Datenschutz bei der Polizei: EU-Staaten höhlen Auskunftsrechte der Bürger aus

Der EU-Rat hat sich auf eine gemeinsame Position zur Datenschutzrichtlinie für die Strafverfolgung geeinigt. Der Fluss personenbezogener Informationen zwischen Behörden soll möglichst offengehalten werden.

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Daten

(Bild: EU-Kommission)

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Die laufende EU-Datenschutzreform ist einen Schritt weitergekommen. Die Justiz- und Innenminister der Mitgliedsländer haben sich am Freitag nach langen Debatten auf ihren Standpunkt zur geplanten Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz verständigt. Die darin enthaltenen Bestimmungen sollen die Vorschriften aus der umfassenderen Grundverordnung für den restlichen öffentlichen Sektor und die Wirtschaft im Strafverfolgungsbereich ergänzen.

Hinter den Schutzanforderungen aus dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission und der Linie des EU-Parlaments bleibt das Papier der Mitgliedsstaaten zurück. So will der Rat eine Datenverarbeitung bei Polizei und Justiz eigentlich nur für "spezifische" legitime Zwecke erlauben, wobei die Informationen auch "adäquat und relevant" sein müssten und keine "exzessiven" Ausmaße annehmen sowie nur "so lange wie nötig" gespeichert werden dürften.

Im Weiteren heißt es aber, dass Daten auch für andere Zwecke als zunächst vorgesehen genutzt werden dürfen, solange dies "nötig sei" und "verhältnismäßig" erfolge. Voraussetzung soll sein, dass es dafür eine ausreichende Rechtsgrundlage gibt. Unter diesen Begriff wollen die EU-Staaten nicht nur parlamentarisch beschlossene Gesetze fassen, sondern etwa auch Verordnungen oder vergleichbare Bestimmungen, solange diese "klar und präzise" seien und der Betroffene vorhersehen könne, dass sie angewendet würden.

Bürger sollen bei Strafverfolgungsbehörden eigene Daten einsehen und gegebenenfalls verbessern können. Diese Informationen dürften kostenlos herausgegeben werden, es reiche aber aus, wenn der Antragsteller eine "Zusammenfassung" aus den Akten in verständlicher Form erhalte, heißt es dann. Mitgliedsländer dürfen das Auskunfts- und Korrekturrecht gesetzlich beschneiden oder ganz streichen, wenn diesem gängige Interessen der Strafverfolger oder Belange etwa zum Schutz der öffentlichen Sicherheit entgegenstünden.

Ämter müssen Aufsichtsstellen über Datenpannen aufklären, sollten die Verluste einen "physikalischen, materiellen oder moralischen Schaden" für Betroffene befürchten lassen. Solche Hinweise können dem Rat nach unterbleiben, wenn Ermittlungs- oder Vollzugsbehörden "angemessene technische Schutzmaßnahmen" getroffen, personenbezogene Daten also etwa verschlüsselt haben.

Die EU-Staaten wollen es sich offenhalten, abweichende nähere Regeln zu treffen. Der Innenexperte der Grünen im EU-Parlament, Jan Philipp Albrecht, zeigte sich so enttäuscht von der Position des Rats, die fast "keine Fortschritte gegenüber dem schon jetzt geltenden Recht" bringe. Als "vollkommen untragbar" bezeichnete es der Verhandlungsführer der Abgeordneten, dass die Regierungsvertreter beim Grundrechteschutz nicht einmal zwischen Verdächtigen, Zeugen, Beschuldigten und Opfern differenzierten. In den nun anstehenden Verhandlungen mit dem Parlament müsse der Rat deutlich mehr liefern, um sich mit den Volksvertretern zu einigen. (anw)