Spam abweisen verboten

Provider dürfen eingehende Mails von Konkurrenzunternehmen nicht vor der Zustellung ausfiltern, verfügte jüngst ein Gericht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Spam handelt oder nicht. Zwar betrifft dieses Urteil längst nicht alle Mailserver-Betreiber, aber es zeigt, dass der Einsatz von Blacklists bei der Mailfilterung erhebliche juristische Probleme aufwerfen kann.

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Von
  • Joerg Heidrich

Dem Betreiber eines gewerblichen Mailservers steht es nur in Ausnahmefällen zu, die Annahme fremder E-Mails mittels einer DNS-Blacklist zu unterbinden. So zumindest sieht es das Landgericht (LG) Lüneburg in einem Urteil vom 27. September 2007 (Az. 7 O 80/07) und sorgt damit derzeit für einige Aufregung und Verärgerung bei Providern und Unternehmen. Das Gericht bestätigte eine einstweilige Verfügung, die dem beklagten Hosting-Provider vorschrieb, Mails eines Mitbewerbers selbst dann an seine Kunden auszuliefern, wenn sie offensichtlich weder bestellt noch erwünscht sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen aus Österreich, welches nach eigenen Angaben „Multilevel Marketing Affiliate Systeme“, diverse Websites sowie ein Zahlungssystem im Internet anbietet. Der Beklagte ist als Hosting-Provider tätig und unterhält in diesem Rahmen auch einen Mailserver, auf dem er selbst zwei Accounts besitzt. Auf diesen Konten erhielt er seinen Ausführungen vor Gericht zufolge im Juni 2007 unerwünschte E-Mail-Werbung in Form von gefälschten Rechnungen, die über die Infrastruktur der Klägerin versandt worden war. Eine Aufforderung an die Klägerin, den Versand derlei Nachrichten zu unterlassen, wurde von dieser zurückgewiesen. Daraufhin sperrte der Beklagte per IP-Blacklisting den Mailserver der Klägerin für sich und seine Kunden.

Das LG Lüneburg bestätigte nun in seinem Urteil die Mitte Juli 2007 gegen den Beklagten erlassene einstweilige Verfügung. Bei den Parteien handele es sich als Hosting-Provider um Mitbewerber, sodass die Regelungen des Wettbewerbsrechts (UWG) anzuwenden seien. Danach stehe der Klägerin gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu, der sich darauf richtet, die Sperrung des Servers zu beenden. Durch die Aufnahme der IP-Adresse ihres Mailservers in die Blacklist sei die Klägerin einer gezielten Behinderung ausgesetzt gewesen. Diese sei darin zu sehen, dass es durch die Sperrung der Klägerin nicht mehr möglich gewesen sei, eigene Mails sowie die Mails ihrer Kunden an die durch den Beklagten betreuten Adressen auszuliefern. Diese Sperre komme einer Betriebsblockade gleich.

Dem steht nach Ansicht der Richter aus Lüneburg auch der Vortrag des Beklagten nicht entgegen, dass lediglich er selbst entsprechende Mails erhalten habe, nicht jedoch seine Kunden. Vielmehr liege die Behinderung schon in der Möglichkeit, dass fremde Konten aufgrund der Sperre nicht erreicht werden könnten. Dem Beklagten komme es auf eine gezielte Behinderung der Gegenseite an. Diese werde in unlauterer Art und Weise an ihrer Entfaltung gehindert und dadurch beeinträchtigt. Aus dem Verhalten des Beklagten könne auch bezüglich seiner subjektiven Motivation „nur der Schluss gezogen werden, dass es ihm darauf ankam, die Klägerin an ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu hindern“.

Für unbeachtlich hielt das Gericht auch den Einwand des Beklagten, die Sperrung sei berechtigt gewesen, um Empfang von Spam zu verhindern, der vom Server der Klägerin ausging. Hiergegen könnten sich der Beklagte und seine Kunden zwar im Einzelfall mit Hilfe von Unterlassungsansprüchen wehren, nicht jedoch durch die Aufnahme in eine Blacklist. Dies sei ohnehin nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa zur Abwehr von Viren. Erlaubt sei bei Zustimmung des Empfängers allenfalls eine Filterung von Mails, die zu einer Ablage der Nachrichten in einem „Spam-Ordner“ führe. Bei einer Sperre erfolge jedoch keine Übersendung, sodass dem Nutzer die Entscheidungsmöglichkeit genommen werde, ob er die Mail lesen wolle oder nicht.

Die Entscheidung des LG Lüneburg zeigt einmal mehr die juristischen Schwierigkeiten, welche bei der Spam-Filterung entstehen können. Da derzeit im Zivilrecht noch keine anderen Urteile zu dieser Problematik bekannt sind, bleibt vorerst unklar, ob andere Gerichte dem Weg der Richter aus Lüneburg folgen werden. Ohnehin handelt es sich bei dem Sachverhalt um den eher seltenen Fall, dass beide Seiten als Mitbewerber bewertet werden und somit das Wettbewerbsrecht anwendbar ist. Gerade bezüglich der Mail-Filterung in Unternehmen wird eine solche Konstellation kaum anzunehmen sein. Anders sieht es dagegen bei Providern aus. Müssten sie den Einsatz von Blacklists überdenken, hätte das wohl fatale Folgen für ihre technische Infrastruktur [1].

Betreiber von Mailservern bekommen also eventuell ein weiteres Problem, nachdem ihnen bereits die juristische Keule in Form des Strafrechts droht: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 1 Ws 152/04) von Anfang 2005 kann sich nach Paragraf 206 Strafgesetzbuch derjenige strafbar machen, der eine ihm „zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt“ [2]. Eine solche Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses liegt zumindest dann eindeutig vor, wenn ein Provider bereits angenommene Mail ohne Wissen und Wollen des jeweiligen Empfängers löscht.

Ob allerdings Staatsanwaltschaften diese Vorschrift auch auf die Problematik des Blacklisting anwenden können, ist noch nicht geklärt. Es spricht einiges dafür, dass dies nicht der Fall ist, denn aus technischer Sicht erfolgt eine Abweisung der Mail noch vor dem Moment, in dem der Inhalt der Mail übertragen wurde. Gute Gründe sprechen dafür, in dieser Phase der SMTP-Kommunikation noch nicht davon auszugehen ist, dass dem Provider die Mail tatsächlich bereits „anvertraut“ im Sinne des Paragrafen 206 war. Unter diese Vorschrift fällt allerdings unzweifelhaft das ungenehmigte Provider-seitige Löschen von Spam-Mails, nachdem diese bereits vollständig auf den Mailserver übertragen wurden.

Wer als Betreiber eines Mail-Servers auf Nummer sicher gehen will, der sollte stets das explizite Einverständnis seiner Nutzer in die Filterung von Spam einholen oder es ihnen auf Basis eigener Konfiguration freistellen, wie die Filterung erfolgen soll. Dies gilt nach herrschender juristischer Meinung nicht nur für Provider, sondern auch für solche Unternehmen, die ihren Mitarbeitern die Privatnutzung von E-Mail am Arbeitsplatz erlauben. Da es auf ein Entgelt nicht ankommt, erbringen nämlich auch solche Unternehmen TK-Leistungen für Dritte, nämlich für ihre Mitarbeiter. Rechtlich unbedenklich ist es auch, als Spam erkannte Nachrichten in ein Verzeichnis zu verschieben, auf welches der Konteninhaber direkten Zugriff hat. Eingehende Mails direkt löschen darf dagegen nur derjenige, der dies im Bereich seiner eigenen Verantwortung und seiner eigenen Accounts tut.

Joerg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags und Rechtsanwalt in Hannover.

[1] Jo Bager, Holger Bleich, Mail-Infarkt, Bot-Netze und neue Methoden der Spam-Versender lassen die Mail-Werbeflut anschwellen, c't 2/07, S. 80

[2] Joerg Heidrich, Illegale E-Mail-Filterung, Eigenmächtiges Unterdrücken elektronischer Post ist strafbar, c't 4/05, S. 178 (hob)