Einspeisegebühren: Teilerfolg für Kabelnetzbetreiber gegen den NDR

Im Streit um eine Vergütung der Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Pflichtprogrammen in den Kabelnetzen hat das Verwaltungsgericht Hamburg ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Die Sender haben demnach keinen Anspruch auf kostenlose Verbreitung.

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Einspeisegebühren: Teilerfolg für Kabelnetzbetreiber gegen den NDR

Die Kabelnetzbetreiber dürfen die Öffentlich-Rechtlichen nicht einfach ausstöpseln.

(Bild: Unitymedia)

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Inhaltsverzeichnis

Im Streit um die Kosten für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Programmen in die Kabelnetze hat der Netzbetreiber Unitymedia einen möglicherweise entscheidenden Teilerfolg vor Gericht errungen. Zwar konnte sich das Verwaltungsgericht Hamburg nicht durchringen, den NDR zum Abschluss eines branchenüblichen Einspeisungsvertrags zu zwingen. Doch stellte das Gericht mit einem Beschluss vom Mittwoch fest, dass die Netzbetreiber auch nicht verpflichtet seien, die Programme kostenlos zu verbreiten (Az. 17 K 1672/13).

In dem Streit zwischen Kabelnetzbetreibern und den Öffentlich-Rechtlichen geht es ums Geld: Die Netzbetreiber müssen einige Sender laut den Auflagen der zuständigen Landesmedienanstalten in ihren Netzen analog und digital verbreiten ("Must Carry"-Regeln). Dazu gehören die Öffentlich-Rechtlichen, die dafür bis Ende 2012 jährlich zusammen rund 60 Millionen Euro an die großen Kabelanbieter gezahlt, die Verträge aber 2012 gekündigt haben.

Die Kabelnetzbetreiber stehen auf dem Standpunkt, dass bei einer rechtlichen Pflicht zur Verbreitung bestimmter Sender sich diese auch an den Kosten beteiligen müssen. Tun sie das nicht, müsse auch die Verpflichtung wegfallen. Kabel Deutschland und Unitymedia sind deshalb schon vor mehrere Gerichte gezogen, um die ARD-Sender und das ZDF zum Abschluss neuer Verträge zu zwingen.

Bisher mit wenig Erfolg: Die Gerichte teilen die Meinung der Sendeanstalten und haben die "Must Carry"-Auflagen bestätigt, wollten daraus aber keine Zahlungspflicht ableiten. Zuletzt hat das Verwaltungsgericht Köln am gestrigen Donnerstag zugunsten des WDR entschieden. Der WDR ist demnach nicht verpflichtet, dafür Verträge mit den Netzbetreibern abzuschließen und Geld zu zahlen (Az. 6 K 2805/13 und 6 K 3364/14).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ist deshalb bemerkenswert, weil es vom bisherigen Tenor der Entscheidungen abweicht. Die Entscheidung liegt schriftlich noch nicht vor, bekannt ist bisher nur so viel: Das Gericht hat zwar den Netzbetreibern keinen Anspruch auf Abschluss eines Einspeisevertrages eingeräumt. "Es hat aber festgestellt, dass eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung von Programmen nicht bestehe", wie ein Gerichtssprecher gegenüber heise online erklärte.

Damit ist die Sache aber noch nicht erledigt: Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Und die wird die ARD wohl auch nutzen, wie ein MDR-Sprecher dem Medienmagazin DWDL sagte. Sollte sich die Ansicht des Hamburger Gerichts durchsetzen, dürfte das die Sendeanstalten zurück an den Verhandlungstisch zwingen. Darauf setzt auch Unitymedia, die das Urteil begrüßten. "Wir haben allen betreffenden Sendern entsprechende Verbreitungsverträge basierend auf den marktüblichen Standardkonditionen zugesendet", erklärte ein Sprecher. "Der Ball liegt nun im Feld der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten." (vbr)