Finger weg von deinem eigenen Traktor: John Deere wehrt sich gegen "Traktor-Modding"

John Deere betreibt Lobbyismus, um Farmer weiterhin davon abzuhalten, ihre hochmodernen Traktoren umzuprogrammieren. Der Hersteller begründet den Schritt mit dem Schutz geistigen Eigentums.

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Finger weg von deinem eigenen Traktor

John Deere 8345 R mit Lemken-Kurzscheibenegge Rubin auf dem Feldtag in Stuttgart Hohenheim.

(Bild: HCQ, CC-BY-SA)

Lesezeit: 2 Min.

John Deere hat in einer Eingabe an das United States Copyright Office der „Umgehung von TPMs, die Computerprogramme, welche die Funktion von motorisierten Landfahrzeugen, einschließlich privater und gewerblicher Kraftfahrzeuge, sowie Landmaschinen umfassen“, widersprochen. Wired-Autor Kyle Wiens sieht darin einen Versuch des Traktorherstellers, den Bauern das Besitzrecht an ihren Maschinen abzusprechen.

Das Problem besteht bei vielen Produkten, die über eine Software verfügen, die ihre Funktion steuert. Der Kunde erwirbt zwar das physische Produkt, bekommt aber für die Software nur eine Lizenz, deren Nutzung an gewisse Einschränkungen gebunden sein kann. Entscheidet der Hersteller z.B. eine Funktion aus der Software zu entfernen, wird der Funktionsumfang des Produkts eingeschränkt, wie es 2010 beim Linux-Support der Playstation 3 geschehen ist.

John Deere geht es konkret darum zu verhindern, dass Schutzmechanismen für die Software ausgehebelt werden, damit diese nicht verändert werden kann. Begründet wird das mit dem Copyright Gesetz (DMCA). Dass es bei Traktoren nicht um Softwarepiraterie geht, sondern darum, dass findige Bauern ihre Maschinen selbst reparieren oder an die eigenen Bedürfnisse anpassen (man könnte von "Traktor-Modding" sprechen), blendet der Hersteller komplett aus, meint Wiens, der einer der Gründer der Digital Right to Repair Coalition ist.

Die Frage wie weit Hersteller die Nutzung ihrer Produkte über Lizenzen ihrer Software einschränken dürfen, ist auch in Deutschland nicht eindeutig geklärt. Wer beispielsweise ein Jailbreak seines iPhone durchführt, umgeht eigentlich einen technischen Schutzmechanismus und verstößt gegen die Nutzungsvereinbarung seines Geräts. Diese wiederum ist so schwer formuliert, dass sie laut §307 Abs.1 BGB möglicherweise ungültig ist. Ein strafrechtliches Vergehen nach §108b UrhG besteht bei einem Jailbreak vermutlich nicht.

Das Beispiel der Farmer weist auf ein wachsendes Problem hin in einer Welt mit immer mehr smarten Geräten: Hersteller können ihre Marktmacht missbrauchen, um die Besitzrechte der Kunden massiv einzuschränken. Der Verbraucher hat ohne eine klare rechtliche Klärung meist das Nachsehen. (pmk)