Informationsfreiheitsgesetz: Kein Zugang zu Geheimdienstakten im Bundeskanzleramt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Journalisten auf Herausgabe von Geheimdienstakten aus dem Bundeskanzleramt in letzter Instanz abgewiesen. Die Akten könnten zu viel über die Arbeit der Spione verraten.

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Informationsfreiheitsgesetz: Kein Zugang zu Geheimdienstakten im Bundeskanzleramt

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

(Bild: Tim Gerber/heise online)

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Von
  • Tim Gerber

Das Bundeskanzleramt darf sich gegenüber Antragstellern, die Zugang zu Geheimdienstakten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verlangen, auf die Bereichsausnahme für die Dienste (§ 3 Nr. 8) berufen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nach mehrstündiger Beratung am späten Nachmittag entschieden. Die Klage des Bild-Chefreporters Nikolaus Harbusch, der vom Kanzleramt Einsicht in Akten des BND und des Bundesamtes für Verfassungsschutz über die Rote Arme Fraktion (RAF) aus den späten 70er-Jahren verlangt hatte, hat das Gericht in letzter Instanz abgewiesen. Damit wurde die Entscheidung der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.

Anders als die in erster und zweiter Instanz zuständigen Berliner Verwaltungsgerichte haben die Leipziger Bundesrichter in ihrem Urteil die Bereichsausnahme für die Geheimdienste aber nur auf das Bundeskanzleramt ausgedehnt, weil es die Koordinierungs- und Aufsichtsstelle für die Geheimdienste ist. Sie folgten damit dem Argument der Bundesregierung, dass sich über den Zugang zu Informationen bei der zuständigen Fachaufsicht die Geheimdienste und ihre Tätigkeit durch Zusammenführung einzelner, für sich genommen harmloser Informationen, ausforschen lasse. Davor habe der Gesetzgeber die Geheimdienste aber durch eine Bereichsausnahme umfassend schützen wollen.

Als Beispiel wurden Informationen über die Bestellung von Seife und Toilettenpapier durch einen Geheimdienst genannt, anhand derer sich die Zahl der beschäftigten Agenten ermitteln lassen. Solche Informationen seien auch im Bundeskanzleramt vorhanden. Die Frage, ob die Bereichsausnahme auch für andere Behörden gilt, die die Arbeit der Geheimdienste weder koordinieren noch überwachen, aber ihre Informationen nutzen – wie zum Beispiel das Auswärtige Amt – ist mit der heutigen Entscheidung wieder offen. (mho)