RegTP erlässt Regeln für Telefongebührenlimit

Zum 1. Januar 2001 tritt eine Regelung in Kraft, die den Kunden vor überhöhten Telefonrechnungen schützen soll.

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Von
  • Jürgen Kuri

Zum 1. Januar 2001 tritt eine Regelung der TKV in Kraft, die den Kunden vor überhöhten Telefonrechnungen schützen soll. Dieser kann dann seinem Anbieter vorgeben, "bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will", heißt es in Paragraf 18, der jetzt mit erheblicher Verspätung realisiert wird.

Die praktische Umsetzung des Paragrafen 18 TKV, die ursprünglich bereits 1999 erfolgen sollte, hat sich indessen als schwierig erwiesen. Ihre Auslegung der Formulierung in Paragraf 18 TKV hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) im September in einem Entwurf veröffentlicht, die verbindliche Fassung hat die Behörde nunmehr verabschiedet.

Den Anspruch auf eine begrenzte Gebührenhöhe kann der Kunde den Angaben zufolge in der Regel gegenüber seinem jeweiligen Vertragspartner geltend machen. Für die Begrenzung der Gebührenhöhe hat die Regulierungsbehörde drei Möglichkeiten festgelegt: Die monatliche Gesamtsumme der Gebühren könne im Gerät angezeigt werden. Auch eine Ansage im Gerät, sobald das Limit erreicht ist, sei denkbar. Zudem gebe es die Möglichkeit einer Prepaid-Funktion. Es reiche aus, wenn das Unternehmen dem Kunden eine dieser drei Alternativen anbiete.

Die Maßnahme gelte generell für den Sprachtelefondienst im Fest- und Mobilnetz, aber auch bei der Übertragung von Daten und der Nutzung von Mehrwertdiensten, wie der Auskunft, hieß es bei der Regulierungsbehörde. Nicht erfasst seien dagegen Gespräche im Bereich des internationalen Roaming: Wer im Ausland auf seinem Handy angerufen werde oder vom Ausland per Handy nach Deutschland telefoniere, könne keine Gebührenbegrenzung vorschalten. (jk)