Englisches Gesetz gegen Racheporno tritt in Kraft

In England und Wales gilt ab sofort ein gesetzliches Verbot von "Rachepornos". Bis zu zwei Jahre Haft drohen Tätern, die intime Aufnahmen einer Ex-Partnerin (oder des Ex-Partners) veröffentlichen. In Deutschland gibt es so ein Gesetz nicht.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 83 Kommentare lesen
Englisches Gesetz gegen Racheporno tritt in Kraft

Betreiber von "Revenge Porn"-Seiten wie dieser geraten nicht nur in den USA zunehmend unter Druck.

(Bild: Screenshot (bearbeitet))

Lesezeit: 2 Min.

In England und Wales ist am Montag das neue Gesetz gegen die Veröffentlichung von "Racheporno" in Kraft getreten. Das Gesetz stellt die Veröffentlichung oder Weitergabe privater Sexbilder oder -filme ohne Einwilligung der Abgebildeten unter Strafe und sieht einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Gefängnis vor. Justizminister Chris Grayling hatte die Ergänzung des Strafrechts im Herbst 2014 angestoßen. Das Gesetz gilt vorerst nur in England und Wales. Nordirland und Schottland arbeiten einem BBC-Bericht zufolge an ähnlicher Gesetzgebung.

Als Racheporno (oder "Revenge Porn") werden intime Aufnahmen bezeichnet, die von ehemaligen Partnern aus Rache im Internet veröffentlicht werden. In der Regel sind es Männer, die Nacktaufnahmen von ihren Ex-Freundinnen oder -Frauen veröffentlichen, um sie zu erniedrigen. In den USA wurde der Betreiber einer einschlägigen Website vor Kurzem zu 18 Jahren Haft verurteilt. Einige US-Bundesstaaten haben Gesetze gegen Rachpornos verabschiedet.

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung, die sich ausdrücklich mit dem Phänomen Racheporno beschäftigt. Es finden verschiedene andere Gesetze Anwendung: vom Persönlichkeitsrecht, aus dem sich zumindest ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch der Opfer ableitet, bis zum strafrechtlichen Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs, dessen Verletzung mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden kann.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte im Mai 2014 entschieden, dass ein Fotograf die gespeicherten und unveröffentlichten Nacktaufnahmen seiner Ex-Freundin löschen muss (Az.: 3 U 1288/13). Das Gericht ist der Ansicht, dass erotische oder intime Aufnahmen von Ex-Partnern auch dann nicht behalten werden dürfen, wenn keine Veröffentlichung erfolgt. Die Einwilligung der abgebildeten Personen gelte bei intimen Aufnahmen nur für die Dauer der Beziehung. Der Fall wurde zur Revision am Bundesgerichtshof zugelassen, der sich noch damit befassen muss (VI ZR 271/14). (vbr)