Foto für elektronische Gesundheitskarte ist Pflicht

Das Foto eines Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte ist rechtmäßig und verletzt nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

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Foto für elektronische Gesundheitskarte ist Pflicht

Vorderseite der eGK

(Bild: bmg.bund.de / Gematik)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Detlef Borchers

Auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) muss das Foto des Versicherten abgebildet werden, sofern der Versicherte das 15. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen gibt es nur Personen, die sich in Pflege befinden oder krank sind und nicht fotografiert werden können. Das Bundessozialgericht in Kassel hat im Verfahren eines hessischen Rentners gegen seine Krankenkasse Siemens BKK entschieden, dass dieser keinen Anspruch auf eine Nachweisberechtigung der bestehenden Krankenversicherung ohne Foto hat. Er habe vielmehr eine Mitwirkungspflicht, die dem Allgemeininteresse geschuldet ist, den Missbrauch von Krankenkassenleistungen zu verhindern.

Die Richter befanden, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt werde. Die Ausgabe einer eGK sei "in ihrer gegenwärtigen Gestalt und ihren gegenwärtigen wie zukünftigen Pflichtangaben und Pflichtanwendungen" durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Auch die Argumentation des Klägers, dass er nicht kontrollieren könne, ob seine persönlichen Daten auf der Karte sicher seien, wurde vom Gericht verworfen. Seine Daten seien durch das geltende Recht vor Missbrauch gesichert. Die vom Kläger behauptete unzureichende Datensicherheit ist nach Ansicht des Gerichtes derzeit nicht feststellbar, weil sich die Telematik-Infrastruktur noch im Teststadium befindet (AZ B 1 KR 35/13 R).

Mit seiner Entscheidung hat das Bundessozialgericht die Urteile des hessischen Landessozialgericht in Darmstadt und des Sozialgerichtes Kassel bestätigt. Beide Instanzen befanden, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt werde. Beide verwiesen bei der Fotopflicht auf das Allgemeininteresse aller Versicherten an der Funktionsfähigkeit des Krankenversicherungssystems.

Update 19.11.14, 11.47 Uhr: Die beklagte Krankenkasse hatte dem Kläger eine elektronische Gesundheitskarte ohne Foto ausgestellt. Diese wollte der Versicherte jedoch nicht akzeptieren und wünschte sich einen Versicherungsnachweis ohne Chiptechnik und damit ohne jede Verbindungsmöglichkeiten zur telematischen Infrastruktur. Das Gericht wies dieses Ansinnen unter Verweis auf die Vorteile der eGK zurück. (anw)