Reiseportale: Kartellamt untersagt auch Booking.com Bestpreisklauseln

Nach dem Hotelbuchungsportal HRS darf nun auch Booking.com keine Bestpreisklauseln vereinbaren. Die Regelungen behindern laut Bundeskartellamt den Wettbewerb.

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Online-Buchungsportale

(Bild: dpa, Jens Kalaene)

Lesezeit: 2 Min.

Das Bundeskartellamt untersagt nach Informationen der Süddeutschen Zeitung (SZ) auch dem Hotel-Buchungsportal Booking.com die Anwendung umstrittener Bestpreisklauseln. Booking.com müsse die Vorgaben in Deutschland bis Ende Januar 2016 aus den Verträgen entfernen, berichtete die Zeitung am Mittwoch.

Das Bundeskartellamt sieht in den Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs. Bereits im Frühjahr hatte die Behörde Booking.com abgemahnt, weil es sich von den Partnerhotels den jeweils günstigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet garantieren lasse.

Die Regelungen behinderten den Wettbewerb zwischen den Buchungsplattformen – zum Nachteil der Kunden, urteilten die Wettbewerbshüter. Denn auch Buchungsportale, die niedrigere Provisionen von den Hotels verlangten, könnten dadurch keine niedrigeren Hotelpreise anbieten. Neuen Wettbewerbern werde der Markteintritt erschwert.

Das Kartellamt hatte zuvor bereits dem Hotelbuchungsportal HRS die Anwendung der umstrittenen Klauseln untersagt. Laut der SZ musste das Portal nach dem Verbot einen Geschäftsrückgang hinnehmen. Booking.com ist mit Abstand das größte Hotelbuchungsportal in Deutschland. Das Unternehmen kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. Auch gegen Expedia läuft bei der Wettbewerbsbehörde ein Verfahren.

Das Bundeskartellamt sieht angesichts des stetig wachsenden Onlinehandels den Kampf für mehr Chancengleichheit im Internet als neue zentrale Aufgabe. Dazu hat das Amt 2015 eine Task-Force "Digital" gebildet.

[Update 23.12.2015 10:49]:

Mittlerweile hat das Bundeskartellamt das Vorgehen gegen booking.com offiziell bestätigt: Bis Ende Januar 2016 müsse der Anbieter die Vorgaben zu Bestpreisen vollständig aus den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernen, teilte die Behörde mit.

Bestpreisklauseln führten zu einer Einschränkung des Wettbewerbs sowohl zwischen bestehenden Portalen wie auch zwischen Hotels, begründete die Aufsichtsbehörde ihre Anordnung. Mit den Klauseln sei kein "erkennbarer Vorteil für die Verbraucher" verbunden, erklärte der Präsident der Behörde, Andreas Mundt. (mit Material der dpa) / (kbe)