Verschärfung des Sexualstrafrechts in Kraft getreten

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit ist am 26. Januar 2015 eine von Bundesjustizminister Heiko Maas initiierte Verschärfung des Sexualstrafrechts in Kraft getreten, die insbesondere den Umgang mit Fotos im Internet betrifft.

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Heiko Maas

(Bild: dpa, Hannibal)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist in der vergangenen Woche das "49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches" in Kraft getreten (PDF-Datei). Die Reform dient der Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht und soll zudem einen Schutz vor "Cybermobbing" einführen. Kritiker halten die Vorschriften für viel zu weitgehend und befürchten, dass auch Hobbyfotografen ohne böse Absicht schnell in den Bereich der Strafbarkeit gedrängt werden könnten.

Bemängelt wird dabei vor allem die Neugestaltung des Paragrafen 201a des Strafgesetzbuchs (StGB), der die "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" regelt. Danach wird zukünftig mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt Fotos oder Filme herstellt oder überträgt, welche "die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau" stellen und dadurch "den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt". Diese Vorschrift dürfte zum Beispiel die typischen Partybilder erfassen, auf denen beispielsweise stark betrunkene und hilflose Personen abgebildet sind. Anders als bisher ist nun bereits das Fertigen eines solchen Fotos strafbar.

Der gleiche Strafrahmen blüht zukünftig demjenigen, der "unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht". Hier kommt es nicht auf das Fotografieren oder Filmen an, sondern es reicht bereits, die Aufnahme etwa auf einer Social-Media-Plattform zu verbreiten. Wann genau ein Bild geeignet ist, dem Ansehen des Abgebildeten erheblich zu schaden, wird mit Sicherheit in den nächsten Jahren die Gerichte intensiv beschäftigen.

Zudem stellt die Vorschrift nunmehr auch Bildaufnahmen, "die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand" haben, unter Strafe. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Bilder hergestellt oder angeboten werden, um sie "einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen", oder jemand sich oder einer dritten Person solche Darstellungen gegen Bezahlung verschafft. Zwar verbot bereits Paragraf 184c StGB Aufnahmen von Jugendlichen unter 18 Jahren. Diese Regelung umfasste jedoch nur Bilder oder Filme mit pornografischem Inhalt. Die jetzt in Kraft getretene Verschärfung könnte erhebliche Auswirkungen etwa auf den Bereich der Modefotografie haben.

Als Reaktion auf die harsche Kritik vor allem an den ersten, noch weitgehenderen Entwürfen der Gesetzesnovelle wurden im Absatz 4 des Paragrafen 184c bestimmte Ausnahmen genannt, die von der Strafbarkeit ausgenommen sind. Danach gelten die Neuerungen nicht für Handlungen, die "in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen". Zudem werden potenzielle Taten nach Paragraf 205 StGB nur auf Antrag verfolgt, "es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält".

Bundesminister Heiko Maas lobte in einer Presseerklärung die von ihm maßgeblich zu verantwortenden Gesetzesänderungen. Werden Nacktbilder von Kindern und Jugendlichen zu kommerziellen Zwecken hergestellt oder anderen angeboten, sei dies nunmehr strafbar. Zugleich betonte Maas, dass auch künftig sozial übliches und alltägliches Verhalten straffrei bleibe und hob den besseren Schutz vor Cybermobbing hervor. (hob)