Juristische Schattenspiele um Powershopping

Um die Rechtsunsicherheit für Anbieter des ‘Powershopping’-Konzepts zu beseitigen und eine höchstrichterliche Entscheidung zu erzwingen, greift die von einstweiligen Verfügungen gebeutelte RTL-Primus-Power GmbH nun zu außergewöhnlichen Mitteln - sie will sich absichtlich verklagen lassen.

vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Prof. Dr. Noogie C. Kaufmann
Inhaltsverzeichnis

Seit Ende 1999 sorgen zwei gerichtliche Entscheidungen bei Anbietern von Gruppenrabattkäufen im Web für Unruhe: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg und das Landgericht (LG) Köln haben mit unterschiedlichen Begründungen das per Internet betriebene Anwerben von Interessenten für bestimmte Waren zum Erzielen von Preisrabatten verboten. Das Ganze geschah auf Betreiben der Elektronikkonzerne Philips und Sony. Das richterliche Verdikt traf in beiden Fällen die RTL-Primus-Power GmbH und ihr Angebot ‘www.powershopping.de’.

Philips forderte vor dem Oberlandesgericht Hamburg in zweiter Instanz ein generelles Verbot des Powershopping-Geschäftskonzepts. Dem mochte das Gericht zwar nicht folgen, aber es erließ schließlich eine einstweilige Verfügung gegen Primus, welche gezielt Philips-Produkte betraf [1]. Mit ganz ähnlicher Argumentation zog Sony vor das Landgericht Köln. Auch die rheinländischen Robenträger verboten den Vertrieb der infrage kommenden Produkte über das ‘Powershopping’-Konzept [2].

Als tatsächlichen Grund für das juristische Vorgehen der Konzerne mutmaßen manche, dass die traditionellen Vertriebspartner massiven Druck ausgeübt hätten. ‘Wir vermuten, dass die Händler um ihre Margen fürchten und deshalb Sony und Philips zu juristischen Schritten gedrängt haben’, äußerte Heike Poganaz, Pressesprecherin von Primus, gegenüber c't.

Über die Begründungen der Richtersprüche wundern sich Betroffene und Juristen gleichermaßen. So hat das OLG Hamburg seinen Spruch auf einen Verstoß gegen das Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz) von 1933 gestützt. Dieses erlaubt dem Handel eine Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn sie ‘nach Art und Umfang ... als handelsüblich anzusehen ist’. Einen solchen Handelsbrauch haben die Richter hier verneint. Sie erblickten im ‘Powershopping’ sogar eine ‘nicht wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklung’. Dabei haben die Hanseaten jedoch übersehen, dass das gescholtene Geschäftsmodell erst seit September 1999 in Deutschland besteht, so dass sich naturgemäß noch gar kein ‘Brauch’ bilden konnte.

Das Rabattgesetz genießt zwar durchaus seine Berechtigung, da es Ungerechtigkeiten in der Behandlung von Verbrauchern verhindert und Hersteller an ihre eigene Preisgestaltung bindet. Jedoch kommt es beim ‘Powershopping’ und ähnlichen Konzepten zu einem Vorteil für die Endkunden, wobei die Teilnahme prinzipiell für jeden offen ist - der Gerechtigkeitsgedanke trägt hier also nicht. Vielmehr benachteiligt das Rabattgesetz in solchen Fällen die Kunden, obwohl es doch hauptsächlich zu ihrem Schutz da ist.

Noch heftiger in der Kritik steht das Argument des LG Köln, das im Powershopping-Modell einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb sieht: ‘(Das) System ist ... darauf ausgerichtet, den Warenabsatz mit einer sittenwidrigen Ausnutzung der Spiellust zu koppeln.’ Ferner setze es den Websurfer dadurch, dass laufend die Zahl der für den angepeilten Preis noch fehlenden Käufer eingeblendet wird, unter Druck. Auf diese Weise unterstellen die Richter, ein Interessent würde sich zu einem Vertragsschluss genötigt sehen, den er eigentlich gar nicht tätigen will. Übersehen wird dabei, dass sich für die Verbraucher tatsächlich handfeste Preisvorteile ergeben und sie die gleichen Rücktritts- und Gewährleistungsrechte genießen wie beim Kauf im Laden.

Die rund 45 000 registrierten Kunden von RTL-Primus-Power können weiterhin rabattbegünstigt kaufen - infolge der Hamburger einstweiligen Verfügung sind die Produkte von Philips aus dem Angebot genommen worden, und mit Sony haben sich die Site-Betreiber schließlich noch außergerichtlich geeinigt. Was bleibt, ist das Damoklesschwert der Rechtsunsicherheit, da auf Basis der Richtersprüche jederzeit juristische Angriffe von anderen Seiten möglich sind. Gern hätte Primus gegen die Entscheidung aus Hamburg Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Da es sich aber um eine einstweilige Verfügung und nicht um eine Verurteilung handelt, ist der Gang zum höchsten deutschen Zivilgericht versperrt. Um dennoch eine endgültige Klärung der Zulässigkeit von Gruppenrabatt-Käufen zu erreichen, greifen die Betroffenen nun zu außergewöhnlichen Mitteln - sie wollen sich absichtlich verklagen lassen.

Ein Kläger hat sich auch schon gefunden - die Bad Homburger Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Strategiegerecht liegt jetzt eine Abmahnung der Wettbewerbshüter auf dem Tisch. Primus wird keine Unterlassungserklärung unterschreiben, und so landet die Angelegenheit erneut vor dem Kadi. Der gravierende Unterschied zu den anderen Verfahren: Jetzt handelt es sich um eine Klage, sodass gegen eine erst- und zweitinstanzliche Entscheidung der Instanzenweg zum BGH frei ist. Sollte das höchste Gericht freilich ein generelles Verbot statuieren, dürfte dies für das Unternehmen eine Katastrophe bedeuten. Zum wirtschaftlichen Ruin wird es nicht kommen, da es sich bei RTL-Primus-Power um ein Joint Venture des in Luxemburg beheimateten Privatsenders RTL und der deutschen Metro AG handelt. Die Werbemillionen, die für ‘www.powershopping.de’ investiert worden sind und noch werden, dürften dann aber weit gehend verloren sein.

Die Mitbewerber geben sich derzeit noch gelassen. ‘Wir fühlen uns von den Urteilen nicht betroffen, da wir stets die mit unseren Herstellern ausgehandelten Mindestpreise einhalten’, erklärte Thomas Engel, Pressesprecher der Letsbuyit.com Deutschland GmbH, gegenüber c't. Ein allgemeines Verbot des Gruppenrabattkauf-Konzepts würde indes alle derartigen Anbieter treffen.

Währenddessen sehen Skeptiker tiefschwarze Wolken für den E-Commerce-Standort Deutschland aufziehen: Betroffene deutsche Anbieter könnten einfach ihren Sitz ins Ausland verlegen und ihre Dienste für den deutschen Markt von dort aus anbieten. Ob sie dabei den Arm der heimischen Justiz fürchten müssten, ist umstritten. Einerseits erlaubt das Luganer Abkommen [3] den Zugriff auf ausländische Wettbewerbsverletzer, andererseits könnte die demnächst zu verabschiedende EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr ein entsprechendes Ausweichen ermöglichen. (psz)

[1] Urteil des OLG Hamburg, Aktenzeichen 3 U 230/99

[2] Urteil des LG Köln, Aktenzeichen 31 O 990/90

[3] siehe c't 7/2000, S. 35 (psz)