Schwierige Verpflichtung
Erörterung zum ElektroG aus c't 24/05: Bis Ende 2005 müssen alle Hersteller und Importeure von elektronischen Geräten in Deutschland die Verantwortung für Elektronikschrott übernehmen. Vor allem für kleine Unternehmen ist dies weder einfach noch billig.
Die je nach Quelle schätzungsweise 10.000 bis 20.000 Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland müssen sich bis zum 24. November 2005 bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) online registriert haben [1, 2], womit sie dokumentieren, dass sie die finanzielle Verantwortung für den aus ihren Produkten entstehenden Elektronikschrott übernehmen – also das Recycling sowie die Entsorgung nicht verwertbarer Reste bezahlen. Tun sie dies nicht, dürfen sie ihre Produkte nicht mehr auf dem deutschen Markt vertreiben. Wer nach dem 23. November 2005 ohne Registrierung beim Handel erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Trotz dieser klaren Ansagen haben viele Unternehmen diese Pflicht bisher ignoriert – viele vermutlich aus Unkenntnis, etliche aber auch, weil sie die Neuregelungen in ihrem Fall für unangemessen halten oder schlicht vor dem ihnen unverständlichen Papierkrieg kapituliert haben. Jetzt wird die Zeit knapp, denn als registriert gilt nur derjenige, dessen Registrierungsverfahren abgeschlossen ist – und laut Gesetz müssen Unternehmen nach dem Stichtag den Vertrieb bis zum Erhalt der Registrierungsnummer einstellen.
Grundlage für die Umstellung ist die WEEE-Richtlinie (Waste Electric and Electronic Equipment), die EU-weit Mindeststandards für den Umgang mit Elektronikschrott vorschreibt. Da die EU-Politiker die Chance zur Vereinheitlichung wegen der in einigen Staaten bereits bestehenden unterschiedlichen Systeme nicht nutzen wollten, gilt die WEEE aber nicht direkt, sondern erst nach ihrer Umsetzung in nationales Recht. Deshalb gibt es in der Europäischen Union demnächst sogar mehr rechtliche Regelungen als Staaten, da diese in manchen Ländern regional getroffen werden – einsamer Spitzenreiter ist Spanien mit 17 Registrierungsstellen. Firmen, die ihre Produkte europaweit vertreiben, müssen sich bei jeder Registrierungsstelle einzeln informieren und gegebenenfalls registrieren, wobei die Stichtage teilweise schon vorbei sind und teilweise noch nicht einmal feststehen.
In Deutschland ist – wenn auch mit einiger Verspätung – die WEEE mit dem im März in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in nationales Recht umgesetzt worden. Die Kosten für das Recycling des weiterhin von den Kommunen gesammelten Elektronikschrotts aus den Haushalten, der nun allerdings in den Sammelstellen in fünf Gerätegruppen vorsortiert wird, sollen zukünftig alle Hersteller und Importeure gemeinsam, abhängig von ihrem jeweils aktuellen Marktanteil, übernehmen. Dazu müssen sie ab dem 24. März 2006 nach einem ausgeklügelten Schlüssel reihum die Entsorgung jeweils eines Containers Elektronikschrott, der unter anderem die von ihnen verkauften Gerätearten enthält, organisieren und bezahlen. Die eigens für diesen Zweck gegründete Stiftung Elektro-Altgeräte-Register als die vom Gesetz vorgeschriebene "Gemeinsame Stelle" soll durch eine von der Entsorgungsindustrie unabhängige Zuteilung größtmöglichen Wettbewerb in dieser Branche sicherstellen und damit auch die Kosten möglichst niedrig halten. In den anderen EU-Staaten kümmern sich die zentralen Stellen auch direkt um die tatsächliche Entsorgung. Nach den schlechten Erfahrungen mit dem Monopol des Dualen Systems Deutschland bei der Verpackungsentsorgung hat man sich in Deutschland dagegen entschieden.
Die von betroffenen Branchenverbänden und Unternehmen gegründete öffentliche Stiftung EAR ist daher über die Registrierung der Hersteller hinaus zukünftig nur für den Erlass von Abholanordnungen an die Hersteller, die Anordnung der Bereitstellung von Behältnissen in den Kommunen sowie die Weiterleitung der Mengendaten zur Ermittlung der Sammel- und Recycling-Quoten zuständig.
Selbst ist die Firma
Das ElektroG verpflichtet Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten selbst festzustellen, ob sie überhaupt von dem Gesetz betroffen – das heißt, ob sie zu bestimmten Gerätearten gehörende Produkte erstmals in Deutschland auf den Markt bringen – und damit registrierungspflichtig sind. Auf der EAR-Website (www.stiftung-ear.de) finden sich als Hilfestellung zu allen Fragen rund um die Registrierung umfangreiche Informationen, angefangen von den Gesetzesgrundlagen über diverse Leitfäden und FAQs bis hin zu einer Übersicht zu den anderen europäischen Registrierungsstellen sowie der Möglichkeit einer Testregistrierung. In der Testregistrierung kann man sich anschauen, welche Angaben bei der Registrierung im Detail gefordert sind. Macht man die Testregistrierung mit korrekten Daten, so erhält man am Ende auch gleich die Höhe der fälligen Gebühren angezeigt.
Die Registrierung kostet aber nicht nur Geld, sondern auch Zeit: Wer sich zum Einstieg durch den mit Links zu weiterführenden Informationen gespickten Fahrplan auf der EAR-Website durchhangelt, stellt schnell fest, dass es mit dem einfachen Ausfüllen eines Online-Formulars nicht getan ist. Bei der Registrierung setzt EAR ganz wesentlich auf die Eigenarbeit des Herstellers – eine Fülle von Hinweisen und Bedingungen müssen nachvollzogen und auf den eigenen Fall angewandt werden.
Nachdem ein Hersteller mit Hilfe des Leitfadens des Bundesumweltministeriums (BMU) mit Hinweisen zum Anwendungsbereich des ElektroG oder der daraus bei EAR entwickelten elektronischen Einordnungshilfe geklärt hat, welche seiner Produkte in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, muss er diese einer Produktkategorie und Geräteart zuordnen sowie für jedes betroffene Produkt sein für das Recycling maßgebliche Nettogewicht ermitteln. Dies dient als Basis für die zukünftige monatliche Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen bei EAR. Spätestens bis zum Start der Entsorgungsverpflichtung am 24. März 2006 müssen die Hersteller die Erfassung aller hierfür notwendigen Daten in die betrieblichen Abläufe integriert haben.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Geräten zur gewerblichen und zur privaten Nutzung. Wer nur B2B-Geräte in den Markt bringt, muss sich zwar auch registrieren, kann die Entsorgung der Geräte aber bilateral mit seinem Kunden regeln – entweder er nimmt sie direkt wieder zurück und lässt sie fachgerecht entsorgen oder der Kunde verpflichtet sich selbst hierzu. Ziel ist hierbei, dass B2B-Geräte in den kommunalen Sammelsystemen nicht auftauchen.
Wer B2C-Geräte in Verkehr bringt, muss etwas mehr Aufwand treiben: Von ihm wird verlangt, dass er eine Garantie für die Entsorgung der von ihm in den Markt gebrachten Geräte stellt, sodass im Fall einer Insolvenz die anderen Unternehmen nicht auf den Entsorgungskosten für den von ihm verursachten Elektronikschrott sitzen bleiben. Die EAR-Hilfen rund um den Garantienachweis schlagen als individuelle Wege, dies nachzuweisen, ein Treuhandkonto oder eine Bankbürgschaft vor. Für nicht ganz kleine Unternehmen kann es günstiger sein, sich kollektiven Garantiesystemen anzuschließen, die unter anderem die Verbände Bitkom und ZVEI anbieten – wenn auch erst seit Kurzem.
Außerdem muss bei Geräten mit B2C-Nutzung nachgewiesen werden, dass die Abholung der zukünftig – nach dem 24. März 2006 – dem Hersteller oder Importeur zugewiesenen Container durch ihn selbst oder durch einen von ihm beauftragten Entsorger bundesweit binnen 48 Stunden in einer Weise sichergestellt ist, die den Anforderungen des ElektroG an die Entsorgung entspricht. Eine Eigenrücknahme des Herstellers – also die Rücknahme von Altgeräten, die einer Geräteart entsprechen, die der Hersteller auch in Verkehr bringt –, wird auf seine individuelle Rücknahmeverpflichtung angerechnet, sodass die Abholung des nächsten Containers entsprechend später fällig wird, und bringt, wenn es sich um hochwertigen, relativ homogenen Elektronikschrott handelt, unter Umständen sogar noch Geld ein. Kleine Unternehmen können sich auch zusammenschließen, um bei den Recyclern mit größeren Entsorgungsmengen günstigere Preise aushandeln zu können.
Die Entsorgungsbranche hat sich inzwischen auf die neuen Anforderungen eingestellt und bietet auf unterschiedliche Unternehmensgrößen zugeschnitten vom einfachen Entsorgungsvertrag, bei dem nur jeweils die Kosten für die Containerabholung und Entsorgung fällig werden, bis zum Rundum-Sorglos-Paket alles an, was Unternehmen zur Wahrnehmung der im ElektroG festgeschriebenen Produktverantwortung benötigen könnten.
Grenzfälle
Während die großen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sich seit Langem auf diese Änderungen eingestellt haben und mittelständische Unternehmen sich im Zweifel von einem darauf spezialisierten Dienstleister professionell unterstützen lassen, sind die konkreten Auswirkungen des ElektroG für die mehrheitlich kleineren Unternehmen häufig eine sehr unangenehme Überraschung: "Die meisten IHK sind hier völlig hilf- oder ahnungslos. Rat bekommen wir da nicht. Die Behörden schieben sich die Verantwortung gegenseitig zu, und niemand erteilt rechtsverbindliche Auskünfte. Nur das Bußgeld ist schon klar und der Termin" – so oder ähnlich lauten die Klagen verunsicherter Kleinunternehmer, die versuchen, nicht nur ihre Pflicht zu erfüllen, sondern dabei auch zu ihrem Recht kommen wollen.
Dreh- und Angelpunkt der Kritik ist die Gleichbehandlung aller Unternehmen durch das Gesetz – die Kleinen empfinden genau diese als ungerecht: Allein die Gebühren, die für große Unternehmen nur einen winzigen Bruchteil ihres Umsatzes ausmachen, können bei Kleinstanbietern im Extremfall ein Vielfaches der jährlich anfallenden Recyclingkosten ausmachen. Etliche von ihnen sehen sich nicht in der Lage, den geforderten Aufwand an Geld und Zeit aufzubringen und scheuen angesichts ihrer geringen Umsätze auch den Gang zum professionellen Berater. Über die Webpräsenz von EAR hinaus hat sich eine zentrale Anlaufstelle für diese Klientel bisher aber nicht etabliert. Die EAR hat zwar gemeinsam mit Industrie- und Handelskammern (IHK) ebenso wie die Branchenverbände und etliche Dienstleister inzwischen viele Seminare veranstaltet. Aber selbst, wenn die IHK ihren Mitgliedern Unterstützung anbieten, können sie mangels der noch nicht sammelbaren Erfahrung in Einzelfällen auch nicht entscheiden, wie das Gesetz bei den reichlich auftauchenden unklaren Rechtsfragen wohl ausgelegt werden wird.
Am besten sollten eigentlich EAR oder die Aufsichtsbehörden auf Landesebene diese Fragen beantworten können. Letztere stehen zumeist noch gar nicht fest. Und EAR ist für eine individuelle Beratung, wie Unternehmen die Anforderungen des ElektroG am besten erfüllen können, als mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete und damit Behörden gleichgestellte Institution aber nicht zuständig und von daher auch personell nicht entsprechend ausgestattet – Antworten auf Nachfragen gibt es also nur im direkten Zusammenhang mit der Prüfung der eingereichten Unterlagen. Diejenigen, die wissen, dass Jürgen Seitel beim Umweltbundesamt für die Aufsicht über die EAR zuständig ist, bekommen auch dort eine Auskunft (juergen.seitel@uba.de) – wenn es denn zeitlich machbar ist. Einige Antworten auf häufig auftauchende kritische Fragen gab EAR-Vorstand Hartmut Theusner im nachfolgenden c't-Interview. (anm)
Literatur
[1] Angela Meyer, Bewegliches Ziel, Elektronikschrottrecycling wird Herstellerpflicht, c't 4/05, S. 84
[2] Stiftung Elektro-Altgeräte Register, www.stiftung–ear.de