Fernabsatzrecht für Finanzdienstleistungen

Mit der Umsetzung der so genannten EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen in deutsches Recht ist ab dem heutigen Mittwoch eine große Lücke im Fernabsatzrecht geschlossen.

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Von
  • Tobias Haar

Mit der Umsetzung der so genannten EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen in deutsches Recht ist ab dem heutigen Mittwoch eine große Lücke im Fernabsatzrecht geschlossen. Bislang galten die Vorschriften des Fernabsatzrechtes (insbesondere zu Informationspflichten der gewerblichen Anbieter, Widerrufs- oder Rückgaberechten der Verbraucher) ausdrücklich nicht für "Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung" (§ 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB alte Fassung). Dies ändert sich jetzt für solche Verträge, die ab heute geschlossen werden.

Fernabsatzverträge, auf die das im BGB geregelte Fernabsatzrecht Anwendung findet, sind nun auch Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn diese zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden und es sich um einen Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems handelt (§ 312b BGB neue Fassung). Finanzdienstleistungen sind in erster Linie Bankdienstleistungen, aber auch "Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung". Zu Fernkommunikationsmitteln zählen insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste (also insbesondere Internetseiten).

Wie im bisher geregelten Fernabsatzrecht auch, stehen den Verbrauchern ab sofort deutlich mehr Rechte beim Abschluss von Fernabsatzverträgen über solche Finanzdienstleistungen zu, als dies bislang der Fall war. Die meisten dieser Rechte sind nicht neu, da diese bislang schon in ähnlicher Form für Verträge über Waren und Dienstleistungen galten, die im Fernabsatz geschlossen wurden. Zum einen verpflichtet der Gesetzgeber die gewerblichen Anbieter solcherlei Finanzdienstleistungen zur umfassenden Information des Verbrauchers über sich selbst und die von ihm angebotenen Leistungen. Der Inhalt und Umfang dieser Informationen ist in der so genannten BGB-Informationspflichten-Verordnung festgelegt, die ebenfalls geändert wurde.

Darüber hinaus erhält der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Er kann ohne Angabe von Gründen den einmal erklärten Willen, einen Vertrag über Finanzdienstleistungen abschließen zu wollen, widerrufen. Dies hat dann zur Folge, dass der Vertrag als nie geschlossen gilt. In den meisten Fällen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Eine bedeutende Ausnahme bilden aber Verträge über Lebensversicherungen und Verträge über die Altersversorgung einer Einzelperson. Bei diesen Verträgen gilt eine Widerrufsfrist von 30 Tagen. Für die Fristwahrung genügt immer die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Diese Fristen gelten aber nur dann, wenn der Anbieter den Verbraucher deutlich über das Widerrufsrecht informiert und ihm alle vom Gesetz vorgeschriebenen Informationen (es müssen dem Verbraucher also insbesondere die Informationen über Anbieter und Produkt, aber auch die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Vertrags- bzw. Versicherungsbedingungen, in Textform vorliegen) zugeleitet hat. Sie müssen dem Verbraucher grundsätzlich vor Abgabe seiner Willenserklärung bzw. dem Vertragsschluss vorliegen. Ist dies auf Grund der Art des Vertragsabschlusses (etwa weil dieser telefonisch erfolgt) nicht möglich, muss die Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgen. Fehlen diese Informationen oder sind sie nicht vollständig, erlischt das Widerrufsrecht erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers beziehungsweise Versicherungsnehmers erfüllt ist (§ 312d Absatz 3 Nuzmmer 1 BGB, § 48c Versicherungsvertragsgesetz, jeweils neue Fassung). In allen anderen Fällen, in denen die Informationspflicht verletzt wurde, ist das Widerrufsrecht unbefristet und kann also gegebenenfalls. noch nach Jahren ausgeübt werden.

Wird ein Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen rechtzeitig widerrufen, ist der Vertrag grundsätzlich wie bei einem Rücktritt vom Vertrag rückabzuwickeln. Eine bedeutende Ausnahme gilt jedoch für den Wertersatz (also zum Beispiel Darlehenszinsen, wenn der Verbraucher bereits ein Darlehen gewährt bekommen hatte), den ein Verbraucher grundsätzlich bei einer derartigen Rückabwicklung zu zahlen hat. Nach § 312d Absatz 6 BGB neue Fassung gilt dies nämlich nur dann, wenn der Verbraucher auf diese Verpflichtung vor seiner Willenserklärung auf diese Pflicht hingewiesen wurde und zusätzlich sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Finanzdienstleistung beginnen soll.

Das Widerrufsrecht gilt allerdings nicht bei Finanzdienstleistungen, "deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können" (§ 312b Absatz 4 Nummer 6 BGB neue Fassung). Insbesondere sind dies Devisen- und Aktiengeschäfte sowie Geschäfte über Anteilsscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften. Andernfalls könnte ein Verbraucher die Risiken, die solche Geschäfte zwangsläufig mit sich bringen, auf den Unternehmer abwälzen.

Die gesetzliche Neuregelung ersetzt allerdings nicht die sonstigen Vorschriften, die für die im Fernabsatz vertriebenen Finanzdienstleistungsprodukte gelten. So muss selbstverständlich auch künftig etwa eine Identitätsprüfung erfolgen, wenn Bankkonten eröffnet werden. Für Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher wird durch die Deutsche Bundesbank eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Für Streitigkeiten im Rahmen des Fernabsatzes von Versicherungen können eine Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die Versicherungsombudsmänner angerufen werden. (jk)