Entscheidung: Standardsoftware ist Ware

Im Zusammenhang mit einer steuerrechtlichen Auseinandersetzung hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Standard- und Trivialsoftware auf Datenträgern als materielles Wirtschaftsgut zu betrachten ist.

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Von
  • Matthias Parbel

Im Zusammenhang mit einer steuerrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem Steuerpflichtigen und den zuständigen Finanzbehörden hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass Standardsoftware als materielles Wirtschaftsgut zu betrachten ist. Bezugnehmend auf zwei Urteile (Az. 5 K 2543/04 B, 5 K 9374/04 B), die am 29. Januar dieses Jahres ergingen, teilte das FG mit, dass beim Verkauf von Standardsoftware und Trivialprogrammen Kaufgegenstand der Datenträger mit dem darin verkörperten Programm und somit ein materielles Wirtschaftsgut – also eine Ware im Sinne des § 2a Abs. 2 EStG – sei.

Die Richter knüpften mit ihrer Einschätzung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 1987 an. Demzufolge handele es sich um einen Sachverhalt, der sich nicht wesentlich von dem Verkauf eines Buches mit dem darin verkörperten Gedankengut des Autors oder dem Verkauf einer Schallplatte mit dem darin verkörperten Musikstück unterscheide. Im vorliegenden Fall des FG Berlin-Brandenburg hatte ein Steuerpflichtiger einen Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft – einer US-amerikanischen Inc. – erlitten, die Standardsoftware verkaufte.

Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG können solche Verluste nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Eine Ausnahme gilt hingegen für den Fall, dass der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Verluste aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung von Waren – außer Waffen – zum Gegenstand hat. Das zuständige Finanzamt sah diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt und befand unter Berufung auf die einhellige Meinung und Rechtsprechung, dass Computerprogramme jedweder Art – insbesondere auch Standardsoftware – immaterielle, also unkörperliche Wirtschaftsgüter seien.

Mit ihrer Entscheidung geben die Richter des FG Berlin-Brandenburg nun aber dem Bundesfinanzhof Gelegenheit, seine bisher anderslautende Rechtsprechung (Az. I R 21/08 und I R 22/08) zu überprüfen. Denn das Finanzamt hat gegen die Urteile des FG Berlin-Brandenburg Revision eingelegt. (map)