Vorsicht bei Markennamen in Metatags

Ein Gerichtsurteil stellt fest, dass das Auftauchen eines Markennamens in den Metatags einer Webseite eine verbotene Markenbenutzung darstellen kann.

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Die für Surferaugen unsichtbaren Metatags im Code von Webseiten sind kein rechtsfreier Raum: Wenn dort ein geschützter Markenname auftaucht, so kann das eine Markenbenutzung darstellen, die nach dem deutschen Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG, besonders § 14 Abs. 2) ohne Zustimmung des Markeninhabers untersagt ist. Das hat das Oberlandesgericht München in einem rechtskräftigen Urteil (Aktenzeichen 6 U 4123/99) klargestellt, das unlängst in der Zeitschrift "Multimedia und Recht" veröffentlicht wurde.

Voraussetzung für eine genehmigungspflichtige Markenbenutzung ist allerdings, dass der jeweilige Begriff im Sinne einer betroffenen Markenklasse erscheint – wenn also etwa "Mercedes" in den Metatags einer Romanverlagsseite auftaucht, die Werke mit einer Heldin dieses Namens behandelt, dürfte dies unkritisch sein. Anders läge der Fall beispielsweise bei einem Autohersteller, der einen Satz wie "nicht Mercedes, aber trotzdem gut" in seinen Metatags unterbrächte.

Im konkreten Fall, der verhandelt wurde, hatte der Otto-Versand gegen den Betreiber einer Website geklagt, der Dienstleistungen für Fachhändler anbietet. In den Metatags seiner Seiten hatte der Beklagte die Markenbezeichnung "Hanseatic" untergebracht – unter diesem Namen vertreibt Otto unter anderem Werkzeuge, Elektrogeräte und Heimelektronik. Wer infolgedessen bei Suchdiensten "Hanseatic" eingab, bekam unter anderem den Hinweis auf die Website des beklagten Dienstleisters. Umgekehrt mochten zumindest die gängigen Crawler keinen Hinweis auf Otto-Seiten ausspucken, wenn man sie auf "Hanseatic" ansprach. Das Gericht sah also eine Verwechslungsgefahr gegeben: Bei der Suchmaschinenbefragung enstünde durch die Gestaltung der Metatags der (falsche) Eindruck, beim Beklagten seien Waren der Otto-Hausmarke erhältlich. Die Richter verurteilten den Dienstleister dazu, die Benutzung der Marke "Hanseatic" zu unterlassen.

Metatags sind allgemein beliebte Suchmaschinenköder: Die meisten Crawler bewerten die Rangfolge einer Webseite bei der Anzeige von Fundstellen nicht zuletzt danach, ob ein eingegebener Suchbegriff in den Metatags der betreffenden Seite auftaucht. Was dort steht, bleibt den Websurfern aber verborgen, solange sie die gewöhnliche Browserdarstellung und nicht den HTML-Quellcode betrachten. Insofern sind viele Web-Autoren bestrebt, in die Metatags ihrer Seiten solche Begriffe einzuschließen, nach denen voraussichtlich oft per Suchmaschine gefahndet wird, um auf diese Weise möglichst viele Zugriffe abzustauben. Das deutsche Markenrecht soll unter anderem verhindern, dass jemand von der Bekanntheit einer fremden Marke (und somit von den Investitionen, die der Mitbewerber in diese Marke getätigt hat) unerlaubt profitiert. Dieses Schmücken mit fremden Federn durch provozierte Verwechslungsgefahr kann auch beim "Anlocken" von Suchmaschinen stattfinden, wie das Münchner OLG ausgeführt hat.

Webmastern und HTML-Autoren empfiehlt es sich daher, bei der Gestaltung von Metatags sorgfältig darauf zu achten, dass diese keine geschützten Markenbezeichnungen enthalten, die thematisch mit dem Gegenstand der betreffenden Seite oder dem Geschäftsgegenstand des Betreibers im Zusammenhang stehen. Nur wenn die Markenklassen, für die der jeweilige Begriff geschützt ist, durch sein Auftauchen auf der Seite nicht berührt werden, ist kein Ärger zu befürchten. (psz)