Neue Datenschutzerklärung und allgemeine Geschäftsbedingungen bei eBay

Der Online-Marktplatz eBay verpasst seinem deutschen, schweizerischen und österreichischen Zweig zum 5. November neue allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und eine neue Datenschutzerklärung.

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Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Peter Schmitz

Wie die Betreiber von eBay den angemeldeten Mitgliedern am heutigen Dienstag per E-Mail mitgeteilt haben, gelten für die Teilnahme am Online-Marktplatz ab 5. November geänderte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie eine neue Datenschutzerklärung. Wer über eBay Waren per Auktion oder Sofortkauf anbieten oder erstehen will, muss diese Bedingungen bei der Anmeldung anerkennen. Sie regeln die rechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen den Marktplatzbetreibern und den Teilnehmern. Wenn ein Mitglied den geänderten AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Mitteilungsmail (in diesem Fall bis einschließlich 4. November) widerspricht, hat es sie automatisch akzeptiert -- so die Rechtskonstruktion, die sich unverändert in § 21 der bisherigen und der neuen AGB findet. Wer die Änderungen ablehnt, kündigt dadurch automatisch seine Mitgliedschaft.

Die alte Fassung trat am 1. Juni 2003 in Kraft. Manche Unterschiede zwischen den bisherigen und den neuen AGB betreffen Anpassungen an das gewachsene eBay-Imperium sowie Begriffsklärungen; viele bilden keine echten Neuerungen, sondern schreiben nur bereits Bekanntes juristisch fest. Dazu gehört die Geltung der separat beschriebenen Grundsätze, etwa zu markenrechtlichen Fragen, unzulässigen Artikeln, der Handhabung von Bewertungen und der Leistungsbeschränkung bei Systemausfällen.

Neu ist beispielsweise ein Hinweis auf Werbeaktivitäten, die eBay selbst für die Angebote seiner Mitglieder unternimmt. Gewohnheits-Websurfern fällt dabei sofort die Schaffung des Partnerprogramms ein, das einige Website-Betreiber zu ausgeprägtem Suchmaschinen-Spamming verführt hat und Google-Abfragen zu Begriffen verschiedenster Art streckenweise zum Spießrutenlauf zwischen eBay-Sammelportalen verkommen ließ.

Auch der ausdrückliche Hinweis auf die Verbindlichkeit der Grundsätze für die Diskussions- und Hilfeforen ist neu. Offenbar ist in den Forenbeiträgen einiges an Wildwuchs aufgetreten. Interessant ist die Neufassung von § 4, der Maßnahmen von eBay gegen Querulanten behandelt: Hier hat man den vorherigen Katalog missliebigen Verhaltens, der den Verstoß gegen geltendes Recht, AGB und Grundsätze enthält, um die Verletzung von Rechten Dritter erweitert. Das betrifft vorrangig Marken- und Urheberrechte und lässt sich als eine Verbeugung vor Markenherstellern und Rechteindustrie verstehen, die nicht zuletzt mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2004 in Sachen Rolex (Az. I ZR 304/01) zusammenhängen dürfte -- dort war festgestellt worden, dass ein Markenhersteller auch einem Plattformbetreiber wie eBay gegenüber einen Unterlassungsanspruch hat, wenn dort von Dritten Plagiate feilgeboten werden -- der Betreiber kann sich in diesem Fall nicht auf das Haftungsprivileg des Teledienstegesetzes (§ 11 S. 1 TDG) berufen. Die Maßnahmen, die eBay gegen Problem-Mitglieder ergreifen kann, werden nun ausdrücklich aufgezählt: Sie reichen vom Löschen problematischer Inhalte über das Verwarnen sowie Nutzungseinschränkungen bis zur vorläufigen oder endgültigen Sperrung eines Teilnehmers.

In § 5 hat eBay nun die Möglichkeit kostenpflichtiger Services und Tools abgesehen von den klassischen Basisfunktionen grundsätzlich verankert. Das ausdrückliche Verbot, die Gebührenstruktur von eBay zu umgehen, ist weggefallen -- aber in den Grundsätzen findet sich nach wie die übliche Liste verbotener Umgehungsmaßnahmen.

Das Verbot des Handels mit Medikamenten auf eBay ist entsprechend der Entwicklung der Rechtslage gelockert worden. Solcher Handel ist nun erlaubt, wenn der Verkäufer "eine deutsche behördliche Versandhandelserlaubnis" besitzt und "von eBay für das Angebot von Medikamenten zugelassen worden" ist.

Ein etwas rätselhaft erscheinender neuer Absatz betrifft die Archivierung von Inhalten, die bei eBay nur vorübergehend abrufbar sind, also beispielsweise Angebotsseiten. Hier betonen die Betreiber, dass Mitglieder dergleichen selbst lokal speichern müssen, wenn sie es etwa zum Zweck der Beweissicherung brauchen. Möglicherweise hat jemand von eBay verlangt, bereits aus dem System gelöschte Inhalte wieder ans Licht zu holen. Wenn ein Höchstbieter erworbene Ware nicht abnimmt, kann der Anbieter sie anderen Auktionsbeteiligten andienen. Die per Web zugängliche Funktion "Angebot an unterlegene Bieter" ersetzt die frühere manuelle Abwicklung, bei der eBay die E-Mail-Adresse des zweithöchsten Bieters zur Verfügung stellte. Dies schlägt sich nun auch in den AGB nieder.

Bei den "Sonstigen Formaten" in § 11 findet sich nun die Ankündigung einer Art Feilschmodell: "eBay behält sich vor, eine Funktion einzuführen, bei der Anbieter und Interessenten über den Preis verhandeln können: Interessenten können dem Anbieter das Angebot machen, einen Artikel unter dem genannten Sofort-Kaufen-Preis zu kaufen. Der Anbieter kann zustimmen oder dem Interessenten ein Angebot zu einem anderen Preis machen."

Wie bereits zuvor hat eBay auch diesmal eine vergleichende Wiedergabe der alten und neuen AGB ins Netz gestellt. Auch die alte und neue Fassung der Datenschutzerklärung ist in einer solchen Darstellung abrufbar. Farbliche Hervorhebungen zeigen auf den ersten Blick, was weggefallen und neu hinzugekommen ist.

Für mehr Zündstoff als die Änderungen der AGB dürften die der Datenschutzerklärung sorgen. Neben eher harmlosen Details wie der Einbettung der Zahlungsvorgänge über die eBay-Tochter PayPal in die von eBay USA zentral zu speichernden und zu verarbeitenden Daten findet sich hier etwa auch der Hinweis, dass künftig Name und Anschrift eines Anbieters, der Gebote gestrichen, oder eines Bieters, der ein Gebot zurückgenommen hat, an dessen Auktionspartner übermittelt werden können, was dem letzteren dann im Zweifelsfall einen zivilrechtlichen Zugriff auf den Rückzieher beziehungsweise Streicher erlaubt.

Starke Veränderungen gibt es dort, wo es um die Übermittlung von Mitgliedsdaten an Dritte geht. War der entsprechende § 8 bisher eher restriktiv und kurz, so führt er jetzt eine Liste von Sonderfällen auf, in denen eBay sich die Übertragung erlauben lässt, sofern sie nicht ohnehin bereits gesetzlich gestattet ist. Das betrifft nicht nur die üblichen Auskünfte an Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden, sondern auch die Weitergabe personenbezogener Daten an Urheberrechtsinhaber und andere Mitglieder des umstrittenen VeRI-Programms, falls diese in einem Angebot eine Verletzung ihrer Rechte sehen. Auch ganz allgemein stimmt man nun zu, dass eBay Namen und Anschrift, "soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist, an diesen übermittelt."

Etliche Spekulationen hat der neu hinzugekommene § 9 der Datenschutzerklärung ausgelöst, in dem eBay sich die Zustimmung der Mitglieder dafür sichert, dass die Suchfunktionen des Marktplatzes "registrierten Mitgliedern zusätzlich die Suche in abgelaufenen Angeboten" ermöglichen, "deren Angebotsende nicht länger als 90 Tage zurückliegt". Man soll dabei akzeptieren, dass unter Angabe des Mitgliedsnamens die abgelaufenen Angebote, aber auch Gebote von Mitgliedern angezeigt werden. Letzteres ist für deutsche eBay-Nutzer ein Novum und kann durchaus auf datenschutzrechtliche Bedenken stoßen.

Bei eBay USA und auch in anderen Ländern gibt es die Funktion "Search by Bidder", die es erlaubt, die aktuellen Gebote eines Mitglieds einzusehen, soweit es den Zeitraum der letzten 30 Tage betrifft. Das umfasst sogar Gebote, mit denen der Betreffende nicht Höchstbieter ist. So lässt sich -- besonders mit Hilfe entsprechender Auswertungstools -- ein für Werbezwecke wertvolles Profil der Interessen eines Bieters herstellen. Wenn dann auch noch dessen Klarname und Adresse bekannt sind, weil man etwa eine Transaktion mit ihm abgeschlossen hat, steht einem Ausschlachten dieses Profils samt der personenbezogenen Daten nichts mehr im Wege. Wer bei eBay USA diese Funktion auf deutsche Nutzer anwendet, bekommt die Meldung "Privacy laws in some European countries do not allow us to pass on information involving bidders from those countries. If you want to find all auctions this user has bid on, please contact the user directly by email."

Bei Sicherheitsaktivisten haben bereits die Alarmglocken geschrillt: Will eBay einen Vorstoß zur Aufweichung des Datenschutzrechts unternehmen? Auch wenn die Datenschutzerklärung keine Übersicht über aktuelle Gebote eines Bieters vorsieht, so würde sie zumindest das Abrufen von Geboten für abgelaufene Auktionen ermöglichen. Der gläserne Nutzer steht als Schreckgespenst am Horizont. Je nach Einstellung des Betrachters lässt sich in dem bewussten Paragrafen ein Beleg für eine unselige Verzahnung von eBay mit der allgegenwärtigen Werbeindustrie sehen -- oder auch eine Basis für eine begrüßenswerte Recherchemöglichkeit, die Anbietern und Bietern dabei helfen kann, Hochschaukler und Selbstretter im Auktionsbetrieb zu entlarven. (psz)