Softwarebesichtigung durchsetzen

Die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche bei Software ist davon abhängig, dass man Rechtsverletzungen beweisen kann. Um in Verdachtsfällen an den umstrittenen Quellcode zu gelangen, gibt es den sogenannten Softwarebesichtigungsanspruch.

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Von
  • Tobias Haar

Software, Datenbanken, Webseiten und dergleichen können urheberrechtlich geschützt sein. Aber oft ist es schwierig, eine unmittelbare urheberrechtliche Verletzungshandlung nachzuweisen. Denn selbst wenn es gelingen sollte, eine Kopie des vielleicht urheberrechtswidrig erstellten Produkts zu beschaffen, liegt diese bei Softwareprogrammen in der Regel nur im Objektcode vor. Urheberrechtsverletzungen kann man aber letztlich meist nur durch Vergleich der Quellcodes von Original und potenzieller Kopie nachweisen.

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts DĂĽsseldorf (Az. I-20 U 72/06) kann ein solcher Nachweis auch durch bloĂźe Indizien erbracht werden. Im konkreten Fall gelang dies, weil sich im Quellcode des Rechtsverletzers NamenskĂĽrzel des ursprĂĽnglichen Programmierers fanden.

Das einfachste und billigste Mittel ist zunächst die Erstattung einer Strafanzeige wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. § 106 des Urheberrechtsgesetzes besagt: "Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Für eine Strafverfolgung genügt schon der erfolglose Versuch der unerlaubten Verwertung.

Der Staatsanwaltschaft stehen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts umfangreiche Mittel für die Durchführung von Ermittlungen zur Verfügung. Sie dürfen Beschuldigte und Zeugen vernehmen oder auch anderweitig Beweismittel sichern, etwa via Durchsuchung bei den Tätern oder Beteiligten einer Straftat. § 102 der Strafprozessordnung erlaubt dies in der Regel nur nach Anordnung durch den Richter, bei Gefahr im Verzug aber ebenfalls nach Anordnung durch die Staatsanwaltschaft. Der Geschädigte hat während oder nach Abschluss der Ermittlungen die Möglichkeit, im Wege der Akteneinsicht an die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft zu gelangen und darf dieses Wissen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz, nutzen.

Vorsicht vor falscher Beschuldigung

Da die Intention solcher Strafanzeigen bei Staatsanwaltschaft und Polizei bekannt ist, kommt es gelegentlich vor, dass diese ihre Ermittlungen einstellen, wenn es sich im Grunde um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung handelt und kein wirkliches Interesse an Strafverfolgung besteht.

Nicht zu unterschätzen sind die psychologischen Auswirkungen auf die Beschuldigten, wenn die zuständigen Behörden strafrechtliche Ermittlungen durchführen. Dass sich Konkurrenten hier gegenseitig anschwärzen, ist nicht neu. Aber Vorsicht! Wer andere ohne wirklichen Grund anzeigt, kann selbst wegen einer Straftat belangt werden. Denn eine solche ist die bewusste falsche Verdächtigung. Auch Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung kommen in Betracht.

Neben den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gibt es zivilprozessuale Mittel, Zugang zum Quellcode von möglicherweise urheberrechtswidrigen Programmen zu erhalten. Das gewährleistet der sogenannte Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB. Dort heißt es: "Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet."

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass Quellcode eine "Sache" im Sinne dieser Vorschrift ist. Deswegen kann auch er Gegenstand einer solchen Besichtigung sein. Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs setzt aber ein Gerichtsurteil voraus, wenn der Besitzer der Sache – der ja vielleicht auch der Rechtsverletzer ist – diese verweigert.

Hat jemand davon Wind bekommen, dass gegen ihn ein solcher Anspruch durchgesetzt werden soll, braucht man nicht viel Fantasie, sich vorzustellen, dass alle Spuren rechtswidrigen Handelns "verschwunden" sein werden, wenn endlich das Gerichtsurteil zur Besichtigung da ist. Es ist in solchen Fällen also Eile geboten und noch viel wichtiger: Der Besitzer des Quellcodes sollte vor der Besichtigung erst gar keine Warnung erhalten.

Man kann daher den Anspruch in bestimmten Fällen auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen und so den Auskunftsverpflichteten vor vollendete Tatsachen stellen. Ist erst einmal eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen ihn ergangen, muss sie ihm durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Dieser kann dann – notfalls mit Hilfe der Polizei – sofort mit der Besichtigung der Sache beginnen, ohne dass der Verdächtige Spuren oder Beweismittel noch rechtzeitig beiseite schaffen kann. Dann ist der "Überraschungsangriff" gelungen.

Wichtig ist es, im Vorfeld darüber nachzudenken, wo sich überall Belege für urheberrechtswidrige Handlungen befinden könnten. Hat der Programmierer vielleicht Informationen auf seinem Heim-PC gespeichert? Um welche Geschäftsräume geht es konkret? Ein Fehler bei der Vorbereitung solcher Maßnahmen kann den ganzen Coup platzen lassen.

Zunächst müssen die Voraussetzungen für einen Besichtigungsanspruch erfüllt sein. Der wichtigste Punkt ist, dass ausreichende Verdachtsmomente vorliegen, die eine Urheberrechtsverletzung zumindest nahelegen. Erforderlich ist ein "begründeter Verdacht", der darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Dies kann eine auffällige Ähnlichkeit in Aufbau und Gestaltung von Webseiten oder des Graphical User Interface (GUI) eines Softwareprogramms sein. Auch andere äußerliche Übereinstimmungen bei der Gestaltung von Masken, oder Ähnlichkeiten bei Datenstruktur und Programmablauf können für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ausreichen.

Zur Verschwiegenheit verpflichtet

Der Besichtigungsanspruch soll nur die Interessen des Antragstellers schützen, soweit dies eben erforderlich ist – das gilt gerade im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem der Gegner ja meist noch gar keine Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen. Was aber ist mit etwaigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die durch eine Besichtigung, im schlimmsten Fall durch einen Konkurrenten, berührt werden? Genau aus diesem Grund gestatten die Richter meist "nur" eine Besichtigung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen. Er darf die Ergebnisse der Besichtigung nur insoweit weitergeben, als dies zur Durchsetzung der Interessen des Verletzten erforderlich ist. Erhärtet sich der Verdacht auf Rechtsverletzungen nicht, darf keine Informationsweitergabe erfolgen.

Wichtig bei der Antragstellung ist außerdem, dass es mit einer bloßen "Besichtigung" eines Quellcodes ja nicht getan ist. Ohne technische Hilfsmittel kann eine solche gar nicht stattfinden. Dem Sachverständigen muss durch die richterliche Anordnung auch gestattet werden, eigene technische Hilfsmittel einsetzen oder technische Hilfsmittel nutzen zu dürfen, die sich bei dem potenziellen Rechtsverletzer befinden. In der Regel darf der Sachverständige eine Kopie des Quellcodes anfertigen, die er dann in Ruhe – aber unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen – analysieren kann. Untersagt ist aber jede Form der Veränderung, insbesondere durch Dekompilierung.

Auch hier ist letztlich Vorsicht angezeigt. Wer einen Besichtigungsanspruch durchsetzt, obwohl es keinen ausreichenden Grund dafür gab, macht sich schadensersatzpflichtig. Teuer kann es ebenso für den Gegner werden, etwa, wenn er sich nicht an die richterliche Anordnung hält und Veränderungen an den zu begutachtenden Servern, Speichern oder Computerprogrammen während der Besichtigung vornimmt.

Zwar gibt es im Urheberrechtsgesetz seit kurzer Zeit mit § 101a UrhG einen speziellen Auskunftsanspruch, trotzdem bleibt der dargestellte Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB besonders wichtig. Denn neben urheberrechtlichen Ansprüchen kommen häufig wettbewerbsrechtliche oder sogar vertragliche Ansprüche hinzu. Und diese kann man ausschließlich auf § 809 BGB stützen, nicht aber auf § 101a UrhG.

Außerdem muss nach § 101a UrhG Auskunft nur über "Herkunft und Vertriebsweg" gegeben werden. Er kann bei einer "Sache" wie dem Quellcode nicht der Feststellung einer Urheberrechtsverletzung dienlich sein. Der vermeintliche Rechtsverletzer könnte die "Herkunft" einfach mit dem Hinweis beantworten, dass es sich um eine Eigen- oder Fremdentwicklung handle. Ob bei der Entwicklung Rechte verletzt wurden, ergibt sich daraus noch nicht.

Das Urheberrechtsgesetz bietet mit § 101 jedoch eine gut lesbare Checkliste dafür, welche Voraussetzungen für einen Besichtigungsanspruch vorliegen müssen. Eine Rechtsverletzung muss "hinreichend wahrscheinlich" sein. Das bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit über 50 % liegen muss. Die Besichtigung muss weiter für die Begründung von Ansprüchen erforderlich sein. Wichtig ist hier, dass ausdrücklich die Interessen des Gegners geschützt werden müssen. "Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten", so die Gesetzesformulierung. Explizit geregelt ist auch, dass Schadensersatz zu zahlen ist, wenn keine Rechtsverletzung vorlag oder drohte.

Nach Durchführung der Besichtigung streitet man sich im zweiten Schritt häufig darum, ob das Gutachten des Sachverständigen an den Antragsteller herauszugeben ist, denn darin könnten sich ja Geheimnisse des Antragsgegners befinden. Liegt keine Rechtsverletzung vor, darf ein solches Gutachten nicht herausgegeben werden. Liegt eine vor, darf das Gutachten dennoch nur herausgegeben werden, wenn es zur Darlegung der Verletzung erforderlich ist. Geheim zu haltende und andere Informationen sind gegebenenfalls vor der Herausgabe zu schwärzen. Oft streiten die Kontrahenten hierüber erbittert vor Gericht.

Fazit

Der Nachweis von Urheberrechtsverletzungen im IT-Bereich kann durch die Geltendmachung und Durchsetzung von Besichtigungsansprüchen deutlich erleichtert werden. Allerdings sind hohe Hürden zu überwinden, bevor ein Richter eine entsprechende Anordnung erlässt. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Besonderes Augenmerk müssen Richter auch auf die Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegner haben, eine Besichtigung darf niemand zum Ausspionieren von Wettbewerbern missbrauchen.

Die Antragsgegner müssen Ruhe bewahren, wenn gegen sie eine Besichtigung verfügt wurde. Stellt sich heraus, dass es Rechtsverletzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gab, ist darauf zu achten, dass der Antragsteller nicht zu viele Informationen erhält. Hier sind Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Im Vorfeld – also wenn man mit solchen Besichtigungsmaßnahmen rechnen muss – kann auch die Hinterlegung von sogenannten Schutzschriften, in denen der Betreffende seine Sicht der Dinge darstellt, bei Gericht ratsam sein. Dann wird es sich ein Richter zweimal überlegen, ob er eine einstweilige Verfügung erlässt, ohne die Gegenseite vorher dazu gehört zu haben.

Tobias Haar, LL.M, ist Syndikusanwalt und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht. (gs)