Kennung XY unbestimmt

Erneut steht eine Überarbeitung der seit langem umstrittenen Telekommunikations-Überwachungsverordnung an. Geplant ist nun die Ausdehnung auf alle Telekommunikationskennungen - von der IP-Adresse bis zu Mobilfunkzellen soll alles einbezogen werden, was mit moderner Kommunikation zu tun hat.

vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 7 Min.

Alle paar Jahre wieder wagt sich das für die Telekommunikationsindustrie zuständige Bundeswirtschaftsministerium an die Novelle der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV). Wie jedes Mal macht sich das Ressort damit bei den betroffenen Unternehmen keine Freunde. Denn die Lauschverordnung regelt die konkrete Umsetzung all der Abhörbestimmungen, die Politiker regelmäßig erweitern. Doch auch die TKÜV-Macher selbst weiten die Anforderungen ständig aus und wollen nun sämtliche Telekommunikationskennungen von der IP-Adresse bis zu kompletten Funkzellen für den Lauschangriff heranziehen.

Die Kritik am neuen TKÜV-Entwurf kommt von allen Seiten: „Auch die überarbeitete geplante Verordnung bedeutet wieder viel an Ungemach, Mühen und Kosten für die betroffenen Unternehmen“, ärgert sich Wolf Osthaus, Telekommunikationsexperte beim Branchenverband Bitkom. Harald Geywitz, Chef des Hauptstadtbüros des Verbands der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM), fürchtet eine „ungeheure Erweiterung der Verpflichtungen“ durch die anstehende Einbeziehung selbst kommunaler Abhörregelungen. Seine Kollegin vom Verband der deutschen Internetwirtschaft eco, Hannah Seiffert, reiht sich mit der Warnung ein, dass „Internet-Provider wegen der unklaren Rechtslage scharenweise ihre investitionsschweren Technik- und Administrationsbereiche ins Ausland abziehen“.

Auch die Berliner Opposition zeigt sich alarmiert: „Die Bundesregierung versucht es immer wieder, den Datenschutz auszuhebeln und die Wirtschaft mit neuen Kosten zu belasten“, wettert Hans-Joachim Otto, medienpolitischer Sprecher der FDP im Bundestag. Die Internet-Beauftragte von CDU/CSU, Martina Krogmann, fordert angesichts der „vielen aufgeworfenen Fragen“ eine Expertenanhörung vor dem Parlament: „Es darf nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen kommen, die kein Mehr an Sicherheit bringen.“

Bei der Bundesregierung versteht man dagegen die Welt nicht mehr. Die offizielle Ansage lautet, dass die TKÜV doch „lediglich“ die technische und organisatorische Umsetzung bereits bestehender Überwachungsverpflichtungen regelt. Die Rechtsgrundlagen dafür befänden sich etwa in der Strafprozessordnung (StPO), dem G-10-Gesetz zur Geheimdienstkontrolle oder dem Terrorismusbekämpfungsgesetz und würden im Telekommunikationsgesetz (TKG) konkretisiert (siehe dazu c't 11/04, S. 54). Doch die Basis des „kleinen“ Lauschangriffs auf die Telekommunikation wird ständig ausgeweitet - und damit auch die TKÜV.

Die Internet-Beauftragte von CDU/CSU, Martina Krogmann, bezweifelt, dass die Ausdehnung der TKÜV mehr Sicherheit bringt.

Erstmals werden so die relativ neuen Bestimmungen zur präventiv-polizeilichen TK-Überwachung aus Ländern wie Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz oder Thüringen auch von der Lauschverordnung des Bundes berücksichtigt. Die haben es in sich, sehen sie doch neben dem „vorsorglichen“ Abhören auch den gehäuften Einsatz der umstrittenen IMSI-Catcher zur Ortung und Bespitzelung von Handynutzern, erweiterte Speicherpflichten von Verbindungsdaten sowie nach dem Entwurf für das bayerische Polizeiaufgabengesetz auch die sofortige Unterbrechung von Anrufen im vermeintlichen Gefahrenfall vor. Das Innenministerium des Freistaats geht davon aus, dass TK-Firmen ohne Sitz in Bayern ebenfalls zur Unterstützung der Polizei verpflichtet werden können, sofern sie dort ihre Dienste anbieten.

Hans-Joachim Otto, medienpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion, kritisiert die Ausdehnung der TKÜV: Der Datenschutz werde ausgehebelt und der Wirtschaft würden neue Lasten aufgebürdet.

Der Versuch, die technischen Voraussetzungen für die Sonderwünsche der Länder „zentral“ zu schaffen, liegt nahe. Allerdings sehen sich die Anbieter nun mit einem Dschungel neuer Vorschriften konfrontiert, sodass der Überblick verloren zu gehen droht. Der Fall ist typisch für die Debatte: Erst durch sie werden die gesamten, im Zuge der Terrorattacken auf die USA und Madrid immer weiter ausgedehnten Befugnisse der Sicherheitsbehörden greifbar. Mit dem Segen des Justizministeriums ist beispielsweise in der TKÜV ein ganzer Paragraf weggefallen, dem zufolge eine Telekommunikation nicht „zu erfassen“ sei, wenn sie erkanntermaßen von einem nicht im Inland befindlichen Endgerät getätigt wird. Nun sollen Mobilfunkbetreiber ihre Kunden bei einer entsprechenden Anordnung auch dann überwachen, wenn sich diese in fernen Ländern aufhalten.

Für Unruhe unter den Internet-Providern sorgt eine andere Änderung. Laut Paragraf 3 sollen sämtliche Betreiber von Netzknoten, „die der Zusammenschaltung mit ausländischen Telekommunikationsnetzen dienen“, Lauschkisten installieren. Darunter fällt im internationalen Internet dem eco zufolge praktisch jeder Anbieter. Die Ergänzung ist brisant, weil die Betreiber reiner Backbones bislang nicht zum Vorhalten der teuren Abhörboxen auf eigene Kosten gezwungen wurden.

Auf vehementen Protest stößt zudem die neue Kerngröße der „zu überwachenden Kennung“, die vom Verordnungsgeber in Paragraf 1 überaus schwammig definiert wird. So sollen damit nicht nur Rufnummern oder „funktional vergleichbare“ technische Erkennungszeichen erfasst werden. Dazu kommen „sonstige technische Merkmale“, die der begehrten Telekommunikation oder einem entsprechenden „Übertragungsweg“ zugeordnet sind. Eine Folgeverpflichtung in Paragraf 6 stellt klar, dass der Lauschangriff „auf Grund jeder Kennung“ möglich sein muss, „die bei der technischen Abwicklung der Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage benutzt wird.“ Ob auf der Basis von E-Mail, IP-Adressen oder gar WLAN-Hotspots abgehört werden soll, wäre dem Ermessen der Richter und der ihnen zuarbeitenden Sicherheitsbehörden überlassen. „Mit den Neuregelungen wäre es etwa möglich, alle Funkzellen des Regierungsviertels auf einen Schlag abzuhören“, fürchtet Otto von der FDP.

Selbst falls es die staatlichen Lauscher nicht direkt auf solche unverhältnismäßigen Überwachungsaktionen abgesehen hätten, haben sie mit dem gedehnten Kennungsbegriff doch ein Auge auf das Abhören von Mobiltelefonen anhand der IMEI (International Mobile Equipment Identity) geworfen. Bislang müssen sie sich für die Überwachung eines potenziellen Verbrechers, der mehrere SIM-Karten nutzt, einzelne Anordnungen besorgen. Anhand der Gerätenummer könnte das Handy der zu überwachenden Person dagegen kartenunabhängig und nur mit einem Richtergesuch identifiziert werden. Leidtragende wären all die Partner von Verdächtigen, die über eines der vielen Twin-Kartenangebote der Betreiber ein Gerät mit diesem teilen. „Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es bedenklich, wenn Überwachungsmaßnahmen anhand der IMEI erfolgen“, erklärte die Sprecherin des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar gegenüber c't. Der sorgte sich erst jüngst über die Tatsache, dass sich die Zahl der Lauschanordnungen allein im Zeitraum von 2002 bis 2003 von 21 874 auf 24 441 erhöht hat. Auf dem Weg über die IMEI könnte die Statistik nun geschönt werden, da weniger Richterbeschlüsse erforderlich wären.

Andere geänderte Bestimmungen betreffen ebenfalls den Mobilfunk. Der Entwurf verlangt von Netzbetreibern, dass sie Angaben zum Standort des Handys eines Verdächtigen bald „mit der größtmöglichen Genauigkeit, die in dem das Mobilfunkgerät versorgenden Netz an diesem Standort zur Verfügung steht“, liefern sollen. Bisher gaben sich die Lauscher mit der Funkzelle zufrieden, in der ein vermutlicher Bösewicht eingebucht ist. Darüber hinaus gibt es tief in Mobilnetzen temporär verfügbare Informationen etwa über Laufzeitunterschiede in drei Zellen, die sich mit Hilfe des Triangulationsverfahrens zur nahezu metergenauen Ortung einsetzen lassen würden. Bisher werden die erforderlichen Daten wegen fehlender Schnittstellen aber weder gespeichert noch ausgewertet.

Die Provider fürchten ein „Kryptoverbot durch die Hintertür“, da sie künftig keine Virtual Private Networks (VPNs) mehr verkaufen könnten. Denn bei den kryptographischen Tunnellösungen durchs Netz sollen sie künftig am Übergabepunkt auch dann „die ursprüngliche“, also unverschlüsselte Telekommunikation bereitstellen, wenn sie ihren Kunden die Schlüssel selbst in die Hand geben. „Das stellt eine erhebliche Verschlechterung gegenüber der alten TKÜV dar“, empört sich Seiffert vom eco.

Nicht zuletzt sind es verfahrenstechnische Neuheiten, die betroffene Firmen auf die Palme bringen. So sollen die Provider und Carrier, bei denen die Strafverfolger schon heute in der Regel mit „Gefahr im Verzug“ auftreten, künftig zum Normaltarif eine Hotline „für Rückfragen“ einrichten. Aufklärung hat „unverzüglich“ - auch an Feiertagen - zu erfolgen. Für Krogmann erscheint es „sehr fraglich, ob für die mit diesem Petitum verbundene erhebliche Steigerung der Personalkosten überhaupt ein praktisches Bedürfnis besteht“. (jk)

(jk)