Domain-Verkäufer handeln sittenwidrig
Deutschlands Richter beendeten durch Urteile die Zeiten, in denen schwarze Schafe durch den Verkauf unberechtigt reservierter Internet-Adressen gutes Geld verdienten. Nach einer neuen Entscheidung kann es fĂĽr unverbesserliche Domain-Grabber aber noch schlimmer kommen.
- Prof. Dr. Noogie C. Kaufmann
Auch für faule Geschäfte im Internet gilt der Grundsatz, daß nur der Cleverste überlebt. Im jüngst veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main [1] bekam dies ein Domain-Händler gleich zweifach zu spüren. Erstens mußte er die Freigabe etlicher Internet-Adressen hinnehmen. Zweitens verabschiedeten sich die an einen Domain-Großhändler gezahlten 51 000 Mark auf Nimmerwiedersehen.
Der Fall: Eine Anzeigenagentur, die sich rund 200 Internet-Adressen (darunter epson.de, honda.de oder yamaha.de) beim zuständigen Deutschen Network Information Center (DE-NIC) gesichert hatte, verkaufte davon 92 an einen Zwischenhändler. Der Vertrag enthielt den entscheidenden Passus, daß 'sich unter den bezeichneten Domains auch Namen befinden können, die dem Namensschutz unterliegen'. Dieses Risiko gehe daher auf den Käufer über. Ferner vereinbarten die Vertragspartner, daß die Agentur weiterhin als Verfügungsbefugte beim DE-NIC eingetragen bleibt.
Und genau damit schossen sich Verkäufer und Käufer gleichermaßen ein Eigentor. Die zu erwartende Klagelawine geschädigter Namensinhaber kam ins Rollen - so verklagte unter anderem der Druckerhersteller Epson die Anzeigenagentur aufgrund ihrer immer noch bestehenden Legitimation beim DE-NIC erfolgreich auf Löschung von epson.de. Um weiteren Prozessen vorzubeugen, entschloß sich die Agentur, auch Löschungsbegehren für die bereits verkauften Internet-Adressen zuzustimmen.
Die Folge: Da die Agentur immer noch als verfügungsberechtigt beim DE-NIC eingetragen war, konnte der Zwischenhändler die Löschungen nicht verhindern. Die gekauften Adressen waren für ihn also wertlos. Um den Schaden zu minimieren, erhob er Klage, da der Vertrag sittenwidrig sei. Dem stimmte das Landgericht Frankfurt zu. Doch die Rückzahlung der 51 000 Mark verweigerte das Gericht.
Die Begründung: In der schriftlichen Risikoübernahme liege gleichzeitig die Verzichtserklärung, daß der Vertrag auch für den Fall der Sittenwidrigkeit Bestand haben solle. Wer mit risikoreichen Geschäften Gewinn machen will, muß eben auch das Verlustrisiko tragen.
Dreistigkeit
Aber auch sonst sehen Anbieter von Internet-Adressen schlechten Zeiten entgegen. Lautete in der Vergangenheit noch die Devise 'zahlen und freundlich sein', ziehen immer mehr Unternehmen erfolgreich vor den Kadi. RĂĽckenwind erhalten sie durch die neue Bereitschaft der Richter, sich mit der technischen Materie Internet auseinanderzusetzen - das Ende aller Gaunereien mit Internet-Namen.
So gilt derzeit als gefestigte Rechtsprechung, daß der buchstabenmäßigen Adressierung von Computern eine Namensfunktion zukommt und Internet-Adressen somit gemäß §12 BGB vor unberechtigter Reservierung geschützt sind [2]. Mit diesem Argument konnte beispielsweise der Deutsche Automobil Schutz die Freigabe von das.de erreichen, zu der ein Privatmann nur gegen Zahlung von 5000 Mark bereit war. Das gleiche Schicksal ereilte einen Fahrschullehrer, der unter braunschweig.de eine Präsentationsplattform für regionale Mittelständler installierte [3]. Auch er mußte die Domain an die Stadt Braunschweig abgeben.
Unbeeindruckt von solchen Urteilen versuchten aber weiterhin Anbieter, mit dem Adressenhandel Geschäfte zu machen. Allerdings glücklos. So verlangte die Werbeagentur Hassler & Mair für die Freigabe von brockhaus.de vom gleichnamigen Lexika-Verlag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3000 Mark. Aberwitzige Begründung: Die Agentur habe zur Abwehr der Reservierung von brockhaus.de durch unberechtigte Dritte beigetragen. Aufgeschreckt durch die zwanzigseitige Klageschrift des Mannheimer Verlages übertrugen die Werbeleute per Vertrag die Adresse auf eine andere Firma mit Namen Brockhaus und wähnten sich auf der sicheren Seite. Doch der vermeintlich intelligente Schachzug zog nicht, da eine Löschung bei der Vergabestelle DE-NIC unterblieb. Juristische Konsequenz: Die Agentur war immer noch Klagegegner. Zu der richterlich angeordneten Aufgabe des Namens gesellten sich noch die Rechtskosten. Und die dürften angesichts des auf 200 000 Mark taxierten Streitwertes saftig gewesen sein [4].
Keine Garantie
Trotz erfolgreicher Klage kann es aber vorkommen, daß der Kläger seine Internet-Adresse doch nicht erhält. Der Grund liegt im Zusammenspiel von Urteilskonsequenzen und Vergabemodi des DE-NIC. Einerseits ordnen die Gerichte zumeist nur die Löschung der Domain und nicht die direkte Übertragung auf den Kläger an. Andererseits existieren bei der Karlsruher Vergabestelle Wartelisten für jede Adresse. Wird ein Domain-Name durch gerichtliche Löschungsanordnung aufgegeben, erwirbt automatisch der Listenerste die Internet-Adresse - unabhängig von seiner Berechtigung.
Fatale Folge: Der Kläger muß abermals gegen den nunmehr Berechtigten vorgehen. Um diesen zeitraubenden Fallstrick zu umgehen, sollte man neben der Klage gleichzeitig den kostenlosen Wartelisteneintrag für die in Streit stehende Domain stellen. Gibt das Gericht dem Löschungsbegehren statt, erhält der Kläger somit gleichzeitig auch die Inhaberschaft beim DE-NIC. (jk)
Literatur
[1] Entscheidung des LG Frankfurt am Main, MultiMedia und Recht, 8/98, S. 422
[2] Entscheidung unter anderem des LG Frankfurt am Main, Computer & Recht, 5/97, S. 287
[3] Entscheidung des LG Braunschweig, Computer & Recht, 7/97, S. 414
[4] Entscheidung des LG Mannheim, Aktenzeichen 7 O 529/97 (jk)