Versandkosten bei Rücktritt

Ich habe eine Frage zum Thema Widerruf beim Versandhandel: Im BGB (§ 357, Abs. 2) ist zwar die Erstattung der Rücksendekosten geregelt, doch wie verhält es sich mit den ursprünglichen Versandkosten? Muss der Verkäufer die auch erstatten? Ich ersteigere also zum Beispiel eine Ware für 50 Euro bei eBay und der Verkäufer berechnet 10 Euro Versandkosten. Wenn ich nun vom Kauf zurücktrete, die Ware zurückschicke und für die Rücksendung 5 Euro Porto bezahle, muss mir der Verkäufer dann 55 oder 65 Euro erstatten? Einige Händler berechnen ja auch gerne leicht überhöhte Versandkosten, um den scheinbaren Preis niedrig zu halten und um eBay-Gebühren zu sparen.

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Von
  • Georg Schnurer

Ich habe eine Frage zum Thema Widerruf beim Versandhandel: Im BGB (§ 357, Abs. 2) ist zwar die Erstattung der Rücksendekosten geregelt, doch wie verhält es sich mit den ursprünglichen Versandkosten? Muss der Verkäufer die auch erstatten? Ich ersteigere also zum Beispiel eine Ware für 50 Euro bei eBay und der Verkäufer berechnet 10 Euro Versandkosten. Wenn ich nun vom Kauf zurücktrete, die Ware zurückschicke und für die Rücksendung 5 Euro Porto bezahle, muss mir der Verkäufer dann 55 oder 65 Euro erstatten? Einige Händler berechnen ja auch gerne leicht überhöhte Versandkosten, um den scheinbaren Preis niedrig zu halten und um eBay-Gebühren zu sparen.

Bitte beachten Sie diese Korrektur zur aktuellen Rechtslage

Das kommt drauf an. § 325 BGB besagt: „Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.“ Diese Regelung wird durch § 284 BGB ergänzt, der besagt: „Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.“

Diesem Regelungszusammenhang ist zu entnehmen, dass man aufgewendete Versandkosten nur dann erstattet bekommt, wenn auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegeben wären, also grundsätzlich nur bei einer schuldhaften Pflichtverletzung des Händlers (etwa bei Lieferung einer mangelhaften Sache und Ausschluss des Nachbesserungsrechts). Ansonsten, also beispielsweise beim bloßen Fernabsatzwiderruf, ist nichts zu holen. Insofern gilt vielmehr der Grundsatz, dass jede Partei ihre Vertragskosten selber tragen muss und man diese (gerechterweise) natürlich nicht deshalb auf den Händler abwälzen kann, nur weil man selbst die Sache plötzlich nicht mehr haben will. (RA Kai Mielke/gs) (gs)