EU-Ratsspitze skizziert schalen Kompromiss zur Netzneutralität

Die lettische EU-Ratspräsidentschaft möchte die geplanten Prinzipien für ein mehr oder weniger offenes Internet etwa über ein Beschwerdeverfahren einfacher durchsetzbar machen und so auch das Parlament überzeugen.

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(Bild: dpa, Oliver Berg)

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Mit einem nachgebesserten Vorschlag zur Netzneutralität versucht die lettische EU-Ratspräsidentschaft die Differenzen zwischen den Regierungen der Mitgliedsländer und dem EU-Parlaments zu überbrücken. Die Letten wollen Internetprovidern mehr Transparenz verordnen und einen Beschwerdemechanismus für Nutzer etablieren. Prinzipiell soll es so aber dabei bleiben, dass Zugangsanbieter ein Zwei-Klassen-Netz aufziehen könnten.

Geht es nach dem Kompromissvorschlag von voriger Woche, den die Bürgerrechtsorganisation Statewatch jetzt im Vorfeld weiterer Verhandlungen zwischen den EU-Gremien veröffentlicht hat, müssten Provider künftig deutlich darauf hinweisen, welche Formen von "Verkehrsmanagement" sie gegebenenfalls einsetzen und welche Folgen diese auf die Dienstqualität oder den Datenschutz haben könnten. Darüber hinaus sollen sie "verständliche Erklärungen" liefern, welche Auswirkungen Volumens- oder Geschwindigkeitsbegrenzungen in der Praxis haben.

Parallel sehen die Letten vor, dass sowohl Zugangsanbieter als auch nationale Regulierungsbehörden wie die Bundesnetzagentur "transparente, einfache und effiziente Verfahren zum Adressieren von Beschwerden von Endnutzern" über eventuelle Einschränkungen der Netzneutralität schaffen. Die einbezogenen Ämter müssten auf entsprechende Eingaben "ohne ungebührliche Verzögerung" reagieren.

Wirklich festschreiben würde der Gesetzgeber die Netzneutralität nach dem Willen des Rates aber nicht. So möchten es die Mitgliedsstaaten Providern etwa erlauben, im großen Stil kostenpflichtige Spezialdienste anzubieten, die eine besondere "Qualitätsstufe" benötigen. Möglichkeiten zum Netzwerkmanagement sollen ausgedehnt werden. Bürgerrechtler warnen, dass so Eingriffe in Datenpakete ohne klare Rechtsgrundlage legitimiert werden könnten. (vbr)