OLG Köln: Telefonkartenguthaben darf nicht verfallen

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil wird die Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Telefonkarten für nicht zulässig erklärt.

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Von
  • Frank Möcke

Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Telefonkarten ist nicht zulässig. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln gegen die Berufung der Deutschen Telekom AG das im Januar ergangene Urteil des Landgerichts Köln bestätigt (Az 6 U 202/99). Die Richter entsprachen damit der Meinung der klagenden Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, dass die seit Oktober 1998 vertriebenen Karten mit einer Gültigkeit von drei Jahren und drei Monaten durch den aufgedruckten Vermerk "gültig bis. ..." die Kunden irreführten.

Insbesondere könne der Kunde denken, er habe keinen Anspruch auf Erstattung des nicht abtelefonierten Betrags durch die Telekom, heißt es in dem Urteil. Dieser Anspruch bestehe jedoch ausdrücklich. Allein durch den Aufdruck eines Gültigkeitsvermerks sei der Verfall eines Restguthabens nicht wirksam vereinbart.

Wegen der großen Verbreitung der Karten hat das Oberlandesgericht die Revision der Telekom zum Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig, sodass die Telekom bis zu einer möglichen gegenteiligen Entscheidung des BGH die Karten weiterhin vertreiben darf. (fm)