Pflichten, Fristen und Formen

Wer einen Online-Shop betreibt, muss Verbraucher darüber informieren, dass ihnen als Kunden ein besonderes Widerrufsrecht zusteht. Wie die entsprechende Widerrufsbelehrung formuliert sein muss, ist bereits Gegenstand heftiger Rechtsstreitigkeiten gewesen.

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Lesezeit: 21 Min.
Von
  • Georg Schnurer
Inhaltsverzeichnis

Seit einiger Zeit häufen sich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Gerichtsurteile, welche die im E-Commerce erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern betreffen. Mal geht es um die Frage, an welcher Stelle die Widerrufsbelehrung bei einem Online-Angebot zu platzieren ist, dann wieder darum, ob eine Belehrung, die online erfolgt, auch die Voraussetzungen der gesetzlich vorgesehenen "Textform" erfüllt.

Umstritten ist ferner, welche Widerrufsfristen bei Online-Auktionen gelten. Selbst die Frage, ob ein Verbraucher bei Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich über seine Rechte belehrt wird, war bereits Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen und sogar Anlass für eine Anfrage an die Bundesregierung.

Verbraucherschutz

Demjenigen, der das Knäuel der juristischen Probleme und Zweifelsfragen entwirren möchte, hilft ein Blick auf die gesetzlichen Grundlagen des Widerrufsrechts: Wer gewerblich oder in Ausübung einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit am Geschäftsverkehr teilnimmt, ist nach § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Unternehmer.

Als solcher ist er verpflichtet, bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) die geltenden Verbraucherschutzvorschriften einzuhalten. Im Rahmen von sogenannten Fernabsatzgeschäften – zu denen auch die verschiedenen Formen des Online-Handels zählen – spielen insoweit vor allem die §§ 312c, 312d und 355 BGB eine wichtige Rolle.

Sie gewähren dem Verbraucher ein besonderes Widerrufsrecht, das in ein ganz ähnlich gestaltetes Rückgaberecht umgewandelt werden kann (§§ 312d, 355, 356 BGB), und verpflichten den Unternehmer dazu, den Verbraucher darüber umfassend zu informieren (§ 312c BGB).

Wie das zu geschehen hat, ist ebenfalls gesetzlich geregelt – und zwar in § 312c BGB sowie § 1 Abs. 1 Nr. 10, § 1 Abs. 4 und § 14 der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV). Der letztgenannte Paragraph verweist auf ein im Anhang zur BGB-InfoV abgedrucktes amtliches Muster für einen ordnungsgemäßen Belehrungstext [1].

Seien Sie durchsichtig!

Nach den gesetzlichen Regelungen (siehe "Zwei-Stufen-Prinzip") muss eine korrekte Widerrufsbelehrung "klar und verständlich" formuliert sein und dem Verbraucher in einer "hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form" mitgeteilt werden. Dieses sogenannte Transparenzgebot zu beherzigen ist für jeden wichtig, der sich als Unternehmer mit einem Online-Verkaufsangebot an Verbraucher wendet. Zugleich birgt gerade diese Verpflichtung aber auch ungeahnten Zündstoff: Ihre vermeintliche oder tatsächliche Nichtbeachtung gibt immer wieder Anlass zu Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten.

Ein geradezu klassischer Stolperstein ist etwa die Frage, welche Anforderungen das Transparenzgebot im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflicht gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB stellt. Genügt hier die bloße Verlinkung auf eine Seite, die die Widerrufsbelehrung enthält, oder muss die Belehrung im direkten Kontext mit dem jeweiligen Waren- oder Dienstleistungsangebot stehen?

In einem aktuellen Urteil äußert sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hierzu wie folgt: "Ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung reicht nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann." [2]

"Es genügt nicht", so die Frankfurter Richter weiter, "dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können (‚sprechender Link’)."

Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn in einem eBay-Shop die Widerrufsbelehrung nur unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" beziehungsweise auf der "Mich-Seite" zu finden ist. Dies hat das OLG Hamm bereits im Jahr 2005 so entschieden: "Die von der Antragsgegnerin vorgenommene und von der Antragstellerin beanstandete Platzierung der Widerrufsbelehrung unter ‚Mich’ ist unzureichend. Auch die ausführliche Darstellung der Antragsgegnerin, mit wie viel Klicks man zur Widerrufsbelehrung gelangt, ist unerheblich."

Die Begründung dafür: "Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt nicht auf den Gedanken, das ‚Mich’ anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig … Das stellt aber keine klare und unmissverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie sie vom Gesetz gefordert wird." [3]