Spielen verboten
Die Berliner Ordnungsbehörden schließen in einer konzertierten Aktion Internet-Cafés, in denen gespielt wird. Sie meinen, dass eine Spielhallenerlaubnis nötig sei.
- Dr. Andreas Lober
Für Jörn Löpelmann, Betreiber des Internet-Cafés ‘pLANet-GAMES’ in Berlin ist die Sache schier unglaublich: ‘Wir bieten unseren Besuchern zwar die Möglichkeit, mit den vorhandenen Computern zu spielen, achten aber streng darauf, dass keine indizierten Titel dabei sind und stellen auch die Einhaltung der USK-Empfehlungen sicher. Obwohl viele unserer Besucher das Internet für Recherchezwecke und zum Versenden von E-Mails nutzen oder einfach nur wegen der Geselligkeit zu uns kommen, wurde uns der Laden dicht gemacht, weil wir eine Spielhalle seien. Dabei sind andere Internet-Cafés noch offen, selbst wenn die Betreiber es mit der Einhaltung der USK-Vorgaben nicht so ernst nehmen wie wir.’
Tatsächlich greifen die Berliner Behörden momentan hart gegen Internet-Cafés durch. Interne Weisungen fordern die Behörden zu der Überprüfung der einschlägigen Lokalitäten auf. Ein Spielhallen-ähnlicher - und daher erlaubnispflichtiger - Betrieb soll nach Behördenmeinung beispielsweise vorliegen, wenn die vorhandenen Computer nicht ans Internet angeschlossen, sondern nur über ein lokales Netzwerk miteinander verbunden sind. Selbst wenn keine derartige Feststellung getroffen werden kann, sind die Behörden gehalten, die Einhaltung der gaststättenrechtlichen Vorschriften gerade bei Internet-Cafés genauestens zu kontrollieren. Diese schränken nämlich den Aufenthalt von Jugendlichen ohne Begleitung Erwachsener stark ein.
Die einzelnen Bezirksämter Berlins scheinen auf diese Aufforderung mit unterschiedlicher Begeisterung zu reagieren. In manchen Bezirken wurde - soweit bekannt - noch kein Internet-Café geschlossen oder auch nur kontrolliert, andere Bezirksämter verhängen Untersagungsverfügungen, teilweise sogar ohne die betroffenen Betriebe vorher besichtigt zu haben. Andere Betreiber bekommen gleich von einer 30 Mann starken behördlichen Besichtigungstruppe Besuch.
Motivationsfragen
Möglicherweise noch wegen des Amoklaufs im April am Gutenberg-Gymnasium in Erfurt ist es den Behörden wohl ein besonderer Dorn im Auge, wenn sie feststellen, dass in den kontrollierten Cafés Counter-Strike gespielt wird. Auch wenn dessen deutsche Version von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften ausdrücklich nicht indiziert wurde, bemängelt beispielsweise das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, dass ein Betreiber Counter-Strike unbeanstandet lässt. Wie wenig einige Behörden teilweise über die Problematik im Bilde sind, zeigt sich auch daran, dass nicht einmal Feststellungen darüber getroffen werden, welche Version von Half-Life beziehungsweise Counter-Strike überhaupt gespielt wurde.
Einige Betreiber von Internet-Cafés vermuten hinter vorgehaltener Hand eine andere Motivation der Behörden: Einige Internet-Cafés seien auch Umschlagplätze für Drogen. Weil der Nachweis schwer zu führen sei, überprüfe man nicht nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern erlasse eine vermeintlich leichter zu begründende Untersagungsverfügung wegen fehlender Spielhallenerlaubnis.
Ob eine solche Untersagungsverfügung rechtmäßig ist, ist allerdings zweifelhaft. Das spielerische Treiben in Internet-Cafés kann dann für deren Betreiber ernsthafte Folgen haben, wenn der Betrieb als ‘Spielhalle oder ähnliches Unternehmen’ anzusehen ist. Für solche ist nämlich neben der Gewerbeanmeldung noch eine separate Erlaubnis vom Gewerbeamt erforderlich (§ 33 i Gewerbeordnung). Fehlt eine solche Erlaubnis, kann das betroffene Café geschlossen werden (§ 15 Abs. 2 Gewerbeordnung). Ob allerdings ein Internet-Café allein dadurch, dass sich die Besucher mit Counter-Strike & Co. vergnügen, zu einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen wird, ist so sicher nicht.
Rechtszweifel
Ein Blick ins Gesetz spricht zunächst gegen die Auslegung der Berliner Behörden. Spielhallen-ähnliche Unternehmen werden vom Gesetz definiert als solche, die ‘ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten dienen’. Einen PC kann man zunächst einmal aber kaum als Spielgerät bezeichnen, da er noch zahlreiche weitere Anwendungsmöglichkeiten bietet. Ob es aber für die Einordnung als Spielgerät ausreicht, wenn auf einem PC in nennenswertem Maße oder überwiegend gespielt wird, ist zweifelhaft.
Einige Behörden gehen sogar davon aus, dass es bereits genügt, wenn auf dem Rechner überhaupt Spiele installiert sind, um diesen zum Spielgerät zu machen. Das kann wohl kaum richtig sein, denn zum einen können insbesondere Web-basierte Spiele auch ohne Installationsvorgang ausgeführt werden, zum anderen installiert Windows bekanntlich standardmäßig Unterhaltungssoftware auf der Festplatte. Wenn man dennoch davon ausgehen würde, dass universell nutzbare Computer auch als Spielgeräte im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden können, käme es auf den Schwerpunkt des Geschäftsbetriebs im Internet-Café an.
Die Berliner Behörden gehen zumindest dann von einem Spielhallen-ähnlichen Betrieb aus, wenn die Rechner nicht mit dem Internet verbunden sind, sondern lediglich mittels eines LAN vernetzt. Ein solcher Befund wird zwar dafür sprechen, dass es sich nicht um ein ‘Internet’-Café handelt, kann jedoch für die Einordnung als Spielhalle oder Spielhallen-ähnlichen Betrieb sicher nicht mehr als ein Indiz sein. Für die Ermittlung des Schwerpunktes der Tätigkeit im Internet-Café kommt es vielmehr darauf an, was die Benutzer tatsächlich an den Rechnern tun. Weiter kann eine Nutzung überwiegend zu geselligen Zwecken oder zum Konsum von Speisen und Getränken gegen eine Einordnung als Spielhalle sprechen. In letzterem Fall sind allerdings die gaststättenrechtlichen Vorschriften zu beachten. Ein weiterer - unproblematischer - Weg, dem Vorwurf zu entgehen, in einem Internet-Café würde überwiegend gespielt, ist das Anbieten von Schulungen.
Wer nicht nachweisen kann, dass der Schwerpunkt des Betriebes auf anderen Tätigkeiten als dem reinen Spielen liegt, dem ist mit der Einholung einer Spielhallen-Konzession nicht unbedingt geholfen. Selbst bei einer gewerberechtlichen Genehmigung als Spielhalle sind nämlich jugendschutzrechtliche Vorschriften zu beachten: § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) verbietet es, Minderjährigen Zutritt zu Spielhallen zu gewähren; bei einer Qualifizierung von PCs als ‘elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte’ nach § 8 Abs. 4 JÖSchG müssen die Besucher wenigstens 16 Jahre alt sein. Daneben kann Vergnügungssteuer anfallen.
Abhilfe
Manche Behörden sind überdies der Meinung, dass die Empfehlungen der Unterhaltungssoftwareselbstkontrolle (USK) beachtet werden müssten. Dies dürfte allerdings unzutreffend sein. Die USK-Empfehlungen sind - zumindest bis zum Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes - nicht bindende Empfehlungen. Die einzige Instanz, die verbindlich eine Jugendgefährdung feststellen kann, ist nach derzeitiger Rechtslage die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und Medien. Ist ein Software-Titel von der Bundesprüfstelle indiziert, darf der Betreiber eines Internet-Cafés tatsächlich nicht dulden, dass ein solchermaßen als jugendgefährdend eingeordnetes Spiel in seinem Café gespielt wird.
Momentan laufen bei den betroffenen Cafés überwiegend Widersprüche gegen die Untersagungsverfügungen. Über diese entscheidet zunächst die Widerspruchsbehörde. Wenn die Widerspruchsbehörden gegen die Betreiber der Internet-Cafés entscheiden, können diese beim Verwaltungsgericht klagen. Das erste gerichtliche Urteil zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Internet-Cafés eine Erlaubnis als Spielhalle benötigen, wird noch einige Monate auf sich warten lassen. Bis dahin können die Betreiber lediglich hoffen, dass keine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung ergeht oder diese wenigstens rasch vom Verwaltungsgericht aufgehoben wird. (jk)
Dr. Andreas Lober ist Rechtsanwalt im Mannheimer Büro der Anwaltssozietät Menold & Aulinger (jk)