18.000 DM für entgangenes Schnäppchen

Im Streit um die Rechtsgültigkeit von Online-Auktionen steht eine endgültige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nach einem Vergleichsvorschlag noch aus.

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Von
  • Maria Benning

Der Streit um die Rechtsgültigkeit von Internet-Auktionen ist in eine neue Runde gegangen. Nach dem Landgericht Münster befasste sich am heutigen Donnerstag nun die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht Hamm, mit der Auseinandersetzung um eine Autoversteigerung im Internet. Zu einem abschließenden Urteil kam es dabei allerdings noch nicht. Fürs erste schlug das Gericht den Beteiligten einen Vergleich vor.

Der Streit dreht sich um die Versteigerung eines VW-Passats auf der Internetauktion Ricardo.private. Für 23.000 Mark hatte ein Bieter den Zuschlag für einen nagelneuen VW-Passat erhalten. Mit der Begründung, das Auto sei doppelt soviel wert, weigerte sich der Anbieter, den Wagen nach der Versteigerung auszuliefern. Der Käufer bestand jedoch auf Lieferung zum Versteigerungspreis und zog vor Gericht.

In erster Instanz wurde der Streit vor dem Landgericht Münster zu Gunsten des Autohändlers entschieden. Der Käufer hätte bei dem Auktionsangebot zum Startpreis von 10 Mark stutzig werden müssen, denn solche "Schleuderpreise" seien "offensichtlich nicht ernst gemeint", argumentierte das Gericht. Insgesamt sah der Münsteraner Richter Internetauktionen als "Aufforderungen zur Abgabe von Kaufangeboten" an – nicht als Verkaufsverpflichtung im rechtlichen Sinne. Das Urteil hatte bei Auktionsbetreibern und Surfern für Furore gesorgt, denn seit dem Entscheid schien klar, dass Internetauktionen dem Kunden keine ausreichende Sicherheit bieten, auch einen Anspruch auf die ersteigerte Ware zu haben.

Ein abschließendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm steht derzeit noch aus. "Anders als das Landgericht Münster vertritt das OLG die Rechtsauffassung, dass bei einer Internetauktion sehr wohl ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt", erklärte Peter Clemen, Pressesprecher des OLG Hamm gegenüber heise online. Anbieter und Bieter seien nach Ablauf der Versteigerung Kaufvertragspartner im rechtlichen Sinne. Der Richter schlug den Beiteiligten zunächst einen Vergleich vor: Demnach soll der Anbieter des Wagens dem Käufer 18.000 Mark als Entschädigung für das entgangene Schnäppchen zahlen. Bis zum 14. Dezember können sich die Beteiligten überlegen, ob sie auf diesen Handel eingehen wollen. Wird der Vergleich akzeptiert, ist der Streit beigelegt und das OLG fällt kein Urteil in dieser Sache. Lehnen die Beteiligten den Vergleich ab, entscheidet das OLG.

Auch bei der Anhörung in Hamm verteidigte der Anbieter des Wagens sein Verhalten mit der Begründung, er hätte sich vor dem Geschäft nicht mit den Einzelheiten von Internet-Auktionen vertraut gemacht. Daher habe er einen zu niedrigen Startpreis für das Auto verlangt. Die Klägerseite widersprach dieser Argumentation und verwies darauf, dass das Höchstgebot für den Wagen nach sechs Tagen und 963 Geboten zu Stande gekommen sei – Zeit genug also, um sich die Handelsbedingungen klar zu machen. (mbb)