Verwirrspiel

Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber die Rechte des Kunden beim Kauf im Versandhandel gestärkt. Auch die Händler, die ihre Geschäfte via Ebay abwickeln, müssen sich wohl oder übel daran halten, denn das populäre Auktionshaus ist kein rechtsfreier Raum.

vorlesen Druckansicht 26 Kommentare lesen
Lesezeit: 13 Min.
Von
  • Georg Schnurer
Inhaltsverzeichnis

Eigentlich hat Thorsten D. aus Oldenburg bislang nur positive Erfahrungen mit dem Einkaufen bei Ebay gemacht: Die zumeist von Privatleuten ersteigerten Produkte entsprachen in der Regel der Beschreibung und Probleme mit der Kaufabwicklung gab es bislang nie. Doch das sollte sich ändern, als er Mitte September beim Verkäufer „messer13“ per „Sofort kaufen“-Option für 10 Euro die Nero-Brenner-Suite erwarb.

Die Software wurde unter mit der Headline „neu Nero 6.00.12 das original+DVD, OVP !!! ©“ beworben. In der Artikelbeschreibung lobte der Wuppertaler Verkäufer Dirk Messerschmidt erst einmal sich selbst, und schrieb dann unter anderem: „Bei uns erhalten sie nicht die wie sonst übliche oem Version !!!“ Der mit vielen Ausrufezeichen verzierten Anpreisung folgten diverse Screenshots von der Software, eine Featureliste und zum Schluss noch die AGB des Verkäufers mit einer Widerrufsbelehrung.

Dieser Beschreibung entnahm Thorsten D., dass in dieser Auktion die Originalversion von Nero 6.0 in der Originalverpackung angeboten wurde. Er griff zu und überwies bald darauf den Kaufpreis zuzüglich der geforderten Porto- und Verpackungskosten in Höhe von 4 Euro für unversicherten Versand. Als die Sendung eintraf, nahm er erst einmal überrascht zur Kenntnis, dass die Portokosten nur 1,44 Euro betragen hatten. Damit entfielen 2,56 Euro auf die Verpackung, ein stattlicher Preis für zwei Pappscheiben und etwas Klebeband.

Aber das blieb nicht die einzige Überraschung: Zwischen den Pappdeckeln kam eine CD mit einer Nero OEM-Suite zum Vorschein, also keineswegs die erwartete Vollversion. Thorsten D. schrieb daraufhin am 18. September eine E-Mail an den Verkäufer und bat um eine Erklärung dafür, dass er entgegen der anders lautenden Beschreibung nun doch eine OEM-Version erhalten hatte. Dirk Messerschmidt von der Firma Conception PC System aus Wuppertal antwortete unverzüglich mit einer Belehrung: Es handele sich um eine deutsche OEM-Version, die laut einem nicht näher bezeichneten Gerichtsurteil seit Juli 2000 in Deutschland frei verkäuflich sei. Sie besitze im Gegensatz zu einer reinen OEM-Version eine Seriennummer. Im Übrigen könne Thorsten D. die CD zurückgeben, wie in der Artikelbeschreibung angegeben, wenn er die Hülle noch nicht geöffnet habe.

Doch auf die Rücksendung zu den Bedingungen des Verkäufers wollte Thorsten D. sich nicht einlassen. Der verlangte nämlich für diesen Fall eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zehn Prozent des Warenwerts, mindestens aber fünf Euro. Damit missachtet er geltendes Recht: Bei Rückgabe einer per Versand gekauften, noch ungeöffneten Software-Packung steht ihm keine Entschädigung zu. Zudem wäre Thorsten D. auch auf den Versandkosten sitzen geblieben.

Also verlangte D. die vollständige Erfüllung des Kaufvertrags oder die Rückabwicklung des Kaufs. Schließlich sah er sich durch die irreführende Beschreibung bei Ebay getäuscht. „Nennt man sowas nicht einfach „Betrug“?“, schrieb er dem Verkäufer in seiner Antwort und kündigte eine negative Bewertung bei Ebay an.

Die Reaktion der Firma ließ nicht lange auf sich warten: Am nächsten Tag schickte sie ihrem Kunden eine Unterlassungserklärung mit der ultimativen Aufforderung, diese bis zum 26. September unterschrieben zurückzusenden. Erfolge das nicht, werde am darauffolgenden Montag eine Klage eingereicht. Durch die Ankündigung einer möglichen Negativbewertung fühle man sich genötigt. Zudem werde Thorsten D. untersagt, Herrn Messerschmidt einen Betrüger zu nennen.

Die Unterlassungserklärung sollte D. verpflichten, keine Negativbewertung bei Ebay abzugeben. Mit dem schrägen Satz „Auch sonst irgendwelche Äußerungen im Ebay-Cafe oder das Versenden von Mails oder Briefen an andere Ebay-Mitglieder werde ich nicht tätigen.“ wollte der Verkäufer ihn außerdem ganz generell zum Schweigen über den Vorfall verdonnern. Für jeden Verstoß, so der Text, sollte er 3000 Euro an den Verkäufer zahlen.

So viel Unverfrorenheit verschlug Thorsten D. erst einmal die Sprache. Doch dann bekräftigte er in einer weiteren E-Mail an den Verkäufer seine Auffassung, dass er durch eine irreführende Beschreibung zu dem Kauf verleitet worden sei. Er werde keine Unterlassungserklärung abgeben und auch nicht auf sein Recht zur Meinungsäußerung und Bewertung bei Ebay verzichten.

Tags darauf bemühte sich D. trotz der im Raum stehenden Drohungen noch, die Firma zu einer sachlichen Abwicklung zu überreden. Als Lösung schlug er vor, entweder die nicht geöffnete OEM Suite gegen eine versiegelte, original verpackte Vollversion von Nero 6 auszutauschen oder ihm bei Rücksendung der ungeöffneten OEM Suite seine Auslagen zu erstatten. Die dritte Möglichkeit bestehe darin, dass er die OEM-Software behalte und bei Ebay eine negative Bewertung mit Schilderung des Sachverhalts in der Form „OEM trotz explizit anderer Beschreibung; Angebot: Rückerstattung ohne Porto :-(“ abgebe.

Damit stellte D. den Verkäufer völlig korrekt vor die üblichen Alternativen: Ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags oder Rückabwicklung. Bei der dritten Option bliebe er auf der falschen Software sitzen und würde seine Erfahrungen in der üblichen Weise durch die entsprechende Bewertung bei Ebay mitteilen. Dirk Messerschmidt drohte daraufhin in einer weiteren Mail damit, die Angelegenheit seinem Anwalt zu übergeben, der sich dann auch um diesen „Erpressungsversuch“, wie er es nannte, kümmern werde.

Thorsten D. ließ sich dadurch nicht einschüchtern und gab bei Ebay folgende negative Bewertung ab: „Vgl. andere Beschwerden hier! Das Erlebte passt nicht in 80 Zeichen ... :-(„. Nun entwickelte sich ein Geplänkel im Ebay-Bewertungssystem. Messerschmidt kommentierte zunächst mit: „Ware wie beschrieben geliefert !!! Erst lesen dann bieten !!!“, woraufhin Thorsten D. erwiderte: „habe um Erläuterung dieser Behauptung bzw. Mängelbehebung gebeten. Erfolglos.“

Messerschmidt konterte mit einer Negativbewertung des Kunden und dem Text „ACHTUNG !!! ERST LESEN DANN BIETEN !!! VERK.WARE GELIEFERT !! VORSICHT !!! 6----“. Selbige beantwortete der Kunde wiederum mit einem Kommentar: „Aha ;-) Darum bei Dir auch diverse gleiche Beschwerden. alle doof außer Mutti!“

Mit diesem Schlagabtausch hätte die Geschichte eigentlich abgeschlossen sein können, doch es blieb nicht dabei: Am 3. Oktober flatterte Thorsten D. ein Schreiben der Anwälte Trümner und Möritz aus Wuppertal ins Haus. Sie forderten ihn auf, seine negative Bewertung bei Ebay bis zum 10. Oktober löschen zu lassen, da diese für ihren Mandanten geschäftsschädigenden Charakter habe. „Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes“ sei er außerdem verpflichtet, die Anwaltskosten für das Schreiben zu übernehmen. Eine entsprechende Kostennote werde ihm mit gesonderter Post zugehen. Sollte er die gesetzte Frist nicht einhalten, werde man dem Mandanten empfehlen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Thorsten D. antwortete der Kanzlei am 5. Oktober, schilderte ausführlich den Sachverhalt und wies auch auf den E-Mail-Verkehr mit Dirk Messerschmidt hin. Dieser habe genügend Gelegenheit gehabt, den Kauf ordnungsgemäß abzuwickeln, aber keinerlei Interesse gezeigt, die Folgen seiner irreführenden Artikelbeschreibung zu beheben. Er sehe deshalb keinen Anlass, seine Negativbewertung löschen zu lassen und irgendwelche Anwaltskosten zu übernehmen. Herr Messerschmidt könne den Kaufvertrag korrekt erfüllen und eine Vollversion liefern oder aber den Kauf rückabwickeln und die entstandenen Kosten erstatten. Danach sei er auch bereit, die Negativbewertung bei Ebay löschen zu lassen. Zugleich wandte sich Thorsten D. auch an die c't-Redaktion.

Wir schauten uns zunächst das Verkaufsangebot von messer13 an. Da ist in fetten Lettern die Rede von „Nero 6.00.12 das original“. Ausdrücklich wird hervorgehoben, es handele sich nicht um eine der sonst üblichen OEM-Versionen. Erst ganz am Ende der siebenseitigen Beschreibung folgt die Auflösung der beiden in der Überschrift angefügten Sternchen: „ nach der Installation erscheint beim Aufruf oem ...“. Experten könnte ebenfalls der Zusatz „Das original/bulk“ stutzig machen, steht „bulk“ doch üblicherweise für eine abgespeckte Version und eben nicht für das „Original“ - also eine in Funktion, Umfang und Lizenzrechten vollwertige Software-Version.

Die originalverschlossene CD von Thorsten D. legten wir dem Software-Hersteller Ahead vor und baten um Aufklärung, um welche Programmversion es sich hier handelt. Die Antwort: Es ist die günstigste OEM-Variante dieser Software, die üblicherweise mit reinen CD-Brennern gebundelt wird. Sie hat sogar im Vergleich zu anderen OEM-Ausführungen, wie sie etwa Combo-Laufwerken oder DVD-Brennern beiliegt, einen deutlich eingeschränkten Funktionsumfang.

Damit bekommt die Angabe des Verkäufers, es handele sich hier nicht um eine „sonst übliche OEM-Version“, eine unerwartet ironische Note. Im Übrigen hat er mit vielen Screenshots den Funktionsumfang der Software beschrieben und es dabei geschickt vermieden, auf die im Vergleich zur Vollversion und zu anderen OEM-Varianten fehlenden Komponenten (DVD-Video Plug-in, Nero Back/Tup, Nero Recode) einzugehen. Bei den Programmen Nero Vision Express 2 SE und Nero ShowTime sind ihm aber Fehler unterlaufen: Die übliche SE-Version von Nero Express 2 beherrscht auch die Formate SVCD und DVD-Video. Bei der von Messerschmidt gelieferte OEM-Variante liegt die Version „SE*“ bei, die mit diesen Formaten nicht umgehen kann. Auch von dem Programm Nero Show Time befindet sich auf der CD nur eine Schmalspurversion, die keinen MPEG-2-Support bietet und weder mit DVDs noch mit SVCDs umgehen kann. Diese Einschränkungen gibt es bei der Vollversion und anderen OEM-Varianten nicht.

Wie alle OEM-Ausführungen von Nero Express 6 unterstützt auch die gelieferte Billigversion alle gängigen Brenner. Doch während die Vollversion mit bis zu vier Geräten in einem PC zurechtkommt, können alle OEM-Versionen nur ein Gerät ansprechen. Wollte Thorsten D. ein echtes „Original“ von Nero 6.0 haben, so müsste er bei Ahead ein Update erwerben (Komplettpaket: 59,99 Euro plus 9 Euro Versand, Seriennummer ohne CD und Handbuch: 34,99 Euro).

Der von Dirk Messerschmidt stereotyp wiederholte Hinweis an alle enttäuschten Käufer, man möge doch die Beschreibung komplett lesen, mag zwar viele davon abhalten, den Verkäufer bei Ebay negativ zu bewerten. Doch ist die Produktbeschreibung alles andere als klar und verständlich. Angesichts des geringen Streitwerts dürften die Käufer aber in der Regel davon absehen, die Rückabwicklung des Kaufs gerichtlich durchzusetzen. Dennoch hat Messerschmidt einige negative Bewertungen kassiert. Einige Kunden, wie etwa Henry H. haben inzwischen auch Strafanzeige wegen Betruges erstattet. Bei der Kripo Wuppertal läuft deshalb ein Ermittlungsverfahren.

Der Software-Hersteller Ahead ist ebenfalls nicht untätig geblieben. Man habe dem Ebay-Anbieter eine zivilrechtliche Unterlassungsaufforderung zugestellt, teilte uns Christian Melloh aus der Rechtsabteilung des Unternehmens mit. Messerschmidt schädige mit seinen Verkaufsaktionen auch die Firma Ahead. Die fehlende Kennzeichnung von OEM-Ware und die Täuschung des Kunden über die Funktionalität der verkauften Software habe sowohl negative Auswirkungen auf das Image des Produktes als auch auf den Umsatz. Zudem verletzte Messerschmidts Copyright-Vermerk auf den Screenshots bei Ebay die Rechte von Ahead. Bei weiteren Verstößen, betonte Melloh, werde Ahead gerichtlich gegen Herrn Messerschmidt vorgehen.

Was die Rückgabebedingungen der Firma Conception PC System betrifft, erübrigt sich ohnehin jede Diskussion: Im Versandhandel hat der Verbraucher ein 14-tägiges Rückgaberecht. Übt er dieses aus, so muss er bei einem Warenwert von weniger als 40 Euro zwar den Rückversand selbst bezahlen, weitere Kosten darf ihm der Versender aber nur aufbrummen, wenn die zurückgeschickte Ware deutliche Gebrauchsspuren aufweist. Bei einer originalverschlossenen CD ist das nicht der Fall.

In seiner Stellungnahme gegenüber der Redaktion wies Dirk Messerschmidt jede Kritik an seiner Produktbeschreibung zurück: Da der Ebay-Titeltext auf maximal 80 Zeichen beschränkt sei, habe er dort nur das Nötigste hingeschrieben. Von einer Vollversion oder einer Retail-Kartonverpackung sei nicht die Rede gewesen.

Die Versandkosten, so Messerschmidt weiter, habe er in der Artikelbeschreibung aufgeführt und im Übrigen sei die Verpackung stabil und deshalb ausreichend. Auf das Thema Widerrufs- und Rücksendebedingungen wollte er nicht näher eingehen. Diesen Passus werde er von seinem Rechtsanwalt prüfen lassen und gegebenenfalls ändern. Schließlich bestätigte der Firmeninhaber noch, dass sich der Software-Hersteller Ahead bei ihm gemeldet habe. Zu dem rabiaten Vorgehen gegen seinen Kunden und der Bewertungsschlacht bei Ebay äußerte er sich nicht. Unterm Strich bleibt Kunden, die sich durch „messer13“ getäuscht fühlen, nur die Option, die Rückabwicklung des Kaufs gerichtlich durchzusetzen.

Generell können wir nur raten, bei Unstimmigkeiten in Artikelbeschreibungen vor dem Kauf nachzufragen. Wenn der Verkäufer nicht oder ausweichend antwortet, sollte man sich Frust und Ärger ersparen, indem man das Angebot links liegen lässt. Auch rechtswidrige Rücksendebedingungen sollten abschrecken. (gs) (gs)