Einspruch, Euer Ehren!

Lawrence Lessig argumentiere nicht sachlich, sondern mit Anekdoten, meint Richard A. Epstein in seiner bissigen Replik, denn: ohne proprietäre Software keine freie Gesellschaft.

vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 18 Min.
Von
  • Richard A. Epstein
Inhaltsverzeichnis

Ich soll also auf Larry Lessig antworten, der über die Bewegung für freie Software meditierte und deren Verhältnis zum Urheberrecht im Allgemeinen (siehe Artikel Seite 76). Der trockene Ton meines ersten Satzes lässt schon ahnen, dass wir beide uns diesem Thema sehr unterschiedlich nähern. Lessig ist ein Meister darin, strukturelle Argumente mit subjektiv gefärbten Verzierungen zu verweben. So will er die dunkle Welt geistigen Eigentums durch eine anheimelnd persönliche Dimension erhellen. Er zielt auf das Bauchgefühl seiner Leser, wenn er über den immensen Einfluss schreibt, den das Urheberrecht auf den Normalverbraucher hat, dessen Meinung nur dann nicht im Lärm untergehe, wenn alle mit gleicher Stimme sprechen.

Einspruch, Euer Ehren! Das herausgegriffene Bild des eifrigen Studenten im brasilianischen Porto Alegre, der mit gemeinfreier Software die Kultur neu "zusammenmischt", hat rein gar nichts zu tun mit den zentralen politischen Fragen rund um das geistige Eigentum. Die kunstvoll skizzierte Gleichstellung tatsächlicher Software-Benutzer mit namenlosen Strichmännchen, die sich an alternative Konzepte klammern, bringt zudem keineswegs Licht in das komplexe Gefüge, das zwischen Software und Urheberrecht benötigt wird.

PRIVATEIGENTUM IST STAATLICH ZU SCHĂśTZEN

Meine Verteidigung des Privateigentums an Software stützt sich auf meine Auffassung vom Urheberrecht an sich. Es mag zunächst seltsam anmuten, wenn ich, vom Grundstücksrecht ausgehend, über das Urheberrecht im digitalen Zeitalter nachdenke. Aber beim Recht zählt Stetigkeit mehr als billige Neuheit. Während wir sorgfältig auf die Unterschiede differierender Eigentumsformen achten müssen, machen wir weniger Fehler, wenn wir dabei zugleich von allgemein akzeptierten Übereinkünften ausgehen.

In allen Rechtsordnungen, die im Laufe jeder Zeit entstanden sind, mischen sich jeweils zwei verschiedene Eigentumsformen: privates und öffentliches. Beide spielen für Software und Urheberrecht eine wichtige Rolle. Privateigentum verleiht einer natürlichen Person das alleinige Recht des Besitzes, des Gebrauches und der Verfügung (verkaufen, verleihen, verpfänden, verschenken) über eine Sache.

Im Grunde genommen beginnt jedwede Zivilisation mit einem dezentralisierten System, in dem eine zunächst besitzerlose Sache zum Eigentum jener Person wird, die sie zuerst an sich nimmt. Nehmen wir ein Stück Land. Der Bauer, der heute darauf sät, kann sich darauf verlassen, dass er morgen ernten kann, ohne feindliche Übergriffe fürchten zu müssen. Die Möglichkeit, Eigentum zu verkaufen, zu verleihen oder darauf Hypotheken aufzunehmen, erlaubt zahlreiche Verwertungen des Eigentums - vom einfachen Besitzerwechsel bis zu komplexen Formen der Bewirtschaftung durch verschiedene Parteien. Die von Lessig so bewunderte General Public License (GPL) ist leuchtendes Beispiel für Letzteres.

Jede Art von Privateigentum bedarf der Geltendmachung durch den Staat. Zum ersten, um das Privateigentum vor gewaltsamer Inbesitznahme, Veruntreuung und Verletzung zu schützen, zum zweiten, um freiwilligen Handel zu fördern. Andererseits sollte jede Theorie des Eigentumsrechts, die dem Staat eine Schlüsselrolle zubilligt, nachdrücklich jede zentrale Staatsmacht zurückweisen, die darüber bestimmt, wer welches Gut besitzen möge und warum. Regierungen sollten beispielsweise nicht über den Einsatz von Technologien entscheiden.