"Raubkopien" am Arbeitsplatz können Kündigungsgrund sein

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt muss sich nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erneut mit dem Fall eines IT-Verantwortlichen befassen, dem gekündigt wurde, weil er an seinem Arbeitsplatz DVDs und CDs kopiert hatte.

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Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Das Gebäude des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt

(Bild: Bundesarbeitsgericht)

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Ein Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsplatz verlieren, wenn er an seinem Dienstrechner DVDs oder CDs für sich oder für Kollegen kopiert. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 2 AZR 85/15). Das gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer dabei gegen das Urheberrechtsgesetz verstoße.

In dem Verfahren ging es um einen IT-Verantwortlichen eines Oberlandsgerichts. Auf einem von ihm genutzten Rechner wurden 2013 während einer Geschäftsprüfung 6400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien gefunden. Auch war auf dem Computer ein Programm installiert, mit dem der Kopierschutz der Hersteller umgangen werden kann. In der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 wurden über 1100 DVDs bearbeitet, im gleichen Zeitraum etwa gleich viele DVD-Rohlinge bestellt. Die Cover für die Kopien wurden auf einem Farbdrucker am Arbeitsplatz ausgedruckt.

Der IT-Verantwortliche hatte zunächst eingeräumt, alles was auf dem Rechner an DVDs sei, habe er "gemacht", er habe auch für andere Mitarbeiter kopiert. Die Äußerungen nahm er einige Tage später "ausdrücklich zurück". Ihm wurde im April 2013 fristlos gekündigt, daraufhin ging er vor Gericht.

Die Vorinstanzen waren den Argumenten des Klägers gefolgt. Das Landesarbeitsgericht hatte entschieden, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil unklar sei, was der Kläger zum Kopieren und Brennen beigetragen habe. Zudem habe das beklagte Land durch eigene Ermittlungen weder eine umfassende, den Kläger möglicherweise entlastende Aufklärung leisten, noch den Beginn der zweiwöchigen Frist für die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung hemmen können. Auch habe der Arbeitgeber den Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts sah das nun anders. Eine Kündigung komme auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht immer selbst gehandelt habe, sondern dabei mit Kollegen zusammengewirkt oder es ihnen ermöglicht hat, "Raubkopien" herzustellen. Auch wenn es dem Kläger erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für private Zwecke zu nutzen, habe er daraus nicht schließen können, er dürfe damit auch kopieren und brennen. Da auch der Personalrats ordnungsgemäß angehört worden sei, hat das Bundesarbeitsgericht das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen. (anw)