Multicopter und Recht (Teil 4): Fliegen in der Ich-Perspektive

Ein mit First-Person-View-Technik (FPV) ausgestatteter Multicopter ermöglicht quasi das Manövrieren aus der Sicht eines Piloten. Bei dieser atemberaubenden Art der Steuerung gibt es im Vergleich zum "Normalbetrieb" allerdings rechtlich einiges zu beachten.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Nicolas Maekeler

Bei First-Person-View-Technik-Systemen (FPV) wird das Bildsignal der Kamera mittels eines Videosenders in Echtzeit an einen am Boden befindlichen Bildschirm oder eine Videobrille übertragen. Hochwertige Systeme sind mit sogenannten Headtrackern ausgestattet, mit deren Hilfe die am Copter befindliche Kamera analog zur Kopfbewegung des Piloten gesteuert werden kann. Dies erlaubt einen beeindruckenden Rundblick, welcher mit der entsprechenden Technik, wie der VR-Brille Oculus Rift, sogar in 3D-Ansicht möglich ist.

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Multicopter und Recht

Die wichtigste Frage, die sich im Zusammenhang mit FPV-Flügen aufdrängt ist: Darf ich meinen Copter auf diese Weise überhaupt steuern? Dies lässt sich mit der gängigsten aller juristischen Plattitüden beantworten: Es kommt darauf an!

Wie bereits in Teil 2 erwähnt, hat der Flug gemäß Paragraf 15aAbsatz 3 Luftverkehrs-Ordnung in Sichtweite des Steuerers zu erfolgen. Das Luftfahrzeug muss demnach jederzeit ohne besondere technische Hilfsmittel eindeutig zu erkennen sein. Daraus folgt, dass sogenannte "Long-Range"-Flüge, bei denen der Copter vom Standort des Steuerers aus nicht mehr zu sehen ist und sich der Pilot einzig auf das übertragene Videobild verlassen muss, verboten sind. Doch beim FPV-Flug innerhalb des vorgegebenen Sichtbereichs befindet man sich in einer rechtlichen Grauzone, denn beim Tragen einer Videobrille ist der direkte Blick auf das Fluggerät nicht möglich. Auch das Fliegen über einen Monitor ist grenzwertig, da man zwar stets über den Rand schauen kann, jedoch praktisch den Multicopter nicht ständig im Auge hat. Wer auf Nummer sicher gehen will fliegt zusammen mit einer zweiten Person, die mit einer eigenen Fernsteuerung (Lehrer- / Schüler-Kopplung) jederzeit ins Geschehen eingreifen kann.

Die Begrenzung des Flugs auf den Sichtbereich wird oftmals durch die Sendeleistung der Fernsteuerung erreicht. Die Inbetriebnahme und das Inverkehrbringen solcher "Short-Range-Devices" ist im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geregelt. Demnach dürfen nur Geräte mit einer CE-Kennzeichnung in Betrieb genommen werden. Darüber hinaus muss der Hersteller die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigen. Liegt beides vor, kann bei Beanstandungen die Verantwortung an den Hersteller weitergereicht werden. Trotz CE-Siegel sollte man bei billigen Asia-Angeboten, die mit einer "Super Reichweite" werben, misstrauisch sein. Der Betrieb von Sendern die "Long-Range" Flüge ermöglichen, ist in der Regel nicht erlaubt und der Flug außerhalb der Sichtweite ja ohnehin verboten.

Ein weiteres zentrales Thema bei kameragestützten Flügen ist der Datenschutz. Im Internet lassen sich über Videoportale unzählige Clips von FPV-Flügen aufrufen. Bei diesen gespeicherten Live-Mitschnitten sind neben den in Teil 3 genannten Grundsätzen zu Kamera-Multicoptern insbesondere auch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu berücksichtigen. Fokussiert man nämlich über einen gewissen Zeitraum hinweg eine identifizierbare Person und erfolgt dies außerhalb persönlicher oder familiärer Zwecke, kann dies, neben einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild, eine Videoüberwachung im Sinne von Paragraf 6b BDSG darstellen, soweit die Aufnahme gespeichert wird. Eine solche Überwachung kann zwar aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein, im Einzelfall sind aber immer die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, wie zum Beispiel das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dagegen abzuwägen. Selbst bei gerechtfertigten Videoaufnahmen kann der Betroffene verlangen, dass eine Auskunft über deren Umfang und Speicherung erteilt wird. Daneben hat er einen Löschungs- und bei rechtswidriger Überwachung unter Umständen auch einen Unterlassungsanspruch. (keh)