Verlinken verboten
Dürfen Presseorgane auch nach der Reform des Urheberrechts weiter über eine Software berichten, die den Kopierschutz von CDs und DVDs überwindet? Ist es auch zulässig, im Rahmen dieser Berichterstattung auf die Eingangseite der Webpräsenz des Softwareherstellers zu verlinken? Diese Frage beantwortete das Landgericht München nun aufgrund der Klage von acht Unternehmen der Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriften Verlag negativ. Der Verlag wird Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
- Joerg Heidrich
Für viel Aufregung hatte Ende Januar eine Abmahnung [1] von acht Unternehmen der Musikindustrie, darunter BMG, edel, EMI, Sony, Universal und Warner, gegen den Heise Zeitschriften Verlag (in dem auch c't erscheint) gesorgt. Stein des Anstoßes war eine Meldung von heise online über die neue Version einer Software „AnyDVD“ des in Antigua ansässigen Herstellers Slysoft. Dieses Programm soll nach Aussagen des Herstellers nicht nur den CSS-Schutz von DVDs entfernen, sondern auch drei weitere Kopiersperren für „Un-DVDs“ aushebeln, die ebenso wie Un-CDs unter anderem fehlerhafte Sektoren einsetzen, um das Auslesen von Video-DVDs zu verhindern. Der Beitrag dazu auf heise online enthielt in der Originalversion neben einer kritischen Würdigung der Angaben des Softwareherstellers Slysoft auch einen Link [2] auf die Website des Unternehmens.
Dorn im Auge
Nicht nur dieser Link, sondern der gesamte Artikel war der Musikindustrie ein Dorn im Auge. Nach Ansicht des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft beschreibe der Beitrag ausführlich, wie man sogar neue Kopierschutzsysteme „knacken kann“. Der Verband betonte in einer Pressemeldung, dass eine solche Berichterstattung aus seiner Sicht nicht hinnehmbar sei. Nach dem der Verlag die Abmahnung zurückgewiesen hatte, kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit (Az. 21 O 3220/05) vor dem Landgericht München I. In dieser Auseinandersetzung liegt nun seit Anfang April die schriftliche Begründung des Urteils der Richter aus München vor. Danach ist zwar die Berichterstattung in dem Artikel rechtlich zulässig, nicht jedoch das Setzen des Links auf den Hersteller der Kopiersoftware.
Nach Ansicht des Gerichts stellt das Herunterladen der Software eine verbotene Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Kopierschutzmaßnahmen dar. heise online habe durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite der Unternehmenspräsenz vorsätzlich Beihilfe zu dieser unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als Gehilfe gemäß § 830 BGB wie der Hersteller selbst.
Zwei Klicks
Dem stehe nicht entgegen, dass ein Download der Software erst mit zwei weiteren Klicks möglich sei. Maßgeblich sei allein, dass die Leser der Meldung über den gesetzten Link direkt auf den Internet-Auftritt geführt werde. Auch sei es nicht relevant, dass die Leser das Produkt auch über eine Suchmaschine finden könnten. Durch das Setzen des Links werde das Auffinden „um ein Vielfaches bequemer gemacht“ und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht. Der Verlag könne sich zur Rechtfertigung der Linksetzung nicht auf die Pressefreiheit durch Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) berufen. Diese finde in den entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts eine wirksame Einschränkung und müsse im vorliegenden Fall gegenüber den Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen.
Pressefreiheit
Eine Abfuhr erteilte das Gericht der Musikindustrie allerdings bei ihren Bestrebungen, die weitere Veröffentlichung des umstrittenen Artikels zu verhindern. Die Rechteinhaber hatten in dem Verfahren zunächst sogar beantragt, dem Heise Zeitschriften Verlag generell zu untersagen, zu beschreiben, dass mit Hilfe einer namentlich benannten Software bestimmte Kopierschutzsysteme umgangen werden können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag auf Hinweis des Gerichts dann jedoch auf das Verbot des konkret genannten Artikels eingeschränkt. Doch auch diesen Antrag wies das Gericht in seiner Entscheidung zurück.
Dem Urteil zufolge handelt es sich bei der Tickermeldung weder um „Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener Vorrichtungen“ im Sinne von § 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) noch um eine Anleitung zur Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen oder gar um „getarnte Werbung“. Vielmehr sei die Berichterstattung durch die Pressefreiheit gerechtfertigt und liege auch im öffentlichen Interesse. Wenn bereits unmittelbar nach der erstmaligen Nutzung eines Kopierschutzes ein Werkzeug zu dessen Umgehung angeboten werde, so sei dies sicherlich ein Ereignis, das auf breites Öffentlichkeitsinteresse stoße. Nach Ansicht des Landgerichts könne die Pressefreiheit zwar nicht zu einem „Freibrief zur Berichterstattung über jede Form illegalen Handelns“ verwendet werden. Eine Beschränkung der Berichterstattung dahingehend, dass weder Produktnamen noch Hersteller oder jedenfalls nicht die von dem Produkt betroffenen Kopierschutzsysteme genannt werden dürften, würde jedoch zu weit in die Berichterstattungsfreiheit der Presse eingreifen.
Geteilte Kosten
Das Gericht setzte den Streitwert, aus dem sich die Anwalts- und Gerichtskosten berechnen, auf 500 000 Euro fest. Dies ergebe sich aufgrund der „ganz erheblichen Gewinnausfälle“ der Musikindustrie sowie aus dem hohen „Angriffsfaktor“ infolge der Bedeutung von heise online für die Information von IT-Interessierten. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, sodass jede Seite die eigenen Kosten zu tragen hat.
Während Vertreter der Musikindustrie das Verbot der Linksetzung begrüßten, wurde das Urteil in der juristischen Welt eher skeptisch aufgenommen. Rechtsanwalt Jörg Wimmers von der Kanzlei TaylorWessing, der den Verlag in dem Verfahren vertreten hatte, kritisierte insbesondere, dass das Gericht bei der Untersagung der Linksetzung die Bedeutung der Privilegierung der Presseberichterstattung verkannt habe und so in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs („Schöner Wetten“ [3]) gerate. Dieser habe in einem ähnlich gelagerten Fall das Setzen eines Links gerade unter Verweis auf die Pressefreiheit als zulässig erachtet.
Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, da der Heise Zeitschriften Verlag Rechtsmittel eingelegen wird.
Literatur
[1] Christian Persson, Gericht untersagt Link auf Kopiersoftware-Hersteller, c't 7/05, S. 50
[2] Gerald Himmelein, Christian Persson, Abgestraft nach UrhG
[3] Dr. Andreas Lober, Spiel mit dem Feuer, c't 20/04, S. 202
§ 95a Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Schutz technischer MaĂźnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
- abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer MaĂźnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
- hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
Gastkommentar: Schock ĂĽber das Urteil von MĂĽnchen
Entsetzen ruft derzeit ein Urteil des LG München I hervor, das Heise-Online einen Link auf die Internet-Seiten von Slysoft verboten hat. Das Urteil schockiert, doch beim Lesen der Urteils begründung zeigen sich erstaunliche Argumentationsschwächen. Schon die zehnzeilige Klassifizierung von „AnyDVD“ als Crack-Software ist unzureichend begründet. Dem Gericht reicht es im Wesentlichen aus, auf den dubiosen Firmensitz in Antigua zu verweisen. Dabei wäre in diesem Grundsatzverfahren mehr Sorgfalt geboten gewesen. § 95a Abs. 2 UrhG verlangt eine genaue Analyse, inwieweit das zu verbietende Crack-Tool „im normalen Betrieb“ zur Umgehung des Kopierschutzes „bestimmt“ ist.
Fatal ist auch die Redeweise des Landgerichts vom „geistigen Eigentum“. Dieser Terminus ist ein Kampfbegriff des 19. Jahrhunderts, der dann aber schnell und zu Recht in der Forschung als obsolet abgelehnt wurde. Selbst wenn das Urheberrecht als Teil der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützt ist, bedeutet dies noch nicht, dass an immateriellen Gütern Eigentum erworben werden kann. Wie fatal der nebulöse Begriff ist, zeigt das Urteil selbst: So wird die Klagebefugnis der Musikunternehmen ohne nähere Begründung darin gesehen, dass diese „Eigentumsrechte“ haben sollen. Sony hat aber kein Eigentum z. B. an kopiergeschützten Original-CDs; dies steht dem jeweiligen Käufer zu. § 95a UrhG lässt die Frage, wer bei Verletzungen klageberechtigt ist, offen. Man wird prozessual zumindest verlangen können, dass ein Kläger vorträgt und ggf. beweist, dass er Inhaber von Rechten ist.
Zweckmäßige Mittel
Ferner ist die landgerichtliche Einordnung des Heise-Verhaltens als Beihilfe sehr fragwürdig. § 95a Abs. 3 UrhG ist eine in sich geschlossene Vorschrift, die alle Tathandlungen umfassend benannt. Verboten ist danach neben der Herstellung und dem Vertrieb von Crack-Tools nur die Werbung für das Tool. Im Umkehrschluss sind Handlungen, die weder Herstellung noch Vertrieb oder Werbung sind, erlaubt. Insbesondere gilt dies für die allgemeine Presseberichterstattung. Diese ist in § 95a Abs. 3 UrhG eben gerade nicht als Verbotstatbestand erwähnt, was im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit in Art. 5 GG auch geboten ist. Das Landgericht erweitert nunmehr den Tatbestand des § 95a Abs. 3 UrhG durch Anwendung allgemeiner deliktsrechtlicher Regeln und erfindet den Verbotstatbestand der Beihilfe zu § 95a UrhG. Dieser Klimmzug erlaubt es, Heise selbst dann wegen eines Links in Anspruch zu nehmen, wenn hinter dem Link keine Werbeabsicht steht. Mit den urheberrechtlichen Vorgaben hat dies nichts mehr zu tun; der Zweck heiligt die Mittel.
Pressefreiheit gefährdet
Das Gericht verkennt im übrigen die Reichweite der Pressefreiheit. Der Presse muss es erlaubt sein, kritisch und umfassend zu berichten, auch dann - und gerade dann - wenn es den Interessen etwa der reichen Musikindustrie weh tut. Bliebe das Urteil des Landgerichts das letzte Wort, könnte künftig jede Presseberichterstattung über Kopierschutzmechanismen, deren Effizienz und deren Grenzen verboten werden. Das Landgericht will zwar einen „Kernbereich“ der Pressearbeit noch zulassen und sieht dementsprechend den Link von Heise-Online auf Slysoft als entscheidenden Grund für das Verbot an. Doch der bloße Link als solches kann nicht das entscheidende Verbotskriterium sein. Er macht die Suche nach „AnyDVD“ nicht - wie das Gericht meint - „um ein Vielfaches bequemer“. Die Seite von Slysoft findet man über jede Suchmaschine sofort, stets auf Platz 1 der Trefferliste. Daher müsste nach Münchener Hausjustiz schon die bloße Erwähnung von Slysoft als rechtswidrige Beihilfe anzusehen sein.
Und darauf zielt das Vorgehen der Musikindustrie auch ab. Erinnert sei hier an die zahlreichen Versuche der IFPI, des Dachverbandes der Musikwirtschaft, gegen missliebige Veröffentlichungen im Bereich Kopierschutz vorzugehen. So verklagte die US-amerikanische Filmindustrie bereits im Jahre 2000 Internet-Provider wegen einiger Links auf DECSS. Anders als das Landgericht ließen die US-Gerichte eine Linkhaftung nur zu, wenn der Link nachweislich mit der Absicht gesetzt wird, den Verkauf der Crack-Tools zu unterstützen. Ansonsten betont man in den USA die Notwendigkeit, vorrangig die Pressefreiheit zu schützen. Von dieser Sichtweise ist man in Bayern noch weit entfernt - man kann nur hoffen, dass Heise gegen das Urteil alle notwendigen Rechtsmittel einlegt. (Thomas Hoeren) (tol)