Weitere Schlappe für WhatsApp vor Gericht: AGB muss Deutsch können

Nach dem Berliner Landgericht hat jetzt auch das Kammergericht den zu Facebook gehörenden Messenger-Dienst WhatsApp dazu verurteilt, Nutzungsbedingungen hierzulande auf Deutsch bereitzustellen.

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Das kalifornische Unternehmen WhatsApp darf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Datenschutzhinweise für seinen Messengerdienst auf seiner ansonsten deutschsprachigen Webseite nicht nur auf Englisch zur Verfügung stellen. Dies hat das Berliner Kammergericht in einem jetzt publik gewordenen Urteil (Az. 5 U 156/14) vom 8. April entschieden, nachdem das Landgericht vor zwei Jahren bereits einen Beschluss mit gleichem Tenor gefasst hatte.

Geklagt hatte beide Male der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Er monierte, dass die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten WhatsApp-AGB für Verbraucher aus Deutschland weitgehend unverständlich und somit unzumutbar seien. Dem schloss sich das Kammergericht an.

Alltagsenglisch sei hierzulande zwar verbreitet, meinten die Richter, nicht aber juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch. Kein Kunde müsse damit rechnen, "einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln" in einer Fremdsprache ausgesetzt zu sein. Solange die Bedingungen nicht ins Deutsche übersetzt würden, blieben die Klauseln insgesamt intransparent und damit unwirksam.

Dass die "Terms of Service" von WhatApp auch für gestandene Juristen nicht immer einfach zu entziffern sind, zeigte vor zwei Jahren der Streit über eine Klausel, in der sich die Kalifornier das Recht einräumten, Texte und Bilder weltweit und kostenfrei etwa auch für Werbezwecke nutzen zu können. Die Interpretationen des entsprechenden Abschnitts gingen weit auseinander.

Die Richter rügten ferner einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Danach müssen Anbieter neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit wie eine Telefonnummer bieten, damit Kunden mit ihnen schnell und unmittelbar Kontakt aufnehmen können. Diese Voraussetzung erfüllte das WhatsApp-Portal nicht. Nicht erfolgreich war der vzbz dagegen mit seiner Beschwerde, dass im Impressum auch ein Vertretungsberechtigter des Unternehmens genannt werden müsse. Das Kammergericht hielt es für ausreichend, dass Namen und Anschrift des Anbieters genannt waren.

Die zweite Instanz ließ eine Revision gegen das Urteil nicht zu. Es wird demnach nach einem Monat rechtskräftig, falls WhatsApp vor dem Bundesgerichtshof keine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Die Verbraucherschützer werteten das Urteil schon jetzt auch "als wichtiges Signal an andere international handelnde Unternehmen".

(jk)