Willkürlicher Ausschluss aus Chat ist rechtswidrig (update)

Das Landgericht Bonn hat die Klage eines Chatraum-Betreibers abgewiesen, der ein virtuelles Hausverbot gegen einen Chatter erwirken wollte.

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Von
  • Markus Stöbe

Das Landgericht Bonn hat die Klage eines Chatraum-Betreibers abgewiesen, der ein virtuelles Hausverbot gegen einen Chatter erwirken wollte. Der Chatter sei als Streithahn bekannt, erklärte der Betreiber; er befürchte negative Auswirkungen auf sein Geschäft. Das Gericht entschied, dass ein Chatraum prinzipiell einem öffentlichen Lokal gleichzusetzen ist und demnach auch die gleichen Regeln für ein Hausverbot gelten. Ein willkürlich ausgesprochenes Hausverbot falle nicht mehr in den Bereich des Hausrechts. Jeder habe das Recht auf Zutritt, und ein virtuelles Hausverbot sei erst dann gerechtfertigt, wenn der Kunde den Betriebsablauf störe. Dabei verwiesen die Richter auch auf die so genannte "Chatiquette", an die sich Chatter im Internet freiwillig halten und nach der Beleidigungen und rassistische Ausfälle verboten sind. Das (nicht rechtskräftige) Urteil kann unter dem Aktenzeichen 10 O 457/99 beim Landgericht Bonn eingesehen werden. (mst)