Neue Regeln zur Überwachung der Telekommunikation

Die umkämpften neuen Regeln für die Überwachung der Telekommunikation treten zum 1. Januar 2008 in Kraft.

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Von
  • Jürgen Kuri

Die umkämpften neuen Regeln für die Überwachung der Telekommunikation treten zum 1. Januar in Kraft. Telefonanbieter müssen ebenfalls von Anfang 2008 an Verbindungs- und Standortdaten verdachtsunabhängig aufbewahren. Für die Internetprovider gilt eine Übergangsfrist bis Januar 2009.

Bei der Vorratsdatenspeicherung müssen Telekommunukationsanbieter sechs Monate lang speichern, wer mit wem wann telefoniert hat. Bei Mobilfunkgesprächen wird auch archiviert, von wo aus telefoniert wurde. Konkret gespeichert werden Rufnummer, Uhrzeit, Datum der Verbindung und – bei Handys – der Standort zu Beginn des Gesprächs. Beim Internet werden Daten zum Zugang (IP-Adresse) sowie zur E-Mail-Kommunikation und Internet-Telefonie erfasst. Der Kommunikationsinhalt oder der Aufruf einzelner Internetseiten sollen nicht gespeichert werden. Zugriff haben Polizei und Staatsanwaltschaft. Dafür brauchen sie in der Regel einen Richterbeschluss. Aber auch Geheimdiensten stehen die Vorratsdaten prinzipiell offen.

Das Abhören von Telefongesprächen und E-Mails soll auf schwere Straftaten begrenzt werden. Gestrichen werden vom Ansatz her Straftaten, die mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Aufgenommen werden als weitere Straftaten zugleich Korruptionsdelikte, gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug, schwere Steuerdelikte, Menschenhandel, Verbreitung von Kinderpornografie, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, gemeinschaftliche Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch, Verbreitung und Anwendung von Dopingmitteln sowie Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen müssen von einem Richter angeordnet werden. Einen absoluten Schutz haben Strafverteidiger, Seelsorger und Abgeordnete. Andere Gruppen wie Ärzte, Journalisten und die übrigen Anwälte erhalten einen relativen Schutz. Maßnahmen gegen diese Gruppen sind nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit zulässig. (jk)