Amazon muss auch im Weihnachtsgeschäft Schutz des Sonntags einhalten

Nachdem das Verwaltungsgericht Augsburg bereits im Dezember 2015 im Eilverfahren Sonntagsarbeit im Logistikzentrum Graben untersagte, wurde die Entscheidung nun im Hauptsacheverfahren bestätigt.

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Amazon

Besucher im Amazon-Logistikzentrum

(Bild: Amazon)

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Amazon darf auch im Weihnachtsgeschäft keine Sonntagsarbeit anordnen. Es handele sich um ein regelmäßig wiederkehrendes Ereignis, auf das sich das Unternehmen rechtzeitig einstellen könne, entschied das Verwaltungsgericht Augsburg am Donnerstag. Es lägen somit keine Gründe vor, die Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonntagen rechtfertigen könnten. (Az.: 5 K 15.1834)

Amazon hatte in seinem großen Logistikzentrum in Graben bei Augsburg an den beiden Sonntagen vor dem Weihnachtsfest 2015 zusätzlich 300 Mitarbeiter einsetzen wollen. Die Gewerbeaufsicht der Bezirksregierung von Schwaben hatte das Vorhaben genehmigt. Dagegen klagte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Im Eilverfahren untersagte das Augsburger Verwaltungsgericht im Dezember die geplante Sonntagsarbeit, im sogenannten Hauptsacheverfahren wurde diese Entscheidung nun bestätigt. Die Gewerkschaft sei in ihren spezifischen gewerkschaftlichen Rechten betroffen und somit klagebefugt, hieß es weiter im Urteil. Dagegen kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München Berufung eingelegt werden.

Das Gewerbeaufsichtsamt hatte seine Genehmigung mit "besonderen Verhältnissen zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens" begründet. Außerdem würde Amazon nur Arbeitnehmer einsetzen, die sich freiwillig zur Sonntagsarbeit meldeten. Das Gericht hatte im Dezember darauf unter anderem eingewandt, dass die Auftragszunahme im Vorweihnachtsgeschäft ein jährliches und absehbares Ereignis sei. Darauf hätte sich die Firma Amazon langfristig einstellen können, indem sie weitere Mitarbeiter einstelle.

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten, das Gesetz lässt aber Ausnahmen zu – unter anderem in der Gastronomie, in Rettungsdiensten, Krankenhäusern, in Sport- und Freizeiteinrichtungen, bei Messen und Märkten sowie in den Medien. Voriges Jahr im Dezember hatte auch das Oberverwaltungsgericht Leipzig Sonntagsarbeit bei Amazon untersagt. (mit Material der dpa) / (anw)