DatenschĂĽtzer gegen Nutzung von Kohls Stasi-Akte
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz plädiert gegen die Verwendung von Stasi-Abhörprotokollen bei der Aufklärung der CDU-Spendenaffäre.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Joachim Jacob, hat sich gegen eine Verwendung von Stasi-Abhörprotokollen für die Zwecke des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur CDU-Spendenaffäre und gegen deren Herausgabe an die Medien oder deren Veröffentlichung durch die Gauck-Behörde selbst ausgesprochen: "Die Stasi-Abhörprotokolle sind illegal entstandene Unterlagen, die nach den Grundsätzen unseres Rechtsstaates nie hätten entstehen dürfen. Sie dürfen jetzt nicht zum Nachteil der Opfer dieser Praktiken genutzt werden."
Laut Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG, § 22) dürften Stasi-Unterlagen zu Zwecken der Beweiserhebung durch parlamentarische Ausschüsse nur dann verwendet werden, wenn der Untersuchungsauftrag beispielsweise die Aufklärung von persönlichen Schicksalen, die Rehabilitation von Opfern, die Verfolgung der Täter oder die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zum Ziel hat. Der Untersuchungsausschuss zur CDU-Spendenaffäre habe einen völlig anderen Auftrag. "Auf die Rechtslage habe ich schon 1995 im Zusammenhang mit dem so genannten Schubladenausschuss des damaligen schleswig-holsteinischen Landtages hingewiesen. Den Vorrang des Fernmeldegeheimnisses und damit auch des Schutzes der Betroffenen hatte seinerzeit auch das Landgericht Kiel betont und so meine Rechtsauffassung inhaltlich voll bestätigt," so Jacob gegenüber der Presse.
Ebensowenig ließen sich die Herausgabe an die Medien oder eine Veröffentlichung von Stasi-Abhörprotokollen mit nicht anonymisierten Inhalten durch die Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit dem geltenden Recht vereinbaren. Nach § 32 StUG dürfen Unterlagen mit personenbezogenen Informationen grundsätzlich nur dann herausgegeben oder veröffentlicht werden, wenn die Einwilligungen der betreffenden Personen vorlägen. Selbst wenn es sich dabei um Personen der Zeitgeschichte handelt, sei eine Verwendung oder Veröffentlichung ausgeschlossen. (nl)