Juristische Schattenspiele um Powershopping

Um die Rechtsunsicherheit fĂŒr Anbieter des ‘Powershopping’-Konzepts zu beseitigen und eine höchstrichterliche Entscheidung zu erzwingen, greift die von einstweiligen VerfĂŒgungen gebeutelte RTL-Primus-Power GmbH nun zu außergewöhnlichen Mitteln - sie will sich absichtlich verklagen lassen.

vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Prof. Dr. Noogie C. Kaufmann
Inhaltsverzeichnis

Seit Ende 1999 sorgen zwei gerichtliche Entscheidungen bei Anbietern von GruppenrabattkĂ€ufen im Web fĂŒr Unruhe: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg und das Landgericht (LG) Köln haben mit unterschiedlichen BegrĂŒndungen das per Internet betriebene Anwerben von Interessenten fĂŒr bestimmte Waren zum Erzielen von Preisrabatten verboten. Das Ganze geschah auf Betreiben der Elektronikkonzerne Philips und Sony. Das richterliche Verdikt traf in beiden FĂ€llen die RTL-Primus-Power GmbH und ihr Angebot ‘www.powershopping.de’.

Philips forderte vor dem Oberlandesgericht Hamburg in zweiter Instanz ein generelles Verbot des Powershopping-GeschĂ€ftskonzepts. Dem mochte das Gericht zwar nicht folgen, aber es erließ schließlich eine einstweilige VerfĂŒgung gegen Primus, welche gezielt Philips-Produkte betraf [1]. Mit ganz Ă€hnlicher Argumentation zog Sony vor das Landgericht Köln. Auch die rheinlĂ€ndischen RobentrĂ€ger verboten den Vertrieb der infrage kommenden Produkte ĂŒber das ‘Powershopping’-Konzept [2].

Als tatsĂ€chlichen Grund fĂŒr das juristische Vorgehen der Konzerne mutmaßen manche, dass die traditionellen Vertriebspartner massiven Druck ausgeĂŒbt hĂ€tten. ‘Wir vermuten, dass die HĂ€ndler um ihre Margen fĂŒrchten und deshalb Sony und Philips zu juristischen Schritten gedrĂ€ngt haben’, Ă€ußerte Heike Poganaz, Pressesprecherin von Primus, gegenĂŒber c't.

Über die BegrĂŒndungen der RichtersprĂŒche wundern sich Betroffene und Juristen gleichermaßen. So hat das OLG Hamburg seinen Spruch auf einen Verstoß gegen das Gesetz ĂŒber PreisnachlĂ€sse (Rabattgesetz) von 1933 gestĂŒtzt. Dieses erlaubt dem Handel eine PreisermĂ€ĂŸigung gegenĂŒber Verbrauchern nur dann, wenn sie ‘nach Art und Umfang ... als handelsĂŒblich anzusehen ist’. Einen solchen Handelsbrauch haben die Richter hier verneint. Sie erblickten im ‘Powershopping’ sogar eine ‘nicht wirtschaftlich vernĂŒnftige Fortentwicklung’. Dabei haben die Hanseaten jedoch ĂŒbersehen, dass das gescholtene GeschĂ€ftsmodell erst seit September 1999 in Deutschland besteht, so dass sich naturgemĂ€ĂŸ noch gar kein ‘Brauch’ bilden konnte.

Das Rabattgesetz genießt zwar durchaus seine Berechtigung, da es Ungerechtigkeiten in der Behandlung von Verbrauchern verhindert und Hersteller an ihre eigene Preisgestaltung bindet. Jedoch kommt es beim ‘Powershopping’ und Ă€hnlichen Konzepten zu einem Vorteil fĂŒr die Endkunden, wobei die Teilnahme prinzipiell fĂŒr jeden offen ist - der Gerechtigkeitsgedanke trĂ€gt hier also nicht. Vielmehr benachteiligt das Rabattgesetz in solchen FĂ€llen die Kunden, obwohl es doch hauptsĂ€chlich zu ihrem Schutz da ist.

Noch heftiger in der Kritik steht das Argument des LG Köln, das im Powershopping-Modell einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb sieht: ‘(Das) System ist ... darauf ausgerichtet, den Warenabsatz mit einer sittenwidrigen Ausnutzung der Spiellust zu koppeln.’ Ferner setze es den Websurfer dadurch, dass laufend die Zahl der fĂŒr den angepeilten Preis noch fehlenden KĂ€ufer eingeblendet wird, unter Druck. Auf diese Weise unterstellen die Richter, ein Interessent wĂŒrde sich zu einem Vertragsschluss genötigt sehen, den er eigentlich gar nicht tĂ€tigen will. Übersehen wird dabei, dass sich fĂŒr die Verbraucher tatsĂ€chlich handfeste Preisvorteile ergeben und sie die gleichen RĂŒcktritts- und GewĂ€hrleistungsrechte genießen wie beim Kauf im Laden.

Die rund 45 000 registrierten Kunden von RTL-Primus-Power können weiterhin rabattbegĂŒnstigt kaufen - infolge der Hamburger einstweiligen VerfĂŒgung sind die Produkte von Philips aus dem Angebot genommen worden, und mit Sony haben sich die Site-Betreiber schließlich noch außergerichtlich geeinigt. Was bleibt, ist das Damoklesschwert der Rechtsunsicherheit, da auf Basis der RichtersprĂŒche jederzeit juristische Angriffe von anderen Seiten möglich sind. Gern hĂ€tte Primus gegen die Entscheidung aus Hamburg Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Da es sich aber um eine einstweilige VerfĂŒgung und nicht um eine Verurteilung handelt, ist der Gang zum höchsten deutschen Zivilgericht versperrt. Um dennoch eine endgĂŒltige KlĂ€rung der ZulĂ€ssigkeit von Gruppenrabatt-KĂ€ufen zu erreichen, greifen die Betroffenen nun zu außergewöhnlichen Mitteln - sie wollen sich absichtlich verklagen lassen.

Ein KlĂ€ger hat sich auch schon gefunden - die Bad Homburger Zentrale zur BekĂ€mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Strategiegerecht liegt jetzt eine Abmahnung der WettbewerbshĂŒter auf dem Tisch. Primus wird keine UnterlassungserklĂ€rung unterschreiben, und so landet die Angelegenheit erneut vor dem Kadi. Der gravierende Unterschied zu den anderen Verfahren: Jetzt handelt es sich um eine Klage, sodass gegen eine erst- und zweitinstanzliche Entscheidung der Instanzenweg zum BGH frei ist. Sollte das höchste Gericht freilich ein generelles Verbot statuieren, dĂŒrfte dies fĂŒr das Unternehmen eine Katastrophe bedeuten. Zum wirtschaftlichen Ruin wird es nicht kommen, da es sich bei RTL-Primus-Power um ein Joint Venture des in Luxemburg beheimateten Privatsenders RTL und der deutschen Metro AG handelt. Die Werbemillionen, die fĂŒr ‘www.powershopping.de’ investiert worden sind und noch werden, dĂŒrften dann aber weit gehend verloren sein.

Die Mitbewerber geben sich derzeit noch gelassen. ‘Wir fĂŒhlen uns von den Urteilen nicht betroffen, da wir stets die mit unseren Herstellern ausgehandelten Mindestpreise einhalten’, erklĂ€rte Thomas Engel, Pressesprecher der Letsbuyit.com Deutschland GmbH, gegenĂŒber c't. Ein allgemeines Verbot des Gruppenrabattkauf-Konzepts wĂŒrde indes alle derartigen Anbieter treffen.

WĂ€hrenddessen sehen Skeptiker tiefschwarze Wolken fĂŒr den E-Commerce-Standort Deutschland aufziehen: Betroffene deutsche Anbieter könnten einfach ihren Sitz ins Ausland verlegen und ihre Dienste fĂŒr den deutschen Markt von dort aus anbieten. Ob sie dabei den Arm der heimischen Justiz fĂŒrchten mĂŒssten, ist umstritten. Einerseits erlaubt das Luganer Abkommen [3] den Zugriff auf auslĂ€ndische Wettbewerbsverletzer, andererseits könnte die demnĂ€chst zu verabschiedende EU-Richtlinie zum elektronischen GeschĂ€ftsverkehr ein entsprechendes Ausweichen ermöglichen. (psz)

[1] Urteil des OLG Hamburg, Aktenzeichen 3 U 230/99

[2] Urteil des LG Köln, Aktenzeichen 31 O 990/90

[3] siehe c't 7/2000, S. 35 (psz)