EUGH schränkt Rechte der Besitzer von Standardpatenten ein

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Inhaber standardessenzieller Patente gegen Konkurrenten nicht in jedem Fall eine Unterlassung verlangen können. In dem ursprünglichen Verfahren stehen sich Huawei und ZTE gegenüber.

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Patent-Streit

(Bild: c't)

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Von
  • Christian Kirsch

Der chinesische Netzwerkausrüster Huawei klagt seit einiger Zeit vor dem Landgericht Düsseldorf gegen ZTE wegen Patentverletzung. Dabei geht es um das Schutzrecht EP2090050, das für den 4G-Standard LTE essenziell sein soll. Huawei hatte sich gegenüber der Normungsorganisation ETSI verpflichtet, dieses Patent zu fairen, vernünftigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (FRAND) zu lizenzieren.

Huawei versuchte unter anderem, ein Verkaufsverbot gegen ZTE zu erreichen. Deshalb legte das Landgericht Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof im März 2013 fünf Fragen zur Entscheidung vor. Dabei stand das verlangte Verkaufsverbot im Zentrum. Immerhin hatte sich der Patentinhaber nach den FRAND-Regeln zur Lizenzierung an jedermann verpflichtet, sodass ein Verkaufsverbot möglicherweise unangemessen wäre.

Nun hat der EUGH entschieden, dass eine solche Unterlassungsanordnung nur unter bestimmten Gründen zulässig ist (Az. C-170/13). Insbesondere muss der Patentinhaber zunächst darauf hinweisen, dass er das Schutzrecht für verletzt hält und ein konkretes Lizenzangebot unterbreiten. Nur wenn der Verletzer auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt sowie Treu und Glauben reagiert, sei ein Verkaufsverbot zulässig und stelle keinen Missbrauch wirtschaftlicher Macht dar. Der Patentverletzer dürfe bei der Prüfung des Lizenzangebots keine Verzögerungstaktik anwenden.

Gerade im Mobilfunkbereich gibt es eine große Zahl von FRAND-Patenten, sodass leicht unabsichtlich gegen eines davon verstoßen werden kann. Diese Entscheidung stärkt die Rechte solcher Patentverletzer, da sie nun nicht mehr ohne Vorwarnung auf Verkaufsverbote verklagt werden können. Allerdings dürfen Besitzer von FRAND-Patenten weiterhin ohne besondere Voraussetzungen einen vermeintlichen Patentverletzer auf Rechnungslegung und Schadenersatz verklagen. (ck)