„Trauriges Kapitel“
Zum „Welttag des geistigen Eigentums“ am 26. April legen die deutschen Urheberrechtsschützer traditionell „alarmierende Zahlen“ vor. Außer GVU und GEMA brachte sich in diesem Jahr die Zukunft Kino Marketing GmbH mit ihrer aktuellen Studie „Available for Download“ ins Gespräch.
Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) hat im Jahr 2006 weniger Strafanträge gestellt (1843) als im im vorvergangenen Jahr (2549). Auch die Zahl der mit Verurteilung oder Verfahrenseinstellung abgeschlossenen Vorgänge war dem in Berlin vorgestellten Jahresbericht zufolge leicht rückläufig. Dafür haben die Privatfahnder der Film- und Computerspieleindustrie dafür gesorgt, dass 2006 deutlich mehr Gegenstände von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt wurden als im Jahr zuvor. Laut Bericht waren es 552 731.
GVU-Geschäftsführer Ronald Schäfer führte die zögerlichere Bearbeitung der Strafanträge durch die Staatsanwaltschaften unter anderem auf die Massenstrafanzeigen und -abmahnungen der Anwaltskanzlei Schutt-Waetke zurück (siehe c't 13/06, S. 146). „Da handelt es sich um einen Missbrauch der Strafverfolgungsbehörden, der die Bereitschaft zur Ermittlung von Urheberrechtsdelikten bremst“, kritisierte er. „Diese Massenanzeigen sind sicherlich ein Geschäftsmodell, sorgen aber dafür, dass uns große Fische durch die Lappen gehen.“
Als „erschreckend“ bezeichnete Jan Oesterlin, Geschäftsführer der Zukunft Kino Marketing GmbH (ZKM), das Ergebnis der Studie „Available for Download“ (AfD). Im Auftrag der ZKM beobachtete das Unternehmen P4M zwischen April 2006 und Februar 2007 Tauschbörsen, Download-Portale und FTP-Server daraufhin, wann welche illegalen Filmkopien verfügbar waren. Besonderes Augenmerk legte man dabei auf den Zeitraum der deutschen Kinostarts von 383 Filmen.
Das Ergebnis laut AfD: 61 Prozent aller aktuellen Kinofilme waren auch im Internet verfügbar. Bei Blockbustern steigt diese Quote der Studie zufolge auf 93 Prozent. Im Durchschnitt seien die Filme 3,7 Tage vor dem Kinostart bereits synchronisiert im Netz zu finden. Die häufigsten Bildquellen seinen bei diesen frühen Releases DVD-Rips (43 Prozent), gefolgt von Abfilmungen in Kinos (33 Prozent).
Nicht angemessen
Alarmierende Töne zum „Welttag des geistigen Eigentums“ schlug auch die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) an. Die Musikautoren nähmen am „prosperierenden Geschäft der Musikdistribution im Internet“ bislang nicht in angemessener Weise teil, da sich im Bereich Musikdownloads und Ruftonmelodien die Erträge der GEMA von 5,5 Millionen Euro (2005) auf 3,5 Millionen im Geschäftsjahr 2006 verringert hätten, erklärte der GEMA-Vorstandsvorsitzende Harald Heker.
Als Grund für die schwächelnden Online-Einnahmen nannte Heker unter anderem das „traurige Kapitel Internetpiraterie“. Hier seien jahrelange Verhandlungen mit einschlägigen Betreibern von Netzplattformen zum Tauschen oder Verramschen von Musik gescheitert. Dabei seien „Sharehoster und Access-Provider natürlich verantwortlich für die Inhalte, die über sie ausgetauscht werden.“ Als Teilerfolg wertete Heker es deshalb, dass alle erwirkten einstweiligen Verfügungen gegen die von der GEMA vor allem aufs Korn genommenen Anbieter RapidShare, UseNeXT und MP3flat.com inzwischen gerichtlich bestätigt seien. Dass die Schweizer RapidShare AG ihrerseits Klage gegen die GEMA eingereicht hat, könne seinem Haus „nur recht sein.“ So lasse sich die Haftungsfrage von Host-Providern „unter einer anderen Blickrichtung“ klären.
Eindeutig zweideutig
Doch so eindeutig, wie Heker die Rechtslage darstellt, ist sie seit einem Urteil des Landgerichts München vom 19. April 2007 nicht mehr. Die dortige 7. Zivilkammer schmetterte einen von Sony BMG Music beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Elbracht Computer Netzwerk & Grafik Service ab. Dieses Unternehmen betreibt mit United Newsserver einen kostenpflichtigen Usenet-Zugang. Im Februar 2007 stellte die von Sony BMG beauftragte Pro Media respektive die Rechtsanwaltskanzlei Rasch fest, dass über den Usenet-Zugang Musikstücke abrufbar waren, deren Verbreitungsrechte eben bei Sony BMG liegen.
Das Münchener Gericht hält es entgegen der Auffassung von Sony BMG für nicht zumutbar, dass der Usenet-Zugangsanbieter ständig die Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Der Aufwand für eine Prüfung muss nach der Entscheidung verhältnismäßig sein. „Der Diensteanbieter“, so das Gericht, „muss nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Diensts und andere Nutzer im Verhältnis zueinander gesehen werden.“
Sony BMG Music hatte nicht darlegen können, dass es eine Filter-Software gibt, welche die Menge an Daten verlässlich überprüft. Eine händische Überprüfung der vielen hundert Terabytes, die täglich das Usenet durchlaufen, stufte das Gericht als unzumutbar ein. Eine Abschaltung des Servers hielt es nur dann für verhältnismäßig, „wenn alle beziehungsweise ein Großteil der im Usenet vorhandenen Inhalte rechtswidrig wären“. Zudem „würde selbst die Schließung des Usenet-Servers der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche Musikdatei für immer aus dem Usenet verschwindet. Sie wäre vielmehr weiterhin über andere Usenet-Server abrufbar.“
Dass die GEMA es im Januar geschafft hatte, vom Landgericht Hamburg einem anderen Usenet-Zugangsanbieter (UseNeXT) verbieten zu lassen, geschützte Werke zu verbreiten, hielt das Münchener Gericht für irrelevant. Dieser Fall war demnach anders gelagert, weil UseNeXT anders als Elbracht dem damaligen Urteil zufolge eine spezielle Newsgroups-Erschließung „mit eindeutigen Bezügen zu illegalen Tauschbörsen“ beworben hatte. Sony-Anwalt Clemens Rasch findet „die Entscheidungsgründe des LG München nicht überzeugend“. Daher prüfe seine Kanzlei, ob sie ihrer Mandantin rate, Berufung einzulegen. (hob)