Analyse zur "Datenhehlerei": Gefährliches U-Boot im Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung

Justizminister Heiko Maas legt ein Gesetz vor, das unvorhersehbare Auswirkungen auf alle Lebensbereiche haben würde, in denen abhanden gekommene Daten eine Rolle spielen. Vor allem der investigative Journalismus ist gefährdet, findet Ulf Buermeyer.

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Schattenspiel

(Bild: dpa, Ralf Hirschberger)

Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Ulf Buermeyer
Inhaltsverzeichnis

Demokratie funktioniert nur mit einer freien Presse, die Unternehmen und den anderen demokratischen Institutionen auf die Finger schaut. Das geht manchmal nur mit geleakten Informationen. Ein Beispiel: Ein Ministerialbeamter stellt haarsträubende Rechtsverletzungen in seinem Haus fest. Er wendet sich vertrauensvoll an eine Journalistin, die frei für ein Nachrichtenmagazin arbeitet, und schickt ihr eine PDF-Datei, aus der dieser Sachverhalt hervorgeht. Die Journalistin wiederum gibt die Datei mit weiteren Recherchen an den Redakteur ihres Magazins weiter. Derzeit kann der Redakteur diese Informationen völlig legal veröffentlichen, denn es gibt kein Strafgesetz, das sein Handeln unter Strafe stellt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat jüngst allerdings den Entwurf eines neuen Straftatbestands vorgelegt, der den Namen "Datenhehlerei" tragen soll. Und diese "Datenhehlerei" soll nach der Vorstellung der Großen Koalition begehen, wer irgendwelche Daten, die jemand anderes auf rechtswidrige Weise erlangt hat, sich verschafft oder sie "einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht".

Eine Analyse von Ulf Buermeyer

Ulf Buermeyer ist ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts und Richter am Landgericht Berlin. Dort ist er seit 2008 u.a. in Wirtschaftsstrafsachen tätig. Daneben ist er Redakteur der Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (HRRS) und bloggt gelegentlich auf netzpolitik.org.

Wenn der Redakteur aus dem Beispiel sich das PDF also verschafft, indem er es auf einen USB-Stick kopiert, erfüllt er schon den Tatbestand, denn die Journalistin hat die PDF-Datei durch eine rechtswidrige Tat des Ministerialbeamten erlangt, nämlich zumindest die Verletzung des Dienstgeheimnisses. Es genügt also schon ein im Journalismus alltägliches Dreiecksverhältnis, und schon könnte der Redakteur "dran" sein.

Der Redakteur müsste nun nur noch handeln, um sich oder einen anderen zu bereichern, aber auch das stellt keine wirkliche Hürde dar, denn hier würde etwa eine Gehaltserhöhung wegen des Scoops für ihn selbst oder eine Umsatzsteigerung für seinen Verlag ausreichen. Als Strafmaß steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren im Raum – und das halbherzige Presse-Privileg, das das neue Gesetz nach einiger Kritik inzwischen vorsieht, wird Journalisten in vielen Fällen auch nicht schützen können.

Den Straftatbestand der Datenhehlerei hat das Ministerium im Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung 2.0 – einem Dokument von über 50 Seiten – quasi versteckt: Fast sieht es so aus, als sollte verhindert werden, dass der Bundestag überhaupt zur Kenntnis nimmt, was hier unter Strafe gestellt werden soll.

Der Sinn dieses Gesetzes liegt im Dunkeln; mit dem Wesen der "normalen" Hehlerei jedenfalls hat die Datenhehlerei nichts zu tun. Die "normale" Hehlerei mit Sachen unter Strafe zu stellen, macht ja durchaus Sinn, denn mit jedem Schritt weg vom Eigentümer wird es bei gestohlenen Gegenständen unwahrscheinlicher, dass er sein Eigentum zurück bekommt. Bei Daten ist das anders: Man kann sie verlustfrei kopieren, also vertieft das "Sich-Verschaffen" als solches nicht den Verlust der Daten. Deswegen ist nicht zu erkennen, was genau das Handeln des Datenhehlers eigentlich zu strafwürdigem Unrecht machen soll.

Interessanterweise führt auch die Begründung des Gesetzes Beispiele an, in denen gerade nicht das bloße Kopieren zu einem Schaden führt, sondern erst eine bestimmte Art und Weise sie zu verwenden – beispielsweise wenn es sich um Kreditkarten-Daten handelt, mit denen man im Internet bezahlen kann. Hier aber ist bereits der Missbrauch der Daten zum Einkaufen strafbar, sodass es einen neuen Straftatbestand "Datenhehlerei" nicht braucht. Und wenn wirklich der "Besitz" von Zahlungsdaten der gesetzgeberische Grund für die "Datenhehlerei" sein soll, warum konzentriert sich das neue Gesetz dann nicht auf solche besonders missbrauchsanfälligen Daten?

Das Versäumnis des Justizministers, die "Datenhehlerei" auf bestimmte besonders "heikle" Daten zu beschränken, macht misstrauisch: Geht es der Bundesregierung etwa eigentlich um etwas ganz anderes? Dafür spricht jedenfalls, dass der geplante "Datenhehlerei"-Paragraph auch dazu führen würde, dass der Umgang mit Daten von Whistleblowern schnell zu einem Fall für den Staatsanwalt werden kann.

Wie kann es sein, dass ein Gesetz, das legitime journalistische Arbeit unter Strafe stellen würde, allen Ernstes seinen Weg ins Parlament findet? Das Justizministerium hat den Gesetzentwurf nach heftiger Kritik im Vorfeld geringfügig verändert und neben einem von vornherein geplanten Freibrief für Finanzbeamte, die sogenannte "Steuer-CDs" kaufen, auch eine halbherzige Ausnahme für Journalisten aufgenommen.

Dieses Presse-Privileg ist aber so eng gefasst, dass es in der Praxis oft nicht greifen dürfte: Journalisten sind nämlich nur dann nicht wegen "Datenhehlerei" strafbar, wenn sie "berufsmäßig" handeln. Was das im Einzelfall heißt ist eine Frage der Auslegung, und der unklare Begriff schafft die Gefahr, dass ehrenamtliche Blogger nicht geschützt sind – eine Beschränkung, deren Sinnlosigkeit spätestens der Landesverrats-Skandal um das Blog netzpolitik.org deutlich macht.

Journalisten müssen außerdem ausschließlich aus beruflichen Gründen handeln: Sobald sie sich auch privat für das Thema ihrer Recherchen interessieren, entfällt also das Presse-Privileg. Privates Interesse ist aber eine kaum zu widerlegende Unterstellung, die in der Praxis Ermittlungen auch gegen Journalisten ermöglichen würde, indem angenommen wird, sie handelten eben nicht ausschließlich aus beruflichen Gründen.

Diese offensichtliche Hintertür aber dürfte bereits genügen, um die Pressefreiheit auszuhöhlen: Ob sich das private Interesse letztlich nachweisen lässt und es wirklich zu einer gerichtlichen Verurteilung kommt, ist nicht unbedingt die entscheidende Frage – das Vertrauensverhältnis zu Informanten nimmt bereits Schaden, wenn die Polizei bei der Presse durchsucht und dabei Unterlagen sicherstellt, aus denen sich die Identität von Informanten ergeben kann. Den dafür notwendigen Verdacht gegen Journalisten zu konstruieren, macht die "Datenhehlerei" in ihrer derzeitigen Form nur allzu leicht.

Außerdem erfordert journalistisches Arbeiten mit geleakten Daten oftmals, dass externe Experten konsultiert werden. Dies zeigt etwa das aktuelle Beispiel der bei der Firma Lovoo gestohlenen Daten, aus denen sich offenbar ergibt, dass die Firma Fake-Profile verwendete, um Kunden zu kostenpflichtigen Angeboten zu locken: Ohne die Hilfe von IT-Spezialisten lässt sich kaum beurteilen, ob die angeblichen Mail-Postfächer der Manager manipuliert wurden oder nicht.

Auch müssen Juristen eingeschaltet werden, um zu prüfen, ob der entstandene Artikel presserechtlich zulässig ist. Dafür müssen die Journalisten jeweils wenigstens Teile der geleakten Daten von Journalisten an die Experten weitergeben – und ob für diese Experten das Presse-Privileg des Datenhehlerei-Paragraphen gelten würde, ist mehr als fraglich. In einer solchen Grauzone aber lässt sich nicht arbeiten: Der Schutz der journalistischen Recherche muss eindeutig sein, sonst können sich Informanten nicht darauf verlassen.

Das geplante Gesetz gegen "Datenhehlerei" ist also sowohl juristisch unsinnig als auch brandgefährlich für die Pressefreiheit, denn es würde den Umgang mit geleakten Daten zu einem strafrechtlichen Minenfeld machen. Der Bundestag sollte den unausgegorenen Paragraphen aus dem Hause Maas keinesfalls im Paket mit der Vorratsdatenspeicherung 2.0 durchwinken. (jo)