Internet-GEZ
Für PCs, die mit einer TV- oder Radio-Karte ausgestattet sind, galt bisher schon die Rundfunkgebührenpflicht. Ab dem 1. Januar kommenden Jahres genügt bereits der Besitz eines internetfähigen Rechners.
Wer bisher bewusst auf TV- und Radioempfang verzichtete, um der Zahlung von GEZ-Gebühren zu entgehen, wird ab 2007 dennoch zur Kasse gebeten, sofern er das Internet nutzt - sei es via PC oder Handy. So haben es die Ministerpräsidenten der Länder bereits im Oktober 2004 im 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschlossen, der am 1. April 2005 in Kraft trat. Damals noch in ferner Zukunft, ist es nun in knapp sechs Monaten soweit. Ab 1. Januar 2007 sind Internet-PCs bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln, die für die Landesrundfunkanstalten die Gebühren einzieht, anzumelden und dann monatlich 17,03 Euro zu entrichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechner tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird oder die Software zur Wiedergabe von Audio- und Videostreams überhaupt geladen hat. Seit jeher setzt die gesetzliche Gebührenpflicht schon dann ein, wenn ein Gerät zum Empfang von Hörfunk oder Fernsehen lediglich "geeignet" ist, und wer ein solches Gerät zum Empfang bereithält, ist "Rundfunkteilnehmer".
Je näher der 1. Januar rückt, umso mehr erregen sich die Gemüter und desto mehr Falschinformationen über die tatsächlich recht klaren Regelungen geraten in Umlauf. Dieser Artikel fasst die Fakten zusammen und dürfte so mancher Diskussion den Wind aus den Segeln nehmen.
Privathaushalte kaum betroffen
Die meisten Privathaushalte werden von dieser Neuregelung gleichwohl nicht betroffen sein, weil sie bereits ein Fernsehgerät angemeldet haben. Dann gilt der PC oder Laptop lediglich als ein weiteres Empfangsgerät und ist nach Paragraph 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Gebühr befreit; nur wenn bisher kein Fernseher oder Radio angemeldet ist, wird die Gebühr auf den Internet-PC fällig.
Mit dieser so genannten Zweitgerätebefreiung droht freilich die Wiederkehr altbekannter Konflikte wie etwa um den eigenen Fernseher des Auszubildenden, der bei den Eltern lebt. Der Grundsatz, wonach im Privathaushalt nur ein Radio und Fernsehgerät gebührenpflichtig ist, gilt nämlich nur für den Rundfunkteilnehmer, seinen Gatten oder Lebenspartner und allenfalls noch für die Empfangsgeräte von Personen, "welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt". Haushaltsangehörige wie Kinder oder Großeltern – Untermieter sowieso – müssen für den Internet-PC Rundfunkgebühren zahlen, sofern sie keinen eigenen Fernseher angemeldet haben und ihr Einkommen aus BAFöG, Ausbildungsvergütung, Rente oder anderen Quellen mehr als 276 Euro beträgt (265 Euro in den neuen Bundesländer und Ost-Berlin).
Mobile Empfangsgeräte, die Rundfunkteilnehmer "vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung" mitführen, fallen unter die Zweitgerätebefreiung; für stationäre Geräte in der Zweitwohnung oder Datsche ist die Gebühr mit der Rate für die Stadtwohnung jedoch nicht abgegolten und ein zweites Mal an die GEZ zu überweisen. In Wohngemeinschaften ist jedes Mitglied, das über einen PC verfügt, "Rundfunkteilnehmer" und gebührenpflichtig, sofern es nicht schon für einen Fernseher zahlt.