Nachgetreten oder nachgehakt?
Nach deftigen Debatten in Foren oder Weblogs, veröffentlichen Betroffene oft Abmahnungen und Schreiben von Anwälten oder gerichtlichen Entscheidungen online. Dieser Schuss kann nach hinten losgehen, wenn die Dokumente die Namen der Beteiligten nennen.
Sieg oder Niederlage vor Gericht – zornumwölkt oder freudebeseelt stellt mancher Zeitgenosse juristische Details ins Netz, die er lieber hätte für sich behalten sollen. Ist es gelungen, den Angegriffenen damit ins Mark zu treffen, kommt das böse Erwachen mit dessen juristischer Antwort. Sie besteht in der Regel in einer kostenpflichtigen Abmahnung oder gar in einem gerichtlichen Verbot. Ein solches hat unter anderem das Oberlandesgericht Hamburg ausgesprochen. Kontrahenten, die sich bereits seit Jahren in den Haaren gelegen hatten, fochten ihre Differenzen auch vor Gericht aus. Einer der Streithähne erwirkte ein Urteil vor dem Oberlandesgericht Stuttgart und stellte es ins Web, ohne die darin genannten Namen zu schwärzen – zu Unrecht, wie das oberste hanseatische Zivilgericht erklärt hat [1]. Nach Auffassung der Richter handelte es sich bei den im Urteil wiedergegebenen Äußerungen um "olle Kamellen", an deren Bereitstellung kein allgemeines öffentliches Interesse mehr bestand. Da die Veröffentlichung für den Betroffenen eine "Anprangerung" darstelle, sei die Publikation unter Nennung des vollen Namens rechtswidrig gewesen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei hier ausschlaggebend. Anders hat Mitte der 1990er Jahre das Amtsgericht Detmold entschieden [2]. Ein Informatikstudent hatte eine Abmahnung des Fußballclubs Arminia Bielefeld erhalten, weil er unter dem Suchbegriff Arminia Bielefeld Spielberichte und -pläne, sonstige Vereinsdaten des ostwestfälischen Clubs sowie dessen Vereinsfahne ins Web eingestellt hatte. Die mit der "gelben Karte" verbundene Unterlassungserklärung gab der Student ab, veröffentlichte aber anschließend vollständig das Abmahnschreiben. Das durfte er auch tun, urteilte das Amtsgericht. Es kam zu dem Schluss, dass eine Rechtsverletzung ausscheide, unter anderem, weil der Student nicht im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gehandelt habe und sich aus seinem Text unzweifelhaft ergebe, dass hier nicht der Fußballverein selber das Abmahnschreiben eingestellt habe. Es fehle damit an einer Namensanmaßung.