Anonyme Abzocke
Allenthalben werden 0190-Dienste beworben, ohne dass die Anbieter ihre Anschrift nennen, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein härteres Vorgehen gegen solche Verstöße wäre sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der seriösen Anbieter von Mehrwertdiensten.
Natürlich ist es illegal, mit faulen Tricks über 0190-Nummern abzukassieren. Im Falle der Dialer-Programme unterscheidet Rechtsanwalt Jan Weber [1] zwei Fälle: Hat sich der Dialer ohne Wissen des Nutzers installiert und ins Internet eingewählt, so ist kein Vertragsverhältnis zu Stande gekommen, in dessen Rahmen eine Abrechnung erfolgen könnte. Wurde der Nutzer über Einwahldauer und/oder Preis getäuscht, kann er den mit seiner Telefongesellschaft (Netzbetreiber) geschlossenen Vertrag über diese spezielle Verbindung anfechten.
In jedem Fall liegt die Beweislast beim Kunden. Dieser sollte daher vor dem Löschen des Dialer den Inhalt der Festplatte sichern. Oder er lässt den Rechner von jemandem untersuchen, der sich mit der Materie auskennt. Wer den Dialer gelöscht hat und für dessen Funktionsweise keinen Zeugen parat hat, dessen Chancen stehen denkbar schlecht, warnt Weber.
Erster Ansprechpartner ist der Netzbetreiber: Innerhalb von sechs Wochen muss man der Rechnung widersprechen (per Einschreiben mit RĂĽckschein). Wurde das Geld per Lastschrift eingezogen, kann man es zurĂĽckbuchen lassen. Um eine gĂĽtliche Einigung zu erzielen, empfiehlt sich dann die sofortige Ăśberweisung der GebĂĽhren fĂĽr Nicht-0190-Verbindungen.
Daneben sollte man dem Netzbetreiber den Sachverhalt möglichst detailliert darlegen. Wer mit Betrug durch den Betreiber der 0190-Nummer argumentiert, sollte gegen diesen (sofern bekannt, sonst gegen unbekannt) Anzeige erstatten und dies gegenüber dem Netzbetreiber dokumentieren. Spätestens wenn Letzterer mit der Sperrung des Anschlusses droht, empfiehlt sich der Gang zum Rechtsanwalt.
Schwieriger ist es, gegenüber dem Betreiber der 0190-Nummer den angeblich geschlossenen Vertrag anzufechten. Denn häufig kennen durch 0190-Dialer Geschädigte nur die Rufnummer und einen abgekürzten Firmennamen des Nummerbetreibers. Diese Informationen reichen häufig nicht aus, um diesen ausfindig zu machen. Damit bleibt nur der Weg zum Amtsgericht, um die Vertragsanfechtung öffentlich zustellen zu lassen. Sie wird dann im Amtsgericht ausgehängt, im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt nach einem Monat als rechtsgültig zugestellt.
Dies hilft wenig, wenn bereits gezahltes Geld zurĂĽckgefordert wird. HierfĂĽr muss der Nummerbetreiber bekannt sein. Zwar gibt es bei der RegTP ein Verzeichnis [2] der Netzbetreiber, die 0190-Nummern zugeteilt bekamen, doch die haben sie an Firmen weitervermietet, die sie ebenfalls weitervermieten und so weiter. Je weiter man in dieser Kette vorankommt, deren Glieder alle mitverdienen, desto geringer wird die Auskunftsfreudigkeit.
Es ist paradox, dass der Nummerbetreiber sich auf einen Vertrag mit dem Kunden beruft und dessen Geld kassiert, dabei aber anonym bleibt. Schließlich bietet er geschäftsmäßige Teledienste an und muss demnach laut Teledienstegesetz Paragraph 6 Informationen wie Name und Anschrift unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.
Hier fehlen klare Regeln des Gesetzgebers, die den Verbraucher vor anonymen Abzockern schützen. So wäre ein öffentlich einsehbares 0190-Telefonbuch denkbar, in dem sich jeder Nummerbetreiber mit Name und Adresse eintragen muss und unter der Nummer auffindbar ist. Für Nummern, die dort nicht verzeichnet sind, darf kein Inkasso stattfinden. Wir haben den Vorschlag für diese Vorschrift dem Verbraucherschutzministerium unterbreitet, aber bis Redaktionsschluss keine Stellungnahme erhalten.
Das Unterlassungsklagengesetz schreibt in Paragraph 13 vor, dass an der Erbringung von Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensten Beteiligte auf Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift anderer Beteiligter mitteilen müssen, sofern ein Verstoß gegen Verbrauchergesetze vorliegt. Leider gilt die Auskunftspflicht aber nicht gegenüber Privatpersonen, sondern nur für Anfragen durch Wettbewerbsverbände. Doch derzeit wird im Wirtschaftsministerium diskutiert, ob man die Auskunftspflicht nicht auf alle Anfrager ausdehnen sollte. Damit wären die Netzbetreiber und alle anderen Beteiligten gezwungen, geprellten Kunden den Nummerbetreiber zu nennen.
VorsichtsmaĂźnahmen
Um gar nicht erst in die Verlegenheit zu kommen, sein Recht gegen die Dialer-Mafia erstreiten zu müssen, sollte man sich auf technischem Wege gegen Dialer schützen. Diese können nur über einen ISDN-Adapter oder ein analoges Modem die teuren Verbindungen aufbauen. Sofern sie nicht zusätzlich ein solches Gerät betreiben, sind T-DSL-Nutzer vor Dialern daher sicher. Auch ein ISDN-Router, der über ein LAN (Ethernet) angesteuert wird, schneidet Dialer-Programme vom Telefonanschluss ab. Doch diese Geräte [3] kosten circa 200 Euro. Außerdem darf man kein CAPI installieren, das etwa Faxsoftware das direkte Wählen über den ISDN-Adapter im Router ermöglicht.
Um Dialer an der Wahl zu hindern, kann man beim Netzbetreiber (z. B. Telekom) 0190-Nummern und Call-by-Call-Vorwahlen sperren lassen. Damit sind aber auch kostenpflichtige Hotlines nur noch über eine Calling Card mit vorausbezahltem Guthaben erreichbar. Doch Vorsicht: Mit der Calling Card der Telekom kostet die Verbindung zu einer 0190-8-Nummer 2,70 statt 1,86 Euro. Eine weitere Möglichkeit ist die flexible Rufnummernsperre: Über eine PIN kann man die Sperre setzen oder löschen. Das kostet einmalig fünf Euro und pro Monat 3,61 Euro.
Wem die radikalen Lösungen zu teuer sind, der sollte zumindest per Software die Einwahl ins Internet überwachen. Bei ISDN-Karten von AVM oder der Teledat 150 meldet das Programm CapiDog zuverlässig jeden Verbindungsaufbau und zeigt dabei die richtige Nummer an. Als ähnlich zuverlässig hat sich YAW erwiesen, das unter Windows Netzwerkverbindungen über ISDN-Karten und Modems überwacht. (ad)
Literatur
[1] RA Jan Weber: www.dialerundrecht.de
[2] 0190-Nummernverzeichnis: www.regtp.de/imperia/md/content/reg_tele/rufnummern/mwd/130.pdf
[3] Johannes Endres, Netz-Verteiler, c't 13/01, S. 172
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