Hintergrund: Woher kommt die 30-Minuten-Video-Aufnahmegrenze bei Digitalkameras?

Die Begrenzung der Videoaufnahmefunktion bei Digitalkameras auf weniger als 30 Minuten hat Ihre Ursache in den 2007 von der EU-Kommission veröffentlichten Kriterien zur Abgrenzung zwischen Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräten.

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Hintergrund: Darum gilt die 30-Minuten-Video-Aufnahmegrenze bei Digitalkameras
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Dr. Christoph Jehle

Die EU Kommission hat im Jahr 2007 Kriterien zur zolltariflichen Einreihung von multifunktionalen Kameras mit digitaler Fotofunktion und Videoaufnahmefunktion veröffentlicht. Danach wird ein Zollsatz von 4,9 Prozent auf solche Geräte erhoben, die bei einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher), bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufnehmen können.

Aufgrund der damals bestehenden technischen Möglichkeiten waren 2007 nur wenige Kameras von dem Zollsatz betroffen und die Auswirkung auf die Kamerapreise im Massenmarkt nicht festzustellen. Mit der Weiterentwicklung der Technik und den immer besseren Video-Aufzeichnungsmöglichkeiten der Digitalkameras wurde die Abgrenzung durch die Aufnahmedauer immer wichtiger, wenn man die Digitalkameras zollfrei nach Europa liefern wollte.

In der Praxis werden die Digitalkameras für den Endverbraucher in Europa (EU) heute mit einer in der Firmware abgelegten Begrenzung der Video-Aufnahmedauer auf weniger als 30 Minuten ausgeliefert. Ausschlaggebend für die Einstufung als "zollfreie" Digitalkamera, ist die vom Hersteller vorgegebene Konfiguration, mit der sie bei den Zollämtern gestellt werden. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Dritter einen Hack entwickelt, der ein Überspringen dieser Grenze ermöglicht, ist dies ohne Auswirkungen auf die zolltarifliche Einstufung der Kamera.

Die aktuellen Informationen zur Abgrenzung finden sich im Elektronischen Zolltarif (EZT) unter den Erläuterungen zum sogenannten Harmonisierten System (HS) und zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Unter der Position 8525 des HS lassen sich die Details der Zuordnung von Digitalkameras abrufen.

Für Smartphones gibt es eine eigene Abgrenzung. Sie müssen die für ein mobiles Telefon notwendigen Features enthalten, also die Telefonfunktion mit Sprech- und Höroption, die Kommunikation über SMS, den Betrieb mit Akku und sie dürfen die Maße von 170 x 10 x 45 mm nicht überschreiten. Dann werden sie als mobiles Telefon eingestuft und sind zollfrei, auch wenn sie weitere Funktionen wie Videoaufnahme, Navigationssystem oder Vergleichbares enthalten. Im Elektronischen Zolltarif (EZT) werden in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur unter der Position 8517 des HS alle aktuellen Kriterien für die Einordnung von Smartphones dargestellt. (keh)