Teilnehmer-Identifikation für Telefon-CDs verboten
Das Oberlandesgericht Köln verbot den Verkauf von Zusatzprogrammen zur Rückwärtssuche auf Telefon-CD, da sie gegen das Datenschutzgesetz verstoßen.
Wie jetzt bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht Köln bereits am 10. November mit rechtskräftigem Urteil eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der einer deutschen Software-Vertriebsfirma verboten worden ist, Programme anzubieten und zu verkaufen, mit denen eine Teilnehmer-Identifikation mittels Telefon-CD-ROM möglich ist (Az. 6 U 105/00). Damit hat das Gericht die Berufung gegen das am 23. Mai verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln (33 O 150/00) zurückgewiesen.
Die Deutsche Telekom ist verpflichtet, die Datensätze der Telefonteilnehmer anderen Firmen, die Auskunftsysteme betreiben, zu verkaufen. Nach § 11, Abs. 5 der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung ist es diesen jedoch nicht gestattet, eine Rückwärtssuche in die Software mit aufzunehmen. Sie dürfen also keine Möglichkeit einbauen, Teilnehmer anhand ihrer Telefonnummer zu identifizieren.
Diese Lücke versuchen einige Anbieter zu füllen, indem sie Zusatzprogramme offerieren, die im Zusammenhang mit Telefon-CDs die Rückwärtssuche ermöglichen. Solche Ergänzungen sind zum Beispiel die Programme "Rufident" für die Telefon-CD der Firma Klicktel oder "Reverz" für das Produkt D-Info. Sie werden vornehmlich aus der Schweiz von einer Baseler Firma vertrieben.
Tragende Begründung des Urteils ist, dass eine Rückwärtssuche gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoße, da es sich hierbei um eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten handele. Es fehle an der erforderlichen Einwilligung der auf einer CD-ROM gespeicherten Telefonteilnehmer. Auch, wenn die Einwilligung der Teilnehmer zur Veröffentlichung ihrer Daten auf Telefon-CD vorliege, erstrecke sich diese Einwilligung nicht auf jegliche Nutzung, sondern nur auf die übliche Abfragemöglichkeit nach Namen zur Ermittlung einer Telefonnummer, nicht aber auf den umgekehrten Fall der Rückwärtssuche. In der Missachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen liege zugleich eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, weshalb der Verkauf derartiger Programme unzulässig sei.
Das Angebot und der Vertrieb des Programms "Rufident" stellt einen Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 BDSG dar. Nach der im § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG getroffenen Regelung gilt dieses Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen, soweit letztere die Daten geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten oder nutzen. (fm)