Landgericht gegen "virtuelles Hausverbot"

Ist rechtswidriges Verhalten nicht nachweisbar, darf einem Teilnehmer der Zugang zu einem Chatroom nicht verwehrt werden.

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Von
  • Frank Möcke

Das Landgericht Bonn hat nach mündlicher Verhandlung den Erlass einer einstweiligen Verfügung bezüglich eines "virtuellen Hausverbots" abgelehnt. Damit scheiterte der Betreiber eines Chatrooms im Internet vorerst daran, einen Teilnehmer von der als "Party-Chat" gekennzeichneten Runde auszuschließen. Wie die Münchner Kanzlei von Gravenreuth mitteilt, konnte der Betreiber ein konkretes Fehlverhalten (etwa beleidigende oder strafbewehrte Beiträge) nicht nachweisen. Er war lediglich der Ansicht, der Chatter passe nicht in die Runde, könnte die Sponsoren verärgern und begehe daher eine "Eigentumsstörung". (fm)