Klage per Computerfax ohne eingescannte Unterschrift

Die positive Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, Klagen per Computerfax ohne eingescannte Unterschrift zuzulassen, schafft keine Rechtssicherheit.

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Von
  • Martin Weigel

Das Finanzgericht Hamburg hat in einer neueren Entscheidung (II 137/00) eine Klage für zulässig erachtet, bei der die Klageschrift bei Gericht ohne eingescannte Unterschrift eingegangen war. Dies ist wohl der erste bekannt gewordene Fall dieser Art.

Die Diskussion über die Verwendung elektronischer Medien hatte zuvor die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000 entschärft. Sie erachtete es für die nach dem Gesetz notwendige Schriftform als ausreichend, eine Klage (oder andere so genannte bestimmende Schriftsätze) per Computerfax einzulegen, also direkt aus dem Computer an das Faxgerät des Gerichts. Aus der Funktion der Schriftform, nämlich zu gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, leitete der Gemeinsame Senat folgendes her: Die Person des Erklärenden ist in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass

  • seine Unterschrift eingescannt oder
  • der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Ăśbertragungsform nicht unterzeichnen kann.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg geht nun noch einen Schritt weiter. Sie lässt es für eine wirksame Klage ausreichen, dass aus der Klageschrift lediglich die Adresse des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten hervorgeht, ohne dass ein Vermerk oder eine eingescannte Unterschrift angebracht worden ist.

Das vorliegende Urteil zeigt die gegenwärtige Unsicherheit nach dem Urteil des Gemeinsamen Senats. Das Urteil hat vordergründig klargestellt, dass die elektronischen Medien heute eine von Gesetzes wegen geforderte Schriftlichkeit bei bestimmenden Schriftsätzen ersetzen können.

Wenn auch mit dieser Entscheidung sicherlich ein Meilenstein im formellen Recht geschaffen wurde, sind doch die Einzelheiten unklar. Zunächst erstaunt, dass der Gemeinsame Senat in seiner Entscheidung wegen der ebenfalls praktischen Relevanz nicht zur Frage der E-Mail Stellung genommen hat. Man kann vermuten, dass die Vertreter der Obersten Gerichtshöfe sich nicht abschließend haben einigen können. Das Resultat des Urteils kann man als kleinsten gemeinsamen Nenner begreifen, der allein die Frage beantworten sollte, ob ein Computerfax der in den verschiedenen Gesetzen geforderten Schriftlichkeit genügt.

Das Problem besteht nun allerdings darin, dass ein Senat desselben Finanzgerichts oder andere Entscheidungsinstanzen der Gerichte unterschiedlich urteilen könnten, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats. Wenn ein anderer Senat die Klage in einem vergleichbaren Fall abweisen würde, wäre die Folge, dass das Problem von einer höheren Instanz entschieden werden müsste. Denkbar wäre auch, dass bei unterschiedlicher Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe wieder der Gemeinsame Oberste Senat abschließend entscheiden müsste (was wohl nicht geschehen wird).

An dieser Stelle zeigt sich, dass das einigende Band einer klaren gesetzlichen Regelung fehlt. Für den verantwortungsvollen Berater beziehungsweise Prozessbevollmächtigten, der die gesetzlichen Fristen mittels der elektronischen Medien ausschöpfen will, empfiehlt es sich daher, die Vorgaben des Gemeinsamen Senats einzuhalten und bei einem Computerfax entweder die Unterschrift einzuscannen oder einen entsprechenden Hinweis auf die elektronische Übertragung anzubringen. (Martin Weigel) / (fm)