Copyright an "Happy Birthday": Warner gibt auf

Mit einem Vergleich möchte sich Warner/Chapell aus der Affäre ziehen. Ab nächster Woche hätte über die Rückzahlung der Tantiemen prozessiert werden sollen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 35 Kommentare lesen
Torte mit brennenden HAPPY-Kerzen

Es geht rein um den Text. Anders als in der EU ist das Copyright an der Melodie in den USA 1949 abgelaufen.

(Bild: ritchielee CC-BY-SA 2.0)

Lesezeit: 3 Min.
Inhaltsverzeichnis

Im Streit um das US-Copyright am Text zu "Happy Birthday" gibt es einen Vergleich zwischen dem beklagten Musikverleger Warner/Chappell, den Sammelklägern und jenen Stiftungen, die ebenfalls einen Copyright-Anspruch stellen. Der Prozesstermin ist vorerst aufgeschoben, die Details der Einigung sind noch nicht bekannt. Geschädigte werden sich vom Vergleich ausnehmen und Warner/Chappell separat verklagen können, wenn sie den Vergleich für unfair halten.

Marilyn Monroe sang die vielleicht berühmteste Interpretation des Liedes.

Jahrzehntelang hatte der Musikverlag erhebliche Tantiemen für die Aufführung des Liedes Happy Birthday in den USA kassiert. Offenbar zu Unrecht: Ein US-Bundesbezirksgericht hatte im September festgestellt, dass die Rechte am Text zu Happy Birthday nie an Warner/Chappell übertragen worden sind. (Das US-Copyright an der Melodie ist unstrittig seit 1949 abgelaufen.)

Ab 15. Dezember sollte vor dem Bundesbezirksgericht für Zentralkalifornien jene Sammelklage verhandelt weren, die eine Rückzahlung der Tantiemen an die geschädigten Zahler fordert. Es geht in dem Konflikt um viele Millionen Dollar. Das Verfahren heißt Rupa Marya v Warner/Chappell Music (CV 13-4460, US District Court Central California).

In der Zwischenzeit hatten zwei Stiftungen, die auf die Autorinnen des Texts zurückgehen, die Rechte an dem Text behauptet: Warner/Chappell habe im Gegenzug für das Copyright mehr als 20 Jahre Zahlungen an die Stiftungen geleistet; wenn die Übertragung der Rechte nicht erfolgt ist, müssten sie weiterhin bei den beiden Stiftungen liegen, lautete die Begründung.

Richter George H. King leitet das Verfahren.

(Bild: US Courts )

Ob das stimmt wird wahrscheinlich nie geklärt werden. Der Vergleich würde dem Gericht nämlich ersparen, zu entscheiden, ob die Rechte bei den Stiftungen liegen. Auch die Verhandlung über die Sammelklage wäre abgewendet. Allerdings muss Richter George H. King den Vergleich für hinreichend gerecht halten und genehmigen. Er hat den Parteien am Dienstag aufgetragen, binnen zehn Tagen ihre Einigung vorzulegen. Dann müssen sie auch erklären, wie sie konkret vorgehen möchten.

Weil die Kläger alle Geschädigten vertreten und nicht bloß ihre eigenen Interessen, können sich die Kläger nicht nach Gutdünken mit den anderen Parteien vergleichen. Vielmehr müssen Sammelkläger die Interessen der gesamten Klasse vertreten.

Und wenn das Gericht den Vergleich akzeptiert, können sich die einzelnen Geschädigten innert einer gewissen Frist von dem Vergleich ausnehmen lassen. Zwar würden sie dann nicht von etwaigen Rückzahlungen Warner/Chappells profitieren, könnten dafür aber jeweils eine eigene Klage führen.

Das US-Verfahren hat auf die Situation in der EU keine unmittelbaren Auswirkungen. Hier düften sowohl die Melodie als auch der Text noch bis Ende kommenden Jahres dem Urheberrecht unterliegen. Die Verlegerrechte an der Melodie liegen wohl bei Warner/Chappell. Doch über die Rechte am Text ließe sich auch in der EU streiten. (ds)