Angelockt und abgezockt

Internetseiten, die vermeintlich kostenlose Inhalte oder Leistungen anbieten, entpuppen sich nicht selten als Vertragsfallen. Irgendwo ist er versteckt - der Hinweis, dass die Registrierung eine kostenpflichtige Mitgliedschaft, ein teures Abonnement oder ähnliche Folgen nach sich zieht. Derartige Geschäftsmodelle, die auf die mangelnde Aufmerksamkeit spekulieren, stehen rechtlich gesehen jedoch auf wackligen Beinen.

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Von
  • Kai Mielke
Inhaltsverzeichnis

Wer möchte nicht gern wissen, wie viele Jahre ihm auf Erden voraussichtlich noch bleiben - besonders dann, wenn die Auskunft darüber nicht nur gratis per Internet erfolgt, sondern auch noch auf einem „wissenschaftlich geprüften“ Test beruhen soll? Besuchern, denen die Aussicht auf diesen Dienst noch nicht attraktiv genug erschien, versprach die Website „www.lebenserwartung.de“ zusätzlich die Chance, eine Luxusreise zu gewinnen.

Von etwaigen Teilnahmegebühren war auf dem zunächst sichtbaren Teil der ausgesprochen professionell gestalteten Startseite keine Rede - auch nicht davon, dass die Anmeldung zum „Test“ mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen verbunden sei. Diese Anmeldung ist inzwischen nicht mehr zugänglich - und das aus gutem Grund.

Auf den ersten und auch zweiten Blick keine Spur von Kostenpflicht: Die berühmte Nepp-Site „Lebenserwartung.de“ sieht professionell aus und ähnelt vielen zu Werbezwecken gestarteten Gratis-Angeboten.

Wenige Tage nach der Testteilnahme erhielten die Nutzer des vermeintlich kostenlosen Angebots E-Mails, in denen die Betreiberin der Site, eine Firma namens VitaActive Ltd., ihnen 30 Euro in Rechnung stellte. Ob der Schreck, den die Angeschriebenen bekamen, Einfluss auf ihre Lebenserwartung hat und VitaActive diesen Effekt bei den ganz und gar nicht kostenlosen Auskünften bereits berücksichtigt hat, ist unbekannt. Eine Überlegung wäre das zumindest wert gewesen - der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Tests war so perfide platziert, dass man wohl nur durch Zufall über ihn hätte stolpern können.

Zwar enthalten auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Betreiberin, die nach wie vor über das Menü der Website abgerufen werden können, in ihrem mittleren Teil einen unauffälligen Hinweis darauf, dass das Angebot kostenpflichtig ist - aber wer liest schon ermüdend lange AGB-Texte?

Viele Testteilnehmer kamen der Zahlungsaufforderung der VitaActive Ltd. nach, manche jedoch nicht - darunter eine Websurferin, die sich dermaßen behumst fühlte, dass sie sich standhaft weigerte zu zahlen und es drauf ankommen ließ. Die VitaActive Ltd. beschritt daraufhin den Rechtsweg im Vertrauen darauf, dass ihr Geschäftsmodells rechtlich unangreifbar sei. Das Unternehmen verklagte die Frau beim Amtsgericht (AG) München auf Zahlung [1].

Das Gericht erteilte der Firma allerdings eine Abfuhr und wies die Klage mit folgender Begründung ab: „Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lebenserwartungs-Berechnung nach § 611 Abs. 1 BGB. Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen eines versteckten Einigungsmangels über den Preis nicht zustande gekommen, § 155 BGB.“

Zwar habe, so das Gericht weiter, die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, dass sie die AGB der Klägerin anerkenne. Jedoch sei der Abschnitt der AGB, in dem es um die Kosten geht, nämlich unter Ziffer 6 Satz 1, eine „überraschende Klausel“ nach § 305c Abs. 1 BGB. Damit sei er nicht zum Vertragsbestandteil geworden: „Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden.“

Der richterliche Blick auf die betreffenden Webseiten hatte genügt, um das Gericht zu überzeugen, „dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen ... Eine Anmeldung ist ... möglich, ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben.“

Beim Anklicken und Bestätigen der AGB müsse man nicht damit rechnen, dass die Anbieter gerade dort die ansonsten gut versteckte Katze „Zahlungspflicht“ aus dem Sack ließen. „Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden ..., aber hier wird in den AGB überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt.“

Auf den ersten und auch zweiten Blick keine Spur von Kostenpflicht: Die berühmte Nepp-Site „Lebenserwartung.de“ sieht professionell aus und ähnelt vielen zu Werbezwecken gestarteten Gratis-Angeboten.

„Insgesamt“, so das Ergebnis, „ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB nach den gesamten Umständen, nämlich dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin, so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam ist. Die Klage war daher abzuweisen.“

Das klare MĂĽnchner Urteil dĂĽrfte viele Opfer von Web-Neppern ermutigen, sich gegen unbewusst eingegangene Zahlungsverpflichtungen zur Wehr zu setzen. Allerdings ist kaum damit zu rechnen, dass das Treiben der Vertragsfallensteller dadurch spĂĽrbar nachlassen wird.

Schon eine geringe Zahl von Opfern, die juristische Auseinandersetzungen aus Angst vor finanziellem Risiko oder auch aus grundsätzlicher Scheu fürchten, macht das Geschäft lukrativ, und wenn der Boden wirklich einmal zu heiß wird, sucht man sich eben einen neuen Domainnamen, wandelt das Angebot vielleicht ein wenig ab oder verlagert den Betrieb auf ein anderes Unternehmen. Die Verflechtungen, die auf diese Weise entstehen, sind selbst für gewiefte Ermittler oft nicht zu entwirren.

Auch die VitaActive Ltd. trat einen taktischen Rückzug an. Vielleicht lag es an dem Münchner Urteil, vielleicht aber auch daran, dass der „Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.“ das umtriebige Unternehmen mittlerweile ins Visier genommen hatte. Die Verbraucherschützer haben bereits eine Reihe von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen gegen Lock-Domain-Betreiber eingereicht [2] - eine solche Klage traf auch Ronny Neugeboren, den Direktor der VitaActive Ltd.

Neben „lebenserwartung.de“ hatte VitaActive nach demselben Muster auch einen „Intelligenztest“ aufgezogen, dessen Adresse „www.iqfight.de“ lautet. Beide Sites wurden so gekappt, dass dort nun keine Anmeldungen mehr möglich sind.

Parallel dazu eröffnete allerdings jemand verdächtig ähnlich anmutende Angebote unter den Domains „lebenstest.de“ und „“iqfieber.de“. Die dort vorgehaltenen Internetdienste werden nicht von der VitaActive Ltd. betrieben, sondern von einer „Online Service Ltd.“, deren Direktor ein gewisser Robert Adamca mit Wohnsitz in der Slowakei ist.

Die Protagonisten der Anlock-Branche, gegen deren Geschäftspraktiken nach Schätzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bundesweit mittlerweile zirka 22 000 Beschwerden pro Monat eingehen, sind untereinander gut vernetzt und den Verbraucherschützern mitunter von früheren Aktivitäten bekannt.

Zum Kreis der dauerhaft Aktiven zählen beispielsweise die hessischen Brüder Andreas und Manuel Schmidtlein, die in den vergangenen Jahren bereits durch den Einsatz illegaler Dialer unangenehm aufgefallen sind. Heute betreiben sie diverse Internetdiensten wie „songtexte-heute.com“, „p2p-heute.com“ oder „sms-heute.com“.

Die Masche dieser Angebote, die zur Gruppe der Abo-Fallen [3] gehören, war in allen der Redaktion bekannten Fällen immer dieselbe gewesen: Alle Angebote wurden mit „Heute gratis!“ und der Teilnahme an einem Gewinnspiel beworben, wobei der angebliche Gratiszugang sich nach Ablauf des Anmeldetages stillschweigend in einen kostenpflichtigen Abonnementvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren bei einem jährlich im Voraus zu entrichtenden Entgelt von sieben Euro pro Monat verwandelte. Hierüber wurden die Internet-Nutzer aber lediglich unauffällig am Ende der Anmeldeseite und unter den „Teilnahmebedingungen“ informiert.

Unabhängig davon, dass wohl bereits aufgrund der verschleierten Entgeltlichkeit des jeweiligen Angebots - ähnlich wie bei „lebenserwartung.de“ - kein wirksamer Abonnementvertrag zustande kommt, stellten die irreführende Angabe „Heute gratis!“ und die unzureichende Preisklarheit der schmidtleinschen Internetdienste auch Verstöße gegen das UWG dar - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Aufgrund dessen mahnte der bereits erwähnte „Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.“ die Brüder bereits 2006 wegen 16 verschiedener Internetangebote ab [4]. Das hielt sie jedoch nicht davon ab, die Welt mit immer neu modifizierten Nepp-heute.com-Diensten zu beglücken.

Wer einem Anlocker auf den Leim gegangen ist, muss sich normalerweise keine allzu groĂźen Sorgen machen - jedenfalls dann nicht, wenn die Website, auf die er hereingefallen ist, von Aufbau und Erscheinungsbild her auf eine kostenlos nutzbare Leistung oder einen Gratisdienst hindeutet und sich weder aus der Art der Leistung noch sonstigen Anhaltspunkten ein deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Angebots ergibt [5].

Es gilt die Faustregel: Wenn ein bestimmtes Online-Angebot aus der Warte eines durchschnittlich intelligenten und aufmerksamen Internetnutzers als Gratisangebot erscheint, soll man nach dem rechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben [6] auch darauf vertrauen dĂĽrfen, dass dem so ist.

Alles gratis, alles prima - so scheint es zumindest. Wer möchte sich nicht gern als Filmbewerter betätigen und dabei auch noch tolle Preise gewinnen?

Dementsprechend kann man dem Betreiber einer Anlock-Site, der auf Einhaltung eines angeblich abgeschlossenen Vertrags pocht, entgegenhalten, dass ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Dafür wären nämlich übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragspartner nötig gewesen. Der Website-Besucher wollte jedoch gar kein kostenpflichtiges Angebot wahrnehmen. Was die Entgeltlichkeit des jeweiligen Angebots betrifft, liegt also ein sogenannter versteckter Einigungsmangel nach § 155 BGB vor.

Das Argument, wonach am Seitenende oder in den Teilnahmebedingungen respektive den AGB des Betreibers auf die Entgeltlichkeit des jeweiligen Internetangebotes hingewiesen wird, sticht demgegenĂĽber nicht. Eine derart wesentliche Vertragspflicht mĂĽsste sich auch bereits aus dem Angebot selbst ergeben beziehungsweise nach dem Gesamteindruck der angebotenen Leistungen oder Dienste auf der Hand liegen.

Ein leicht zu übersehender Hinweis oder eine versteckte Vergütungsregelung ist deshalb als „überraschende Klausel“ im Sinne von § 305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu werten, mit der der Nutzer nicht zu rechnen braucht und die deshalb auch nicht zum Vertragsbestandteil wird.

Sicherheitshalber sollte man es nicht beim bloßen Hinweis an den Anbieter belassen, dass ja gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Für den Fall, dass ein Gericht zu der Ansicht gelangen könnte, bei dem in Anspruch genommenen Angebot sei doch erkennbar auf eine Kostenpflicht hingewiesen worden, empfiehlt es sich, alle eigenen Handlungen, die eventuell als Vertragserklärung aufgefasst werden könnten, zusätzlich auch zu widerrufen und anzufechten.

Worum es tatsächlich geht, merkt derjenige, der auf die Idee kommt, auf der Angebotsseite einmal ganz nach unten zu scrollen - und wer tut das schon?

Da die Dienste und Inhalte, um die es geht, normalerweise auf dem Weg des Fernabsatzes offeriert werden, steht dem Nutzer, sofern er als Verbraucher handelt, nach den Paragraphen 312d und 355 des BGB ein Widerrufsrecht zu. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Widerruf keine Begründung enthalten und „ist in Textform ... innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.“

Nach § 355 Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist „mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht ... in Textform mitgeteilt worden ist ... Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Abs. 1 Satz 2 einen Monat.“

Da die Betreiber von Anlock-Sites es normalerweise unterlassen, ihren Opfern schon vor dem vermeintlichen Vertragsschluss eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in „Textform“ - also per E-Mail, Fax oder Brief - zu erteilen, beträgt die Widerrufsfrist zumeist nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. In vielen Fällen beginnt aber auch gar keine Frist zu laufen, weil dem Nutzer entweder überhaupt keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde oder zumindest keine „in Textform“, die auch hinreichend „deutlich gestaltet“ war [7].

Manche Anbieter versuchen das Widerrufsrisiko dadurch auszuschalten, dass sie auf ihrer Seite darauf hinweisen, dass mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers bereits vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird beziehungsweise der Nutzer diese selbst veranlasst hat (§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB). Da es im Einzelfall tatsächlich möglich sein kann, das Widerrufsrecht auf diese Weise wirksam auszuschließen, empfiehlt es sich, zusätzlich auch die Anfechtung eines etwa zustande gekommenen Vertrags zu erklären:

Nach den Paragraphen 119 Abs. 1 und 123 des BGB kann man eine Vertragserklärung anfechten - wenn man bei der Abgabe einer Willenserklärung „über deren Inhalt im Irrtum war“ (Inhaltsirrtum), „eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte“ (Erklärungsirrtum) oder „durch arglistige Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden ist“.

Wer in eine Vertragsfalle getappt ist, der unterliegt zumeist einem Inhaltsirrtum, da er die rechtliche Bedeutung der Nutzung des Angebots (Vertragsschluss) beziehungsweise die rechtlichen Konsequenzen daraus (Vergütungspflicht) nicht erkannt hat. Je nach der Gestaltung der Vertragsfalle, in die man geraten ist, kommt auch eine täuschungsbedingte Anfechtung in Frage - etwa wenn die Website falsche Tatsachen vorgespiegelt hat („alles gratis“), um jemanden zur Nutzung eines Angebotes zu verleiten, das tatsächlich gar nicht kostenlos sein soll.

Wer unverhofft Mail mit Forderungen erhält, die auf der versehentlichen Anmeldung für versteckt kostenpflichtige Angebote beruhen, kann kassierfreudigen Neppern mit Hilfe dieses Musterbriefs erst einmal eine passende Antwort geben, bevor er gegebenfalls weitere rechtliche Schritte ergreift.

Wichtig bei der Anfechtung ist die Einhaltung der Anfechtungsfrist: Wenn es um einen Inhaltsirrtum geht, muss die Anfechtung im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat“ (§ 121 Abs. 1 BGB).

Das heißt, in dem Augenblick, in dem man - zum Beispiel durch eine Rechnung - bemerkt, dass man unbewusst eine mögliche Zahlungsverpflichtung eingegangen ist, muss man auch die Anfechtung erklären. Das geschieht aus Beweisgründen am besten natürlich schriftlich, gegebenenfalls per Einschreiben. Nur in Fällen, in denen die Abgabe einer Willenserklärung auf einer Täuschung beruhte, hat man von dem Zeitpunkt an, in dem man diese Täuschung entdeckt, ein Jahr Zeit, die Anfechtung zu erklären.

Weitere rechtliche Aspekte sind zu berücksichtigen, wenn das Opfer einer Lock-Domain noch minderjährig ist. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach § 104 BGB geschäftsunfähig und können daher überhaupt keine wirksamen Rechtsgeschäfte tätigen. Personen von sieben bis siebzehn Jahren sind in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt, sie können also nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder anderer gesetzlicher Vertreter wirksame Geschäfte abschließen.

Insofern reicht es für Eltern oft bereits aus, auf die Zahlungsaufforderung eines Neppers mit der Mitteilung zu reagieren, dass die Person, um die es geht, minderjährig ist und die Sorgeberechtigten einem etwa geschlossenen Vertrag nicht zustimmen beziehungsweise zugestimmt haben.

Nach der Konzeption des Minderjährigenrechts gibt es zwar auch einen Bereich, in dem eine generelle Einwilligung der Sorgeberechtigten in kleinere Rechtsgeschäfte angenommen wird, was etwa den Kauf von Süßigkeiten oder Kinokarten auch ohne elterliche Zustimmung ermöglicht.

Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere Verträgen mit dauerhafter Bindung, also beispielsweise Abos, geht man davon jedoch nicht aus. Nach § 110 BGB, dem sogenannten Taschengeldparagraphen, sind Geschäfte Minderjähriger auf eigene Faust im Übrigen auch nur dann wirksam, „wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung ... überlassen worden sind“.

Das heißt: Erst wenn der Minderjährige eine geschuldete Leistung auch tatsächlich „bewirkt“, also die vertragliche Pflicht erfüllt, kann man auch den zugrunde liegenden Vertrag als wirksam ansehen. Mit anderen Worten: Wenn ein Minderjähriger eine vertragliche Verpflichtung eingeht und diese auch mit den Mitteln, die ihm zur Verfügung stehen, erfüllen könnte, dann ist der betreffende Vertrag trotzdem noch nicht wirksam, sofern der Minderjährige ihn noch nicht erfüllt hat.

Der Hinweis mancher Web-Nepper auf den Taschengeldparagraphen, um zu begründen, dass ihr Vertrag mit einem Minderjährigen wirksam sei, verfängt also nicht, solange der junge angebliche Vertragspartner noch nicht gezahlt hat.

Ein Sonderproblem im Zusammenhang mit minderjährigen Anlock-Opfern ergibt sich mitunter daraus, dass ein Jugendlicher falsche Altersangaben gemacht hat, um sich beispielsweise Zugang zu einem nur auf Erwachsene ausgerichteten Internetdienst zu verschaffen.

Anbieter drohen dann gern mit einer Strafanzeige wegen (Computer-)Betrugs, um ihrer Zahlungsforderung Nachdruck zu verleihen [8]. Grundsätzlich geht eine solche Drohung in all den Fällen ins Leere, in denen der Minderjährige noch keine vierzehn Jahre alt ist. Erst ab diesem Alter ist man überhaupt strafmündig und kann strafrechtlich verfolgt werden [9].

Aber auch bereits strafmündige Jugendliche und deren Eltern sollten sich durch die Drohung mit einer Betrugsanzeige nicht vorschnell ins Bockshorn jagen lassen. Der Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) und der des Computerbetrugs (§ 263a StGB) setzen voraus, dass der Täter das Vermögen eines anderen vorsätzlich beschädigt hat und dabei in der Absicht handelte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Wie soll aber eine Person das Vermögen eines Lock-Domain-Betreibers vorsätzlich - sprich: bewusst und gewollt - schädigen, die noch nicht einmal wusste, dass der angebotene Internetdienst überhaupt kostenpflichtig ist? Der Einwand, dass dies bei genauem Hinsehen schon hätte erkannt werden können, greift dabei nicht durch, denn dies ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf, und einen Betrug - auch einen Internet-Betrug - kann man nicht fahrlässig begehen.

[1] AG MĂĽnchen, Urteil vom 16. 1. 2007, Az. 161 C 23695/06

[2] Eine Übersicht über die betroffenen Internetangebote, deren Betreiber und den aktuellen Stand der einzelnen Verfahren lässt sich unter www.vzbv.de/mediapics/kostenfallen_im_internet_2007.pdf abrufen.

[3] Eine aktuelle Ăśbersicht ĂĽber Vertragsfallen im Internet findet sich unter www.verbraucherrechtliches.de/internet-vertragsfallen

[4] Aufschlussreiches ĂĽber die GebrĂĽder Schmidtlein findet sich in der lesenswerten Web-Glosse der Berliner Anwaltskanzlei Dr. Schulte: www.dr-schulte.de/index.php?option=com_letterman&task=view&Itemid=62&id=135

[5] Hierzu ist auch das „interaktive Interview“ des ZDF mit dem Juristen Markus Saller von der Verbraucherzentrale Bayern zum Thema „Dubiose Internetservices: Frei-SMS, Lebensprognose und Ahnenforschung“ interessant: www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/5/0,4070,4361925-6,00.html

[6] Grundsatz von Treu und Glauben: §§ 242, 157 BGB

[7] Kai Mielke, Pflichten, Fristen und Formen, Orientierungshilfe fĂĽrs Ăśberleben im Widerrufsdickicht, c't 9/07, S. 172

[8] Ein gutes Beispiel ist der unter www.verbraucherrechtliches.de/2007/01/29/ermittlungsverfahren-gegen-minderjährigen-schmidtlein-betroffenen/ beschriebene Fall.

[9] zur Strafmündigkeit: § 10 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)

Thomas Bradler arbeitet als Jurist im „Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.“. Im Gespräch mit c't gibt er Hinweise, wie Betroffene überraschenden Forderungen von Web-Neppern angemessen begegnen können.

c't: Herr Bradler, mit dem Bundesverband verfolgen Sie unter anderem Betreiber von Nepp-Sites im Internet. Was wĂĽrden Sie Personen raten, die auf Lockangebote hereingefallen sind und eine Rechnung oder ein Mahnschreiben von den Anbietern erhalten?

Thomas Bradler: Wir raten den Verbrauchern, bei versteckten Preisangaben die Rechnung nicht zu bezahlen, weil in diesen Fällen nach unserer Auffassung überhaupt kein Vertrag zustande kommt. Das sollte man dem Unternehmen schriftlich mitteilen und die Zahlung verweigern. Hilfsweise empfiehlt es sich, vom gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen beziehungsweise den Vertrag anzufechten. Bei individuellem Beratungsbedarf kann man sich an die Verbraucherzentrale im jeweiligen Bundesland wenden.

c't: Was ist von der Drohung mancher Anbieter zu halten, im Falle der Nichtzahlung fĂĽr einen negativen Schufa-Eintrag der betreffenden Person zu sorgen?

Bradler: Für einen Schufa-Eintrag ist zunächst Voraussetzung, dass der Anbieter überhaupt Vertragspartner der Schufa ist. Außerdem darf eine Meldung an die Schufa nicht erfolgen, wenn der Verbraucher die Forderung gegenüber dem Anbieter bestritten hat. Kommt es trotz allem zu einem Eintrag, kann der Verbraucher bei der Schufa unter Vorlage des Widerspruchsschreibens die Löschung erreichen.

c't: Gegen welche Lock-Domain-Inhaber sind Sie bereits vorgegangen und wen haben Sie aktuell im Visier?

Bradler: Insgesamt haben wir bereits Betreiber von weit über 50 Internet-Sites mit Abo-Fallen abgemahnt. Aktuell richtet sich unser Hauptaugenmerk auf die Angebote der Firmen NetContent Ltd. und Schmidtlein GbR. Gegen letztere führen wir derzeit ein Gewinnabschöpfungsverfahren, welches uns ermöglichen soll, die wettbewerbswidrig erlangten Gewinne zu Gunsten der Staatskasse herauszuverlangen.

c't: Was können Sie gegen Anbieter unternehmen, die vom Ausland aus agieren?

Bradler: Grundsätzlich können wir auch gegen diese Anbieter vorgehen und vor deutschen Gerichten Klage erheben. Allerdings scheitert oft bereits die Zustellung unserer Abmahnung im Ausland - insbesondere dann, wenn es sich lediglich um Briefkastenfirmen handelt.

c't: Konnten Sie sich bei Ihren Bemühungen zur Eindämmung von Internetbetrügereien vor Gericht eigentlich stets durchsetzen oder gibt es auch Fälle, in denen mal ein zwielichtiger Anbieter Recht bekommen hat?

Bradler: Bisher waren wir noch in keinem Verfahren gegen Lock-Domain-Inhaber gerichtlich unterlegen. Eine Vielzahl von Entscheidungen steht jedoch noch aus.

c't: Woran liegt es eigentlich, dass man bislang so wenig über Urteile oder einstweilige Verfügungen gegen Anbieter, die für bestimmte Vertragsfallen oder dubiose Anlock-Sites verantwortlich sind, gehört hat?

Bradler: Das liegt daran, dass es noch kein einziges Urteil gibt, in welchem das Gericht tatsächlich eine Entscheidung treffen musste, ob die Gestaltung der Internetseiten wettbewerbswidrig ist oder nicht. Bisher haben die Anbieter den von uns geltend gemachten Unterlassungsanspruch spätestens in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Damit gewinnen wir zwar den Prozess, eine Entscheidung in der Sache unterbleibt jedoch. Aufgrund dessen ist eine Grundsatzentscheidung, welche die Standards für die Angabe der Kostenpflichtigkeit eines Angebots im Internet festlegt, bislang nicht ergangen.

c't: Wie sieht es eigentlich mit der Strafbarkeit von Vertragsfallenstellern und Lockanbietern aus? Ist schon einmal ein Verantwortlicher wegen Betrugs verurteilt worden?

Bradler: Unseres Wissens ist bisher kein Anbieter strafrechtlich belangt worden. Da den Staatsanwaltschaften jedoch eine Vielzahl von Strafanzeigen vorliegen, gehen wir davon aus, dass sie ermitteln und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage erheben werden. (psz)