Zwei Gerichte entscheiden gegen Werbe-EMails
- Frank Möcke
- Anselm Withöft
Das in Deutschland erste Gerichtsverfahren wegen der Versendung von Werbe-EMails ('Spamming') ist abgeschlossen, bevor es richtig begonnen hat. Die Versenderin der Mails, eine Anzeigenbörse, hat das Verfahren nicht aus eigener Kraft bezahlen können.
Auf dem Wege der einstweiligen Verfügung war vom Landgericht Traunstein angeordnet worden: Der Börse wird bei 'Meidung' eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500 000 DM verboten, ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Personen Werbung über EMail an Privatleute zu senden.
Grundlage bot die Initiative eines Empfängers einer solchen Werbe-Mail, wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Die Anzeigenbörse hatte unverlangt Werbematerial an seinen EMail-Privatanschluß übermittelt.
Die angebliche 'Spam'-Senderin stellte einen Antrag auf ProzeĂźkostenhilfe, damit wenigstens die Kosten fĂĽr den eigenen Anwalt vom Staat ĂĽbernommen wĂĽrden, falls sie das Verfahren verliert (gewinnt sie, zahlt der Gegner ohnehin alles).
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 18. Dezember 1997 (2HK O 3755/97) diesen Antrag abgelehnt, da seiner Meinung nach keine Aussicht besteht, daß das Verfahren gewonnen werden kann. Das Gericht ist der Meinung, daß die Art und Weise des Versands von EMails (hier: Nachrichten von wenigen KByte an Empfänger, die mit der Werbung wahrscheinlich einverstanden waren, als Werbe-Mail erkennbar) keine Rolle spielten.
Allein wegen der Gefahr der Nachahmung durch andere, die weniger rücksichtsvoll vorgehen, müsse Werbung per EMail per se als unzulässig angesehen werden, da sie gegen § 1 UWG verstoße. Dort heißt es: 'Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.' Ein Widerspruch der Anzeigenbörse habe daher keinerlei Erfolgsaussicht.
In dieser Situation auf eigene Kosten gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen und damit eine Verhandlung zu erzwingen, macht wirtschaftlich nur dann Sinn, wenn später Berufung eingelegt werden soll. Derselbe Richter, der den Prozeßkostenhilfeantrag abgelehnt hat, wird auch das anschließende Urteil fällen. Hierbei wird er kaum von seiner einmal gefaßten Meinung abrücken. Nur wer gegen diese Entscheidung in Berufung gehen kann und will (im vorliegenden Fall wäre dies das Oberlandesgericht in München), wird das Verfahren weiterverfolgen wollen und auf eine andere Rechtsauffassung hoffen. Aus Kostengründen konnte dies die 'Spammerin' allerdings nicht tun - daher fand das bislang einzigartige Verfahren auf diese Weise ein jähes Ende.
Vor diesem Hintergrund wollte die Anzeigenbörse noch nicht einmal Weihnachtsgrüße per EMail versenden - das Gericht hätte ja auf die Idee kommen können, dies als unerlaubte Werbung anzusehen. Dann wäre theoretisch das Ordnungsgeld zu zahlen. Die im Gesetz festgelegte 'Höchststrafe' wird zwar so gut wie nie ausgeschöpft, einige Tausender wären aber sicherlich angefallen - zusätzlich zu den gesamten Verfahrenskosten.
Eine andere Situation ergab sich vor dem Landgericht Hamburg. Auf Antrag der 'Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs' erließ es Anfang Januar gegen einen Spammer ein Anerkenntnisurteil (Az. 312 O 579/97). Während sich das Landgericht Traunstein ausdrücklich nur auf den Schutz von Privatleuten bezogen hat, haben die Hamburger auf eine solche Eingrenzung verzichtet. Auch sie halten die Versendung von Werbe-EMail für unzulässig, es sei denn, es läge ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers vor, oder die Art und Weise eines Geschäftsverkehrs ließe vermuten, daß die Werbebotschaft genehm sei. Der Versender hat gegenüber dem abmahnenden Verein erklärt, er werde in Zukunft keine entsprechenden Werbemails mehr verschicken. (Anselm Withöft/fm) (fm)