Schwarzer Peter
Die Elektro- und Elektronikgerätehersteller sollen zukünftig die Verantwortung für das Recycling ihrer Produkte selbst übernehmen. Diese Gesetzesvorgabe stellt die Branche vor eine Vielzahl praktischer Probleme - und das wird auch noch ein Weilchen so bleiben.
- Angela Meyer
Etliche der bei der Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) auftauchenden Schwierigkeiten sind noch nicht beseitigt [1]. Zwar hat sich ein Großteil der Unternehmen, die in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte auf den Markt bringen, inzwischen bei der von den Herstellern selbst gegründeten Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) gemeldet [2]. Aber nicht allen ist es auch gelungen, von dort bis zum Stichtag die Registrierungsnummer zu erhalten, die dokumentiert, dass das Unternehmen zukünftig seinen Teil an der finanziellen Verantwortung für die Entsorgung des Elektronikschrotts übernehmen wird. Nach den Bestimmungen des Elektrogerätegesetzes wird damit seit dem 24. November ein Teil der neu in Verkehr gebrachten Geräte illegal verkauft.
Dies bedeutet zum einen, dass unregistrierte Unternehmen, deren Registrierung noch läuft, darauf hoffen müssen, dass die Vollzugsbehörden der Länder sie in der Anlaufphase nicht gleich in den ersten Wochen mit dem im Gesetz vorgesehenen Bußgeld von bis zu 50 000 Euro beglücken werden. Auch wenn diese Hoffnung vermutlich nicht völlig unbegründet ist, so bleibt ihnen aber auf jeden Fall noch ein zweites Problem: Die schon vorher eher geringe Bereitschaft der Weiterverkäufer, unregistrierte Produkte zu kaufen, ist mit dem Stichtag noch weiter gesunken.
In der Kette gefangen
Zwar haben die im Gesetzestext „Vertreiber“ genannten Händler eigentlich nur dann etwas mit der Registrierung zu tun, wenn sie Geräte importieren und diese damit erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen. In seinem Bemühen, bei der Durchsetzung seiner umweltpolitischen Ziele möglichst alle irgendwie Beteiligten in die Verantwortung einzubeziehen, hat der Gesetzgeber aber im § 3 des Elektrogerätegesetzes bei den Begriffsbestimmungen festgelegt, dass „ein Vertreiber als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet“. Daraus folgt laut EAR, dass ein Vertreiber sicherstellen muss, dass er nur registrierte Geräte bezieht, sonst muss er sich selbst als Hersteller registrieren. Will er dies nicht, bleibt einem Händler da bei einem säumigen oder unwilligen Lieferanten nur der Wechsel zur Konkurrenz - soweit möglich - oder die Denunziation, um ihn doch noch zur Registrierung zu zwingen.
Händler mitten in der Kette sehen sich dadurch jetzt gleich von beiden Seiten unter Druck: Einerseits wollen ihre Kunden von ihnen die Zusicherung, dass sie nur registrierte Geräte weiterverkaufen, andererseits können sie diese aber eigentlich erst geben, nachdem ihnen ihr Zulieferer eine solche Zusicherung gegeben hat, der dies aber auch erst kann, nachdem ...
Ein wenig wird sich die Lösung der Probleme noch hinziehen. Zwar haben, wie eine auf der EAR- Website einsehbare Liste zeigt, bereits etliche tausend Hersteller eine Registrierungsnummer erhalten, darunter gut 500, die Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik anbieten. Außerdem erteilt die EAR derzeit denjenigen unter den noch nicht registrierten Unternehmen, die bis zum 23. November einen prüffähigen Antrag gestellt haben, nach einer summarischen Prüfung eine Registrierungsnummer unter Vorbehalt des Widerrufs, um zumindest für diese Gruppe der Gutwilligen den Zustand der Illegalität so schnell wie möglich zu beenden.
Damit ist das Problem aber nur gemildert, nicht gelöst: Mehrere tausend Unternehmen hätten Unterlagen abgegeben, die unvollständig und damit gar nicht abschließend bearbeitbar seien, klagt EAR-Vorstand Hartmut Theusner. Sein Eindruck, dass nicht alle Betroffenen die Informationen aufmerksam genug gelesen haben, gilt aber keineswegs für alle, deren Registrierung noch nicht abgeschlossen ist. Beim größeren Teil der Klagen, die uns erreicht haben, wurde deutlich, dass gerade das genaue Lesen auch viele Fragen aufwerfen kann.
Hotline geplant
Sofern man die Antwort auf seine Fragen nicht auf der EAR-Website findet, ist es nicht einfach, eine rechtskundige Auskunft zu bekommen - von einer rechtsverbindlichen Aussage ganz zu schweigen. Zumindest eine weitere Hilfestellung soll es nun aber doch noch geben: Ab dem 15. Dezember 2005 soll es unter der Telefonnummer 09 11/7 66 65 55 befristet bis etwa Mitte Januar 2006 eine offizielle Telefonhotline bei der EAR geben. „Wir entsprechen damit der offenbar anhaltenden Notwendigkeit, zusätzlich zu den wahrlich umfangreichen Informationen auf der Internetpräsenz der Stiftung eine weitere definierte Ansprechmöglichkeit für die Klärung von Fragen zu schaffen“, kommentiert Theusner den Versuch, die EAR trotz des großen Ansturms wieder telefonisch erreichbar zu machen.
Die Anrufe sollen zentral entgegengenommen und entsprechend der Inhalte auf verschiedene Experten weitergeleitet werden. Auch diese Hotline wird jedoch nicht zu Fragen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der EAR rechtsverbindliche Auskünfte oder Entscheidungshilfen geben können, sondern nur generell erklären, wie das System im Prinzip funktioniert und was allgemein gilt. Bei individuellen Fragen, beispielsweise zur Auswahl von Garantiearten oder Entsorgern, bleibt auch weiterhin nur, allein oder mit Hilfe von Steuerberater oder Anwalt den richtigen Weg zu suchen.
Bei diesen kann man dann auch gleich schon mal die nächsten Fragen stellen, denn mit der Registrierung sind keineswegs alle Hürden genommen: Ab dem 24. 3. 2006 müssen alle registrierungspflichtigen Geräte, die erstmals in den Verkehr gebracht werden, eindeutig gekennzeichnet sein. Im Detail könnte die Frage, wer da was kennzeichnen muss, ähnliche Probleme aufwerfen wie schon bei der Registrierung. Und auch die Schwierigkeiten, rechtskonforme Ware zu erkennen, werden dann für eine Übergangszeit, bis alle vor dem 24. 3. 2006 in Verkehr gebrachten und damit auch ungekennzeichnet noch legalen Geräte beim Endkunden angekommen sind, weiter andauern.
Literatur
[1] Angela Meyer, Schwierige Verpflichtung, Elektronikhersteller kämpfen mit den Anforderungen des Elektronikgerätegesetzes, c't 24/05, S. 100
[2] EAR
[3] „Es ist lösbar“, Interview mit Hartmut Theusner, c't 24/05, S. 102
„Das ist doch etwas sehr Positives“
Interview mit Anette van Dillen
Anette van Dillen ist als Leiterin des Referats Produktverantwortung, Vermeidung und Verwertung von Produktabfällen im Bundesumweltministerium mitverantwortlich für die Ausgestaltung des Elektrogerätegesetzes.
c't: Ist der Effekt, dass Kleinanbieter angesichts von Kosten, die in der Größenordnung des Umsatzes liegen oder zumindest einen nennenswerten Anteil daran erreichen, den Verkauf einstellen, politisch wirklich gewollt?
Anette van Dillen: Politisch gewollt ist die Durchsetzung der Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Umweltbeeinträchtigungen durch gefährliche Stoffe sollen vermieden und die natürlichen Ressourcen geschont werden - und dies alles unter Bedingungen des fairen Wettbewerbs. Darum sind allgemeine Regelungen für alle Betroffenen gemacht worden.
Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, dass die einheitliche Registrierungsgebühr gerade bei kleinen Herstellern zu einer unverhältnismäßig hohen Kostenbelastung führen kann. Deshalb kann, gemäß § 2 der Kostenverordnung zum Elektrogerätegesetz, ein registrierungspflichtiger Hersteller die Reduzierung oder sogar die Befreiung von der Registrierungsgebühr beantragen. Er muss es natürlich belegen, wenn die geforderte Gebühr bezogen auf sein konkretes Unternehmen unverhältnismäßig sein sollte.
c't: Ist mit „unverhältnismäßig“ im § 2 der Kostenverordnung wirklich „existenzbedrohend“ gemeint, wie die EAR meint [3]? Und ist bei einem Antrag auf Ermäßigung die umfangreiche Prüfung von Unterlagen wie den letzten beiden Jahresabschlüssen, Zahlen zum Produktabsatz, zur Entwicklung der Mengen und Produktpreise wirklich angemessen? Auch mit Blick darauf, dass man die Kosten der EAR niedrig halten will?
van Dillen: Die EAR muss eine Ermessensentscheidung treffen, die vor allem die vier von der Verordnung beispielhaft vorgegebenen Kriterien zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen hat, das heißt die Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, den wirtschaftlichen Wert der Registrierung für das Unternehmen, die voraussichtlichen Entsorgungskosten und die abfallwirtschaftliche Relevanz, wobei hier neben der schieren Masse insbesondere auch Schadstofflast und Risikopotenzial für die Umwelt zu berücksichtigen sind.
Ein Kriterium allein kann nicht entscheidend sein bei einem solchen Abwägungsprozess. So gibt es beispielsweise sowohl höchstwertige geringe Gerätevolumina als auch niedrigstwertige hohe Gerätevolumina. Genau deshalb ist in der Härtefallregelung das Zusammenwirken von mindestens vier Kriterien zur Abwägung vorgegeben, und die Entscheidung hat im konkreten Einzelfall zu erfolgen.
Eines der Kriterien ist der wirtschaftliche Wert der Registrierung für das Unternehmen. Die Entscheidung muss allein schon aus Gründen der Gleichbehandlung durch aussagefähige Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens belegbar sein. Da die Registrierung Voraussetzung für den Marktzugang in Deutschland ist, gibt der aus den registrierungspflichtigen Produkten erzielte Umsatz/Gewinn den Wert der Registrierung für das Unternehmen wieder; hierbei ist zu beachten, dass alle Ermäßigungen eines Herstellers immer zu Lasten der anderen Hersteller gehen.
c't: Bei uns laufen immer noch Anfragen von ratlosen oder erbosten Herstellern auf. Wie schätzen Sie denn generell den bisherigen Verlauf der Umsetzung ein?
van Dillen: Wenn man bedenkt, dass mit dem ElektroG alle Betroffenen Neuland betreten haben, kann man meines Erachtens mit den Ergebnissen der derzeitigen Umsetzungsphase sehr zufrieden sein. Ein Antragsstau, wie wir ihn rund um den 23.11.05 erlebt haben, gehört aller Erfahrung nach bei neuen Regelungen, die mit einem Stichtag verbunden sind, offenbar stets dazu. Vom Feinstaub über den Emissionshandel bis zum Elektroschrott - Stichtage kommen offenbar immer überraschend.
Die Erfahrungen aus Kontakten mit Betroffenen, die hier im Bundesumweltministerium anfragen, zeigen eher ein gemischtes Bild. Es gibt Fragesteller, die anscheinend auch mit intensiver Hilfestellung weiterhin Probleme haben, und solche, von denen die Rückmeldung kommt, dass der bloße Hinweis auf die Internetseiten der Stiftung EAR der entscheidende Tipp zu einem erfolgreichen Weg zur Registrierung war. Tausende Hersteller befinden sich ja auch schon im Registrierungsverfahren. Das ElektroG erscheint in dieser Hinsicht kaum anders als andere rechtliche Regelungen.
Die EAR bewältigt den massiven Ansturm - mehrere Hundert Anwender gleichzeitig im EDV-Netz - nach hiesiger Einschätzung sehr gut. Die Zahl der Registrierungswilligen übertrifft mehr als deutlich die Erwartungen - das ist doch etwas sehr Positives.
Die nächste spannende Phase der Umsetzung wird um den Stichtag 23. März 2006 kommen, wenn die Entsorgungsverantwortung der Hersteller für zurückgegebene Altgeräte greift. Ab diesem Tag müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur kostenlosen Rückgabe bieten, und alle Verbraucher stehen in der Pflicht, diese getrennte Sammlung auch zu nutzen. (anm)