Bewertungsportal Jameda: BGH prüft negative Bewertung für Zahnarzt

Das Bewertungsportal Jameda muss sich wieder vor dem Bundesgerichtshof wegen einer Arztbewertung verteidigen. Der BGH soll klären, ob Jameda die Arztbesuche der Nutzer bei den betroffenen Ärzten nachweisen muss.

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Bewertungsportal Jameda

(Bild: Jameda)

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Die negative Bewertung eines Zahnarztes im Bewertungsportal Jameda beschäftigt seit Dienstag den Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter müssen klären, ob der Mediziner die Entfernung einer äußerst schlechten Bewertung verlangen kann.

Ein Patient hatte den Arzt anonym unter den Punkten "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" jeweils die Schulnote Sechs gegeben. Der Nutzer hatte 2013 angegeben, er könne den Arzt nicht empfehlen und mit einer Durchschnittsnote von 4,8 bewertet. Der Arzt verlangte von dem Portal die Entfernung des Eintrags. Dem kam Jameda zunächst nach, stellte die Bewertung nach einer Prüfung jedoch wieder ein.

Der Arzt will nun einen Nachweis dafür, dass der Patient tatsächlich bei ihm war. Der BGH muss nun klären, ob Jameda den Besuch des Nutzers beim Arzt nachweisen muss. Ein Urteilstermin wird für Januar erwartet.

Im Jahr 2014 hatte schon ein Münchner Gynäkologe gegen Jameda vor dem BGH geklagt. Er hatte von den Betreibern des Bewertungsportals verlangt, seinen Eintrag samt der überwiegend positiven Bewertungen zu löschen. Damit war er aber schon in den Vorinstanzen abgeblitzt. Und auch beim BGH hatte er keinen Erfolg. Seine Klage wurde abgewiesen. Das BGH entschied, dass Ärzte keinen Anspruch darauf haben, dass Bewertungsportale ihre Daten und Bewertungen im Internet löschen.

Jameda ist ein Bewertungsportal für die Leistungen von Ärzten und anderen Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten. Auch Unternehmen aus dem Gesundheitssektor wie etwa Krankenhäuser können bewertet werden. Ärzte können über Jameda auch Werbe-Einträge kaufen, um mehr Patienten zu gewinnen. Das Unternehmen erklärt auf seiner Webseite, dass dadurch Ärzte, die keine Kunden sind, aber nicht benachteiligt würden. (mit Material der dpa) / (kbe)